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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Freistellung – zu. Nach Ablauf der Kün-
digungsfrist steht einem (ordentlich)
gekündigten Arbeitnehmer das aktive
Wahlrecht nur noch dann zu, wenn er
Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Ebenfalls in den Betrieb eingegliedert
sind Arbeitnehmer unselbstständiger
Betriebsteile sowie Arbeitnehmer von
qualifizierten Betriebsteilen, die für die
Teilnahme an der Betriebsratswahl im
Hauptbetrieb gestimmt haben. Wahlbe-
rechtigt sind auch kranke und beurlaubte
Arbeitnehmer sowie solche Arbeitneh-
mer, deren Arbeitsverhältnis gemäß §
10 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) ruhen. Gleiches gilt für Arbeitneh-
mer in Betrieben, in denen „Kurzarbeit
Null“ durchgeführt wird. Kein Wahlrecht
haben hingegen die in Altersteilzeit be-
findlichen Arbeitnehmer, wenn die Al-
tersteilzeit im Blockmodell geleistet wird
und die Freistellungsphase begonnen hat.
Anforderungen an die Wählerliste
Gemäß § 2 WO muss der Wahlvorstand
für jede Betriebsratswahl eine Liste
der Wahlberechtigten aufstellen. Diese
Wählerliste ist getrennt nach den Ge-
schlechtern aufzustellen und soll Fami-
lienname, Vorname und Geburtsdatum
in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
Leiharbeitnehmer, die gemäß § 14
Absatz 2 Satz 1 AÜG zwar aktiv, nicht
jedoch passiv wahlberechtigt sind, sol-
len in der Wählerliste gesondert aus-
gewiesen werden. Gemäß § 2 Absatz 3
WO steht nur den Arbeitnehmern das
Wahlrecht zu, die auf der Wählerliste
aufgeführt sind. Entsprechend hat die
Aufstellung der Wählerliste entschei-
dende Bedeutung für den weiteren Fort-
gang der Wahl. Da der Wahlvorstand
insbesondere in den Fällen, in denen im
Betrieb zuvor kein Betriebsrat bestand,
allein über die erforderlichen Informa-
tionen zur Erstellung einer Wählerliste
nicht verfügt, verpflichtet § 2 Absatz 2
WO den Arbeitgeber dazu, dem Wahl-
vorstand alle für die Anfertigung der
Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und ihm die erforderlichen Un-
terlagen zur Verfügung zu stellen. Dies
gilt insbesondere für die Feststellung der
leitenden Angestellten.
Nachdem die Wählerliste aufgestellt
ist, hat der Wahlvorstand einen Abdruck
davon (der die Geburtsdaten der Ar-
beitnehmer nicht enthalten muss) vom
Tag der Einleitung der Wahl (gemäß § 3
Absatz 1 BetrVG ist die Wahl mit Erlass
des Wahlausschreibens eingeleitet) bis
zum Abschluss der Stimmabgabe an ge-
eigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht-
nahme auszulegen. Zugleich hat er eine
Kopie der Wahlordnung auszulegen.
Alternativ oder kumulativ kommt auch
eine Zurverfügungstellung im Intranet
oder per E-Mail in Betracht. Dies kann
die Auslegung von Wählerliste und Ko-
pie der Wahlordnung nach BetrVG 2001
nur dann ersetzen, wenn unzweifelhaft
alle Arbeitnehmer von ihrem Arbeits-
platz aus darauf Zugriff haben.
Was tun bei fehlerhafter Wählerliste?
Gemäß § 4 WO kann gegen die Rich-
tigkeit der Wählerliste Einspruch ein-
gelegt werden. Dies ist nur schriftlich
beim Wahlvorstand innerhalb von zwei
Wochen seit Erlass des Wahlausschrei-
bens zulässig. Einspruchsberechtigt ist
jeder Arbeitnehmer des Betriebs, nicht
jedoch der Arbeitgeber oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die
zweiwöchige Einspruchsfrist ist eine
Ausschlussfrist. Deren Versäumen hat
auch Auswirkungen auf das Wahlan-
fechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG.
Wurde die Frist versäumt, können die
Einspruchsberechtigten sich im Wahl-
anfechtungsverfahren nicht mehr auf
die fehlerhafte Wählerliste berufen. Der
Wahlvorstand muss sodann unverzüg-
lich über den Einspruch entscheiden.
Da Arbeitgeber und Gewerkschaft nicht
einspruchsberechtigt sind, können sie
die Fehlerhaftigkeit der Wählerliste
auch noch später, im Rahmen der Wahl-
anfechtung, geltend machen.
Einschränkungen gelten, soweit der
Einspruch sich gegen eine Zuordnungs-
entscheidung gemäß § 18a BetrVG
richtet. Grundsätzlich kann gegen die
Zuordnungsentscheidung, die im Ver-
fahren gemäß § 18a BetrVG bezüglich
der leitenden Angestellten getroffen
wurde, kein Einspruch eingelegt wer-
den. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
beide am Zuordnungsverfahren Betei-
ligten (beide Wahlvorstände oder ein
Wahlvorstand und ein nicht neu zu wäh-
lendes Gremium) übereinstimmend die
von ihnen getroffene Entscheidung für
offensichtlich fehlerhaft halten.
Diese scheinbar widersprüchliche Re-
gelung kommt beispielsweise dann zum
Tragen, wenn ein Arbeitnehmer nach
Veröffentlichung der Wählerliste zum
leitenden Angestellten befördert wird,
wenn die Zuordnungsentscheidung
aufgrund falscher Angaben des Arbeit-
gebers getroffen wurde oder aber wenn
zwischenzeitlich eine (auch inzidente)
gerichtliche Entscheidung über den
Status des Arbeitnehmers (beispiels-
weise im Kündigungsschutzverfahren)
bekannt wird. In all diesen Fällen hat
der Wahlvorstand im Übrigen auch
ohne Vorliegen eines Einspruchs die
Wählerlis­te selbstständig zu korrigieren.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat
der Wahlvorstand die Wählerliste noch-
mals auf ihre Vollständigkeit hin zu über-
prüfen. Eine Korrektur der Wählerliste
nach dieser abschließenden Prüfung
kommt jedoch nur bei Schreibfehlern,
offenbarer Unrichtigkeit, Eintritt oder
Ausscheiden eines wahlberechtigten
Arbeitnehmers oder infolge der Erledi-
gung eines rechtzeitig eingegangenen
Einspruchs in Betracht.
Checkliste
Notwendige Schritte im
regulären Wahlverfahren (HI1393964)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
Bernd Weller
ist Partner,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht bei Heuking
Kühn Lüer Wojtek in Frankfurt.