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              08 / 13  personalmagazin
            
            
              Bei Fragen wenden Sie sich bit te an 
            
            
            
              B
            
            
              ei der Arbeitnehmerüber-
            
            
              lassung ist neben dem Ar-
            
            
              beitsvertrag zwischen dem
            
            
              Leiharbeitnehmer und dem
            
            
              Verleiher auch das Rechtsverhältnis zwi-
            
            
              schen Verleiher und Entleiher vertrag-
            
            
              lich auszugestalten. § 12 AÜG schreibt
            
            
              hier die zwingende Schriftform vor. Das
            
            
              bedeutet, dass der Vertrag von beiden
            
            
              Parteien eigenhändig zu unterschreiben
            
            
              ist und der gesamte Vertragsinhalt sich
            
            
              aus der Vertragsurkunde selbst ergeben
            
            
              muss.
            
            
              Gesetzliche Klauselvorgaben
            
            
              Im Hinblick auf den notwendigen In-
            
            
              halt von Überlassungsverträgen ent-
            
            
              hält das AÜG nur vereinzelte Vorgaben.
            
            
              Insbesondere sind die vertraglichen
            
            
              Hauptpflichten von Verleiher und Ent-
            
            
              leiher nicht näher spezifiziert. Nach der
            
            
              Rechtsprechung ist notwendiger Gegen-
            
            
              stand eines Überlassungsvertrags die
            
            
              Verpflichtung des Verleihers gegenüber
            
            
              dem Entleiher, diesem zur Förderung
            
            
              von dessen Betriebszwecken Arbeitneh-
            
            
              mer zur Verfügung zu stellen. Meist wird
            
            
              diese Pflicht im Vertrag selbst nur allge-
            
            
              mein umschrieben und die nähere Spe-
            
            
              zifizierung der zu überlassenden Arbeit-
            
            
              nehmer als Anlage beigefügt. Eine ent-
            
            
              sprechende allgemeine Überlassungs-
            
            
              klausel könnte wie folgt formuliert
            
            
              werden.
            
            
              
                Überlassungsklausel:
              
            
            
              „Der Verleiher ver-
            
            
              pflichtet sich, dem Entleiher die in der
            
            
              Anlage x aufgeführten Arbeitnehmer
            
            
              zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb vo-
            
            
              Von
            
            
              
                Lioba Grünberg
              
            
            
              und
            
            
              
                Thomas Lambrich
              
            
            
              rübergehend zu überlassen. In Anlage x
            
            
              sind die Tätigkeiten, welche die zu über-
            
            
              lassenden Arbeitnehmer beim Entleiher
            
            
              ausüben sollen, und Informationen ent-
            
            
              halten, welche besonderen Merkmale
            
            
              die für die Arbeitnehmer vorgesehene
            
            
              Tätigkeit hat und welche beruflichen
            
            
              Qualifikationen dafür erforderlich sind.
            
            
              Der Verleiher tritt dem Entleiher seine
            
            
              Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen
            
            
              die überlassenen Arbeitnehmer mit
            
            
              deren Einverständnis ab. Zwischen Ent-
            
            
              leiher und überlassenem Arbeitnehmer
            
            
              gelangt durch die Überlassung kein Ar-
            
            
              beitsverhältnis zur Entstehung.“
            
            
              Haftung für fehlerhafte Auswahl
            
            
              Der Verleiher schuldet grundsätzlich
            
            
              lediglich die Auswahl und Überlassung
            
            
              eines für die vorgesehene Tätigkeit ge-
            
            
              Die richtigen Klauseln nutzen
            
            
              
                Grundlagen.
              
            
            
              Worauf sollten Entleiher bei ihren Verträgen in der Arbeitnehmerüber-
            
            
              lassung besonders achten? Ein Überblick mit Klauselvorschlägen.
            
            
              
                Recht
              
            
            
              _Arbeitnehmerüberlassung
            
            
              Für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die Schriftform zwingend.