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              08 / 13  personalmagazin
            
            
              Bei Fragen wenden Sie sich bit te an 
            
            
            
              Freistellung – zu. Nach Ablauf der Kün-
            
            
              digungsfrist steht einem (ordentlich)
            
            
              gekündigten Arbeitnehmer das aktive
            
            
              Wahlrecht nur noch dann zu, wenn er
            
            
              Kündigungsschutzklage erhoben hat.
            
            
              Ebenfalls in den Betrieb eingegliedert
            
            
              sind Arbeitnehmer unselbstständiger
            
            
              Betriebsteile sowie Arbeitnehmer von
            
            
              qualifizierten Betriebsteilen, die für die
            
            
              Teilnahme an der Betriebsratswahl im
            
            
              Hauptbetrieb gestimmt haben. Wahlbe-
            
            
              rechtigt sind auch kranke und beurlaubte
            
            
              Arbeitnehmer sowie solche Arbeitneh-
            
            
              mer, deren Arbeitsverhältnis gemäß §
            
            
              10 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18
            
            
              Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
            
            
              (BEEG) ruhen. Gleiches gilt für Arbeitneh-
            
            
              mer in Betrieben, in denen „Kurzarbeit
            
            
              Null“ durchgeführt wird. Kein Wahlrecht
            
            
              haben hingegen die in Altersteilzeit be-
            
            
              findlichen Arbeitnehmer, wenn die Al-
            
            
              tersteilzeit im Blockmodell geleistet wird
            
            
              und die Freistellungsphase begonnen hat.
            
            
              Anforderungen an die Wählerliste
            
            
              Gemäß § 2 WO muss der Wahlvorstand
            
            
              für jede Betriebsratswahl eine Liste
            
            
              der Wahlberechtigten aufstellen. Diese
            
            
              Wählerliste ist getrennt nach den Ge-
            
            
              schlechtern aufzustellen und soll Fami-
            
            
              lienname, Vorname und Geburtsdatum
            
            
              in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
            
            
              Leiharbeitnehmer, die gemäß § 14
            
            
              Absatz 2 Satz 1 AÜG zwar aktiv, nicht
            
            
              jedoch passiv wahlberechtigt sind, sol-
            
            
              len in der Wählerliste gesondert aus-
            
            
              gewiesen werden. Gemäß § 2 Absatz 3
            
            
              WO steht nur den Arbeitnehmern das
            
            
              Wahlrecht zu, die auf der Wählerliste
            
            
              aufgeführt sind. Entsprechend hat die
            
            
              Aufstellung der Wählerliste entschei-
            
            
              dende Bedeutung für den weiteren Fort-
            
            
              gang der Wahl. Da der Wahlvorstand
            
            
              insbesondere in den Fällen, in denen im
            
            
              Betrieb zuvor kein Betriebsrat bestand,
            
            
              allein über die erforderlichen Informa-
            
            
              tionen zur Erstellung einer Wählerliste
            
            
              nicht verfügt, verpflichtet § 2 Absatz 2
            
            
              WO den Arbeitgeber dazu, dem Wahl-
            
            
              vorstand alle für die Anfertigung der
            
            
              Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu
            
            
              erteilen und ihm die erforderlichen Un-
            
            
              terlagen zur Verfügung zu stellen. Dies
            
            
              gilt insbesondere für die Feststellung der
            
            
              leitenden Angestellten.
            
            
              Nachdem die Wählerliste aufgestellt
            
            
              ist, hat der Wahlvorstand einen Abdruck
            
            
              davon (der die Geburtsdaten der Ar-
            
            
              beitnehmer nicht enthalten muss) vom
            
            
              Tag der Einleitung der Wahl (gemäß § 3
            
            
              Absatz 1 BetrVG ist die Wahl mit Erlass
            
            
              des Wahlausschreibens eingeleitet) bis
            
            
              zum Abschluss der Stimmabgabe an ge-
            
            
              eigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht-
            
            
              nahme auszulegen. Zugleich hat er eine
            
            
              Kopie der Wahlordnung auszulegen.
            
            
              Alternativ oder kumulativ kommt auch
            
            
              eine Zurverfügungstellung im Intranet
            
            
              oder per E-Mail in Betracht. Dies kann
            
            
              die Auslegung von Wählerliste und Ko-
            
            
              pie der Wahlordnung nach BetrVG 2001
            
            
              nur dann ersetzen, wenn unzweifelhaft
            
            
              alle Arbeitnehmer von ihrem Arbeits-
            
            
              platz aus darauf Zugriff haben.
            
            
              Was tun bei fehlerhafter Wählerliste?
            
            
              Gemäß § 4 WO kann gegen die Rich-
            
            
              tigkeit der Wählerliste Einspruch ein-
            
            
              gelegt werden. Dies ist nur schriftlich
            
            
              beim Wahlvorstand innerhalb von zwei
            
            
              Wochen seit Erlass des Wahlausschrei-
            
            
              bens zulässig. Einspruchsberechtigt ist
            
            
              jeder Arbeitnehmer des Betriebs, nicht
            
            
              jedoch der Arbeitgeber oder eine im
            
            
              Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die
            
            
              zweiwöchige Einspruchsfrist ist eine
            
            
              Ausschlussfrist. Deren Versäumen hat
            
            
              auch Auswirkungen auf das Wahlan-
            
            
              fechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG.
            
            
              Wurde die Frist versäumt, können die
            
            
              Einspruchsberechtigten sich im Wahl-
            
            
              anfechtungsverfahren nicht mehr auf
            
            
              die fehlerhafte Wählerliste berufen. Der
            
            
              Wahlvorstand muss sodann unverzüg-
            
            
              lich über den Einspruch entscheiden.
            
            
              Da Arbeitgeber und Gewerkschaft nicht
            
            
              einspruchsberechtigt sind, können sie
            
            
              die Fehlerhaftigkeit der Wählerliste
            
            
              auch noch später, im Rahmen der Wahl-
            
            
              anfechtung, geltend machen.
            
            
              Einschränkungen gelten, soweit der
            
            
              Einspruch sich gegen eine Zuordnungs-
            
            
              entscheidung gemäß § 18a BetrVG
            
            
              richtet. Grundsätzlich kann gegen die
            
            
              Zuordnungsentscheidung, die im Ver-
            
            
              fahren gemäß § 18a BetrVG bezüglich
            
            
              der leitenden Angestellten getroffen
            
            
              wurde, kein Einspruch eingelegt wer-
            
            
              den. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
            
            
              beide am Zuordnungsverfahren Betei-
            
            
              ligten (beide Wahlvorstände oder ein
            
            
              Wahlvorstand und ein nicht neu zu wäh-
            
            
              lendes Gremium) übereinstimmend die
            
            
              von ihnen getroffene Entscheidung für
            
            
              offensichtlich fehlerhaft halten.
            
            
              Diese scheinbar widersprüchliche Re-
            
            
              gelung kommt beispielsweise dann zum
            
            
              Tragen, wenn ein Arbeitnehmer nach
            
            
              Veröffentlichung der Wählerliste zum
            
            
              leitenden Angestellten befördert wird,
            
            
              wenn die Zuordnungsentscheidung
            
            
              aufgrund falscher Angaben des Arbeit-
            
            
              gebers getroffen wurde oder aber wenn
            
            
              zwischenzeitlich eine (auch inzidente)
            
            
              gerichtliche Entscheidung über den
            
            
              Status des Arbeitnehmers (beispiels-
            
            
              weise im Kündigungsschutzverfahren)
            
            
              bekannt wird. In all diesen Fällen hat
            
            
              der Wahlvorstand im Übrigen auch
            
            
              ohne Vorliegen eines Einspruchs die
            
            
              Wählerliste selbstständig zu korrigieren.
            
            
              Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat
            
            
              der Wahlvorstand die Wählerliste noch-
            
            
              mals auf ihre Vollständigkeit hin zu über-
            
            
              prüfen. Eine Korrektur der Wählerliste
            
            
              nach dieser abschließenden Prüfung
            
            
              kommt jedoch nur bei Schreibfehlern,
            
            
              offenbarer Unrichtigkeit, Eintritt oder
            
            
              Ausscheiden eines wahlberechtigten
            
            
              Arbeitnehmers oder infolge der Erledi-
            
            
              gung eines rechtzeitig eingegangenen
            
            
              Einspruchs in Betracht.
            
            
              
                Checkliste
              
            
            
              Notwendige Schritte im
            
            
              regulären Wahlverfahren (HI1393964)
            
            
              Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
            
            
              Personal Office (HPO). Internetzugriff:
            
            
            
              
                ARBEITSHILFE
              
            
            
              
                Bernd Weller
              
            
            
              ist Partner,
            
            
              Rechtsanwalt und Fachanwalt
            
            
              für Arbeitsrecht bei Heuking
            
            
              Kühn Lüer Wojtek in Frankfurt.