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              08 / 13  personalmagazin
            
            
              Bei Fragen wenden Sie sich bit te an 
            
            
            
              den Arbeitnehmer bei einer Verweisung
            
            
              auf ein mehrgliedriges Tarifvertrags-
            
            
              werk, welches mehrere eigenständige
            
            
              tarifliche Regelwerke beinhaltet, nach-
            
            
              vollziehbar sein müsse, welcher dieser
            
            
              in Bezug genommenen Tarifverträge
            
            
              jeweils Anwendung finde. Der Arbeit-
            
            
              nehmer muss also wissen, ob für einen
            
            
              konkreten Einsatz zum Beispiel die zwi-
            
            
              schen AMP und CGM oder die zwischen
            
            
              AMP und DHV geschlossenen Tarifver-
            
            
              träge gelten. Hierzu bedürfe es, so das
            
            
              BAG, bei Verweisung auf sogenannte
            
            
              mehrgliedrige Tarifverträge daher einer
            
            
              „Kollisionsregelung“, anhand welcher
            
            
              der Arbeitnehmer stets ersehen könne,
            
            
              welcher Tarifvertrag jeweils Anwendung
            
            
              findet. Eine Verweisungsklausel ohne ei-
            
            
              ne solche Kollisionsregel sei daher im
            
            
              rechtlichen Sinne intransparent für den
            
            
              Arbeitnehmer und somit unwirksam.
            
            
              Die Beklagte hatte eingewandt, dass
            
            
              der mehrgliedrige Tarifvertrag ja ledig-
            
            
              lich identische Tarifwerke enthalte und
            
            
              es daher auf eine Differenzierung nicht
            
            
              ankomme. Dazu erklärte das BAG, dass
            
            
              es unerheblich sei, dass bei der Verein-
            
            
              barung der Klausel die tariflichen Re-
            
            
              gelwerke noch inhaltsgleich waren. Der
            
            
              Arbeitnehmer müsse bereits bei Ver-
            
            
              tragsschluss für die gesamte Dauer des
            
            
              Arbeitsverhältnisses erkennen können,
            
            
              was gegebenenfalls auf ihn zukommt. Es
            
            
              könne demArbeitnehmer keine ständige
            
            
              Beobachtung der Tariflandschaft im Be-
            
            
              reich der Zeitarbeit zugemutet werden.
            
            
              Zudem könne er auch nicht zu einer Spe-
            
            
              kulation darüber verpflichtet werden,
            
            
              welches von mehreren tariflichen Regel-
            
            
              werken zu einem bestimmten Zeitpunkt
            
            
              auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung
            
            
              findet. Damit war die Bezugnahmeklau-
            
            
              sel unwirksam und die Klägerin hatte
            
            
              Anspruch auf dieselben Arbeitsbedin-
            
            
              gungen, die die jeweiligen Entleiher ih-
            
            
              ren Stammmitarbeitern gewährt hatten.
            
            
              Mehrgliedrigkeit auch beim DGB
            
            
              Da auch die Tarifverträge zwischen den
            
            
              Arbeitgeberverbänden IGZ und BAP
            
            
              (vormals BZA) einerseits und der Tarif-
            
            
              gemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen
            
            
              Gewerkschaftsbunds (DGB), derzeit na-
            
            
              mentlich der Einzelgewerkschaften IG
            
            
              BCE, NGG, IG Metall, GEW, Verdi, IG
            
            
              Bau sowie GDP andererseits in breiter
            
            
              Mehrheit als mehrgliedrige Tarifver-
            
            
              träge qualifiziert werden, wird vielfach
            
            
              erwartet, dass die Entscheidung des
            
            
              BAG vom 13.3.2013 auch erhebliche
            
            
              Auswirkungen auf Leiharbeitsverhält-
            
            
              nisse hat, die in ihren Arbeitsverträgen
            
            
              auf Zeitarbeitstarifverträge der DGB-
            
            
              Gewerkschaften Bezug nehmen. Da
            
            
              sich die Entscheidung des BAG nicht
            
            
              mit der Tarifunfähigkeit oder der Ta-
            
            
              rifzuständigkeit der CGZP beschäftigt,
            
            
              sondern allein mit der Wirksamkeit von
            
            
              Bezugnahmeklauseln auf sogenannte
            
            
              mehrgliedrige Tarifverträge, sind die
            
            
              Ausführungen des BAG nicht auf die
            
            
              Tarifverträge der CGZP beschränkt,
            
            
              sondern gelten grundsätzlich für alle
            
            
              mehrgliedrigen Tarifwerke. Stuft man
            
            
              daher die zwischen IGZ und BAP (vor-
            
            
              mals BZA) einerseits und den DGB-
            
            
              Gewerkschaften andererseits geschlos-
            
            
              senen Tarifverträge als mehrgliedrige
            
            
              Tarifwerke ein, wären viele der verwen-
            
            
              deten Bezugnahmeklauseln in Arbeits-
            
            
              verträgen der Zeitarbeit mangels der
            
            
              vom BAG geforderten Kollisionsnorm
            
            
              intransparent und daher unwirksam.
            
            
              Damit würden Nachforderungen von
            
            
              Leiharbeitnehmern gegen die Verleiher
            
            
              gemäß „Equal Treatment“ und der Sozi-
            
            
              alversicherungsträger auf Nachzahlung
            
            
              der Sozialversicherungsbeiträge auch
            
            
              für Zeitarbeitsunternehmen drohen, die
            
            
              auf die sogenannten DGB-Tarifverträge
            
            
              Bezug genommen haben.
            
            
              Einheitstarifvertrag als Lösung
            
            
              Sogenannte mehrgliedrige Tarifverträ-
            
            
              ge zeichnen sich dadurch aus, dass sie
            
            
              jeweils mit mehreren Arbeitnehmer-
            
            
              vertretungen als Einzelgewerkschaften
            
            
              gleichzeitig verhandelt und abgeschlos-
            
            
              sen werden und daher regelmäßig auch
            
            
              in einer gemeinsamen Urkunde zusam-
            
            
              mengefasst werden. Trotz dieser äußer-
            
            
              © xxx
            
            
              Eventuell haben nun viele weitere Leiharbeiter rückwirkend Anspruch auf „Equal Pay“.
            
            
              © Pictur-Allianz