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                Recht
              
            
            
              _Leiharbeit
            
            
              personalmagazin  08 / 13
            
            
              
                Dr. kilian friemel
              
            
            
              ist
            
            
              Fachanwalt für Arbeitsrecht
            
            
              bei Taylor Wessing in Mün-
            
            
              chen.
            
            
              
                lukas müller
              
            
            
              ist Rechts-
            
            
              anwalt bei Taylor Wessing in
            
            
              München.
            
            
              lichen Einheit handelt es sich jedoch
            
            
              rein rechtlich um verschiedene und
            
            
              voneinander getrennt zu betrachtende
            
            
              Tarifwerke, weshalb – wie auch das BAG
            
            
              richtigerweise festgestellt hat – ein spä-
            
            
              teres Auseinanderfallen der ursprüng-
            
            
              lich als einheitlich erscheinenden Tarif-
            
            
              werke möglich ist. Das Gegenstück zu
            
            
              mehrgliedrigen Tarifverträgen bilden
            
            
              die sogenannten Einheitstarifverträge.
            
            
              Diese werden zwar auch von mehreren
            
            
              Einzelgewerkschaften geschlossen. Je-
            
            
              doch handelt hier die Tarifgemeinschaft
            
            
              einheitlich und im Namen aller ihr zu-
            
            
              geordneten Einzelgewerkschaften. Eine
            
            
              Änderung eines Einheitstarifvertrags
            
            
              ist daher auch – wie der Name bereits
            
            
              indiziert – lediglich einheitlich durch
            
            
              die Tarifgemeinschaft möglich. Zur
            
            
              Qualifizierung eines Tarifvertrags als
            
            
              einheitlich bedarf es einer Betrachtung
            
            
              des Inhalts des Tarifvertrags sowie
            
            
              sämtlicher die Vertragsverhandlung be-
            
            
              gleitender Umstände, welche auf einen
            
            
              einheitlichen Abschluss des Tarifwerks
            
            
              durch die gemeinsam auftretenden Ein-
            
            
              zelgewerkschaften schließen lassen.
            
            
              Ein Lichtblick für Anwender der DGB-
            
            
              Tarifverträge ist in dieser Hinsicht die
            
            
              am 4. Juni 2013 ergangene Entscheidung
            
            
              des LAG Baden-Württemberg (Az. 22 Sa
            
            
              73/12). In dem zugrundeliegenden Ver-
            
            
              fahren gelang es dem Zeitarbeitsunter-
            
            
              nehmen unter Verweis auf die „Richtlinie
            
            
              über die Organisationszuständigkeit
            
            
              der DGB-Mitgliedsgewerkschaften für
            
            
              Arbeitnehmer/innen aus Betrieben der
            
            
              Zeit- und Leiharbeit“ vom 5. März 2003,
            
            
              das Gericht davon zu überzeugen, dass
            
            
              es sich bei den Tarifverträgen zwischen
            
            
              BAP und DGB tatsächlich um einen Ein-
            
            
              heitstarifvertrag handelt. Die von einer
            
            
              ehemaligen Zeitarbeitnehmerin in die-
            
            
              ser Klage verfolgten Lohnzahlungsan-
            
            
              sprüche auf der Basis von „Equal Pay“
            
            
              wurden demgemäß abgelehnt. Das LAG
            
            
              hielt die Bezugnahmeklausel in Kennt-
            
            
              nis der neuen Entscheidung des BAG
            
            
              vom 13. März 2013 für wirksam, da der
            
            
              Tarifvertrag ein Einheitstarifvertrag sei
            
            
              und daher nur ein einziger Tarifvertrag
            
            
              existiere. Es könne daher nicht von einer
            
            
              Intransparenz der Bezugnahmeklausel
            
            
              ausgegangen werden. Selbst wenn in-
            
            
              sofern auch zunächst die Revision vor
            
            
              dem BAG abzuwarten bleiben wird,
            
            
              so stellt sich im Rahmen dieser Argu-
            
            
              mentation eine weitere Frage: Nimmt
            
            
              das BAG einen Einheitstarifvertrag an,
            
            
              müssten grundsätzlich alle handelnden
            
            
              DGB-Gewerkschaften satzungsmäßig für
            
            
              die Zeitarbeit zuständig sein. Auflösen
            
            
              lässt sich dieses Thema, wenn man nicht
            
            
              auf die Zeitarbeit als Branche abstellt,
            
            
              sondern vielmehr den Einsatz des Leih-
            
            
              arbeitnehmers im jeweiligen Kundenbe-
            
            
              trieb als ausschlaggebend ansieht.
            
            
              Kollisionsregelungen dringend prüfen
            
            
              Um jedenfalls für zukünftige Zeiträume
            
            
              wirksam auf die Tarifwerke des BAP
            
            
              oder IGZ und DGB Bezug nehmen zu
            
            
              können, ist es anzuraten, vorsorglich
            
            
              die bestehenden Bezugnahmeklauseln
            
            
              auf die vom BAG geforderten Kollisions-
            
            
              regelung zu überprüfen. Da bisher sehr
            
            
              wahrscheinlich nur wenige Arbeitsver-
            
            
              träge diesen neuen Anforderungen an
            
            
              eine wirksame Bezugnahme gerecht
            
            
              werden, besteht insofern dringender
            
            
              Handlungsbedarf. Verleiher sollten ihre
            
            
              Musterarbeitsverträge
            
            
              entsprechend
            
            
              überarbeiten und mit bereits beschäftig-
            
            
              ten Arbeitnehmern Änderungsvereinba-
            
            
              rungen abschließen. Zudem ist anzura-
            
            
              ten, in Einsatzvereinbarungen für jeden
            
            
              einzelnen Kundeneinsatz festzuhalten,
            
            
              welcher Tarifvertrag Anwendung findet.
            
            
              Für einen Einsatz bei einem Kunden im
            
            
              Bereich Metall sollte etwa in der Ein-
            
            
              satzvereinbarung festgehalten werden,
            
            
              dass die Tarifwerke zwischen IGZ oder
            
            
              BAP und der IG-Metall auf diesen Kun-
            
            
              deneinsatz Anwendung finden.
            
            
              Zusätzlich sollten gesonderte Aus-
            
            
              schlussfristen in die Arbeitsverträge
            
            
              aller Leiharbeitnehmer aufgenommen
            
            
              oder bereits bestehende Ausschluss-
            
            
              klauseln auf ihre Aktualität überprüft
            
            
              werden. Während mögliche Nachforde-
            
            
              rungsansprüche von Leiharbeitnehmern
            
            
              erst aus der Zeit bis zum 31. Dezember
            
            
              2009 verjährt sind, können Ausschluss-
            
            
              fristen hier sehr viel weitergehend An-
            
            
              sprüche der Arbeitnehmer ausschließen.
            
            
              Bereits nach der Entscheidung des BAG
            
            
              bezüglich der Tarifunfähigkeit der CGZP
            
            
              vom 14. Dezember 2010 waren viele
            
            
              Unternehmen gut damit beraten, in
            
            
              ihre Arbeitsverträge zusätzlich zu den
            
            
              tariflichen Ausschlussklauseln auch
            
            
              konstitutive arbeitsvertragliche Aus-
            
            
              schlussklauseln aufzunehmen. Denn
            
            
              im Falle der Unwirksamkeit der Be-
            
            
              zugnahme auf den Tarifvertrag waren
            
            
              Zeitarbeitsunternehmen hierdurch weit-
            
            
              gehend vor Arbeitnehmeransprüchen
            
            
              auf gleichen Lohn geschützt worden.
            
            
              Zwar bewahren Ausschlussklauseln
            
            
              auch weiterhin nicht vor drohenden
            
            
              Nachforderungen der Sozialversiche-
            
            
              rungsträger (diese sollten bis einschließ-
            
            
              lich Dezember 2008 verjährt sein),
            
            
              schränken den möglichen finanziellen
            
            
              Schaden zumindest hinsichtlich even-
            
            
              tueller Nachforderungen von Leiharbeit-
            
            
              nehmer auf gleichen Lohn erheblich ein.
            
            
              Wirksam können solche Klauseln aber
            
            
              nur sein, wenn sie explizit unabhängig
            
            
              von den tariflichen Ausschlussfristen
            
            
              vereinbart sind und diese nicht nur wie-
            
            
              derholen. Zudem dürfen Arbeitnehmer
            
            
              durch diese Ausschlussfristen nicht ge-
            
            
              genüber den tariflichen Fristen benach-
            
            
              teiligt werden.
            
            
              
                Fachbeitrag
              
            
            
              Einzelvertragliche Bezugnahme
            
            
              auf Tarifverträge (HI3446513)
            
            
              Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
            
            
              Personal Office (HPO). Internetzugriff:
            
            
            
              
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