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Das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) steht allen Arbeitnehmern des Betriebs zu, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer kandidiert, muss sechs Monate im Betrieb sein.
zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2 BetrVG) oder
• regelmäßig sonstige Aufgaben wahr-
nimmt, die für den Bestand und die Ent-
wicklung des Unternehmens oder eines
Betriebs von Bedeutung sind und deren
Erfüllung besondere Erfahrungen und
Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei
entweder die Entscheidung im Wesent-
lichen frei von Weisungen trifft oder sie
maßgeblich beeinflusst; dies kann auch
bei Vorgaben insbesondere aufgrund
von Rechtsvorschriften, Plänen oder
Richtlinien sowie bei der Zusammenar-
beit mit anderen leitenden Angestellten
gegeben sein (§ 5 Absatz 3 Nummer 3
BetrVG).
Die Leitlinien der Rechtsprechung
zur Begriffsbestimmung des leitenden
Angestellten sind leider recht schwam-
mig. Das führt in vielen Betrieben dazu,
dass oftmals – sehenden Auges – mitt-
lere Führungskräfte aus politischen
Gründen zu Unrecht als leitende Ange-
stellte behandelt werden. Dies wird von
Betriebsratsseite dann häufig in einem
arbeitsgerichtlichen Statusverfahren
gerügt, weil beim Überschreiten von
wichtigen Schwellenwerten (Schwelle
für Freistellungen, Schwelle für nächst-
größeres Betriebsratsgremium) für die
Betriebsratsseite oft jeder einzelne Kopf
entscheidend sein kann. Zudem kann
unter Hinweis auf falsch eingruppierte
leitende Angestellte eine Betriebsrats-
wahl oft erfolgreich angefochten werden.
Wichtig: Bei den leitenden Angestell-
ten gibt es vielfach keine rechtssichere
Position. In der Praxis geht es um Ri-
sikomanagement und die bewusste
Entscheidung für oder gegen einzelne
Risiken. Darüber hinaus sieht § 18a
BetrVG ein besonderes Verfahren für
die Feststellung der im Betrieb beschäf-
tigten leitenden Angestellten vor. Wer-
den regelmäßige Betriebsratswahlen
und Wahlen zum Sprecherausschuss
zeitgleich eingeleitet, so haben sich die
jeweiligen Wahlvorstände gegenseitig
darüber zu unterrichten, wen sie als lei-
tenden Angestellten ansehen, und eine
Der Wahlvorstand entscheidet auch über die Anzahl der zu wählenden Betriebsräte.
Basis ist dabei nicht die Wählerliste, sondern eine eigenständige Schätzgröße.
Nach § 9 BetrVG basiert die Festlegung der Gremiumsgröße auf der „regelmäßigen“
Belegschaftsstärke. Das bedeutet zunächst, dass (auch) hypothetische Annahmen zum
Belegschaftswachstum getroffen werden müssen. Dazu kommt, dass nach einer aktuel-
len Entscheidung des BAG (Personalmagazin, Ausgabe 5, Seite 68) bei der Betriebsgröße
auch der regelmäßige Einsatz von Leiharbeitnehmern zu berücksichtigen ist. Dies kann
dazu führen, dass die für die Gremiumsgröße festgestellte Arbeitnehmeranzahl erheblich
von der Größenordnung abweicht, die sich aus der Wählerliste ergibt. Was aber kann der
Arbeitgeber tun, wenn eine offensichtliche Fehlbeurteilung vorliegt? Eine Wahlanfech-
tung wäre auch hier möglich, findet aber erst nach der – vom Arbeitgeber finanziell zu
tragenden – Wahl statt, und der unrechtmäßig gewählte Betriebsrat amtiert zunächst.
Ob und wie man hier durch einstweiligen Rechtsschutz einen Wahlstopp erreichen kann,
darüber werden wir in Ausgabe 10/2013 unserer Serie detailliert berichten.
(tm)
Ein heikles Thema
Praxisbeispiel
gremiumsgrösse
© Chief Crow Daria / shutterstock