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              08 / 13  personalmagazin
            
            
              Bei Fragen wenden Sie sich bit te an 
            
            
            
              Das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) steht allen Arbeitnehmern des Betriebs zu, die
            
            
              das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer kandidiert, muss sechs Monate im Betrieb sein.
            
            
              zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
            
            
              (§ 5 Absatz 3 Nummer 2 BetrVG) oder
            
            
              • regelmäßig sonstige Aufgaben wahr-
            
            
              nimmt, die für den Bestand und die Ent-
            
            
              wicklung des Unternehmens oder eines
            
            
              Betriebs von Bedeutung sind und deren
            
            
              Erfüllung besondere Erfahrungen und
            
            
              Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei
            
            
              entweder die Entscheidung im Wesent-
            
            
              lichen frei von Weisungen trifft oder sie
            
            
              maßgeblich beeinflusst; dies kann auch
            
            
              bei Vorgaben insbesondere aufgrund
            
            
              von Rechtsvorschriften, Plänen oder
            
            
              Richtlinien sowie bei der Zusammenar-
            
            
              beit mit anderen leitenden Angestellten
            
            
              gegeben sein (§ 5 Absatz 3 Nummer 3
            
            
              BetrVG).
            
            
              Die Leitlinien der Rechtsprechung
            
            
              zur Begriffsbestimmung des leitenden
            
            
              Angestellten sind leider recht schwam-
            
            
              mig. Das führt in vielen Betrieben dazu,
            
            
              dass oftmals – sehenden Auges – mitt-
            
            
              lere Führungskräfte aus politischen
            
            
              Gründen zu Unrecht als leitende Ange-
            
            
              stellte behandelt werden. Dies wird von
            
            
              Betriebsratsseite dann häufig in einem
            
            
              arbeitsgerichtlichen Statusverfahren
            
            
              gerügt, weil beim Überschreiten von
            
            
              wichtigen Schwellenwerten (Schwelle
            
            
              für Freistellungen, Schwelle für nächst-
            
            
              größeres Betriebsratsgremium) für die
            
            
              Betriebsratsseite oft jeder einzelne Kopf
            
            
              entscheidend sein kann. Zudem kann
            
            
              unter Hinweis auf falsch eingruppierte
            
            
              leitende Angestellte eine Betriebsrats-
            
            
              wahl oft erfolgreich angefochten werden.
            
            
              Wichtig: Bei den leitenden Angestell-
            
            
              ten gibt es vielfach keine rechtssichere
            
            
              Position. In der Praxis geht es um Ri-
            
            
              sikomanagement und die bewusste
            
            
              Entscheidung für oder gegen einzelne
            
            
              Risiken. Darüber hinaus sieht § 18a
            
            
              BetrVG ein besonderes Verfahren für
            
            
              die Feststellung der im Betrieb beschäf-
            
            
              tigten leitenden Angestellten vor. Wer-
            
            
              den regelmäßige Betriebsratswahlen
            
            
              und Wahlen zum Sprecherausschuss
            
            
              zeitgleich eingeleitet, so haben sich die
            
            
              jeweiligen Wahlvorstände gegenseitig
            
            
              darüber zu unterrichten, wen sie als lei-
            
            
              tenden Angestellten ansehen, und eine
            
            
              Der Wahlvorstand entscheidet auch über die Anzahl der zu wählenden Betriebsräte.
            
            
              Basis ist dabei nicht die Wählerliste, sondern eine eigenständige Schätzgröße.
            
            
              Nach § 9 BetrVG basiert die Festlegung der Gremiumsgröße auf der „regelmäßigen“
            
            
              Belegschaftsstärke. Das bedeutet zunächst, dass (auch) hypothetische Annahmen zum
            
            
              Belegschaftswachstum getroffen werden müssen. Dazu kommt, dass nach einer aktuel-
            
            
              len Entscheidung des BAG (Personalmagazin, Ausgabe 5, Seite 68) bei der Betriebsgröße
            
            
              auch der regelmäßige Einsatz von Leiharbeitnehmern zu berücksichtigen ist. Dies kann
            
            
              dazu führen, dass die für die Gremiumsgröße festgestellte Arbeitnehmeranzahl erheblich
            
            
              von der Größenordnung abweicht, die sich aus der Wählerliste ergibt. Was aber kann der
            
            
              Arbeitgeber tun, wenn eine offensichtliche Fehlbeurteilung vorliegt? Eine  Wahlanfech-
            
            
              tung wäre auch hier möglich, findet aber erst nach der – vom Arbeitgeber finanziell zu
            
            
              tragenden – Wahl statt, und der unrechtmäßig gewählte Betriebsrat amtiert zunächst.
            
            
              Ob und wie man hier durch einstweiligen Rechtsschutz einen Wahlstopp erreichen kann,
            
            
              darüber werden wir in Ausgabe 10/2013 unserer Serie detailliert berichten.
            
            
              
                (tm)
              
            
            
              Ein heikles Thema
            
            
              Praxisbeispiel
            
            
              
                gremiumsgrösse
              
            
            
              © Chief Crow Daria / shutterstock