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Recht
_Betriebsratswahlen
personalmagazin 08 / 13
D
ie Betriebsratswahlen werfen
ihre Schatten voraus. Eine
der ersten Fragen, die bei den
Wahlvorbereitungen zu beant-
worten sind, ist die nach den potenziel-
len Wählern und Kandidaten, also nach
dem aktiven und passiven Wahlrecht.
Wer wählt und wer gewählt wird
Das aktive Wahlrecht (Wahlberechti-
gung) steht nach § 7 Betriebsverfas-
sungsgesetz (BetrVG) allen Arbeit-
nehmern des Betriebs zu, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Der Arbeit-
nehmer muss das 18. Lebensjahr spätes-
tens am Wahltag vollenden, also spätes-
tens an diesem Tag Geburtstag haben.
Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit)
besitzen gemäß § 8 BetrVG all die Wahl-
berechtigten, die dem Betrieb sechs
Monate angehören. Konzernbeschäf-
tigungsverhältnisse werden auf diese
Mindestbeschäftigungsdauer angerech-
net. Eine Ausnahme von der Mindestbe-
schäftigung sieht § 8 Absatz 2 BetrVG
vor, wenn der Betrieb weniger als sechs
Monate besteht. Dann sollen alle im Be-
trieb beschäftigten Arbeitnehmer, die
die aktive Wahlberechtigung besitzen,
auch passiv wahlberechtigt sein.
Alle Wahlberechtigten sind nach §
2 Wahlordnung (WO) BetrVG für jede
Betriebsratswahl in eine Liste aufzu-
nehmen (Wählerliste). Nur den dort auf-
gelisteten Arbeitnehmern steht gemäß
§ 2 Absatz 3 WO BetrVG das Wahlrecht
zu. Fehler in der Liste sind ein Grund zur
Wahlanfechtung, sodass die ordnungs-
gemäße Aufstellung der Wählerliste
enorm wichtig und damit aber auch ein
steter Quell von Streitigkeiten ist.
Die Qualifizierung von Arbeitnehmern
als wahlberechtigt und wählbar ist in
den meisten Fällen nicht schwierig. Wie
immer sind aber gerade die „Problem-
kinder“ diejenigen, denen die höchste
Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Problemfall Leiharbeitnehmer
Gemäß § 14 Absatz 2 Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz (AÜG) und § 7 Satz
2 BetrVG steht eingesetzten Leiharbeit-
nehmern das aktive Wahlrecht zur Be-
triebsratswahl dann zu, wenn sie länger
als drei Monate im Betrieb eingesetzt
werden. Leiharbeitnehmer sind beim
Entleiher nicht passiv wahlberechtigt.
Beim aktiven Wahlrecht kommt es nicht
darauf an, dass der einzelne Arbeitneh-
mer zum Zeitpunkt der Betriebsrats-
wahl oder zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung der Wählerliste bereits drei Monate
im Betrieb eingesetzt wird. Vielmehr ist
entscheidend, ob der überlassene Ar-
beitnehmer insgesamt länger als drei
Monate im Betrieb eingesetzt werden
soll. Steht also bei Aufstellung der Liste
fest, dass ein Arbeitnehmer länger als
drei Monate im Betrieb eingesetzt wer-
den soll, steht ihm das aktive Wahlrecht
bereits ab dem ersten Tag der Überlas-
sung zu. Die Dauer der „Betriebszugehö-
rigkeit“ mehrerer Leiharbeitnehmer, die
nacheinander auf einem Arbeitsplatz
eingesetzt werden, wird jedoch nicht
zusammengerechnet. Das Wahlrecht ist
insoweit personenbezogen.
Problemfall leitende Angestellte
Ein stets großer Streitpunkt bei der Er-
stellung der Wählerliste ist die Frage,
welche Arbeitnehmer leitende Ange-
stellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG
sind. Diese sind nämlich weder aktiv
noch passiv wahlberechtigt.
Gemäß § 5 Absatz 3 BetrVG ist leitender
Angestellter, wer gemäß seinem Anstel-
lungsvertrag und der Stellung im Unter-
nehmen/Betrieb
• zur selbstständigen Einstellung und
Entlassung von im Betrieb/in der Be-
triebsabteilung beschäftigten Arbeit-
nehmern berechtigt ist (§ 5 Absatz 3
Nummer 1 BetrVG),
• Generalvollmacht oder Prokura hat
und die Prokura auch im Verhältnis
Von
Bernd Weller
Am Anfang steht die Wählerliste
Serie.
Wer darf wählen, wer darf gewählt werden und wie groß wird das neue Gremi-
um werden? Schon bei der Wahlvorbereitung werden wichtige Weichen gestellt.
Serie Betriebsratswahlen 2014
•
Ausgabe 07/2013: Alternative Betriebsratsmodelle
•
Ausgabe 08/2013: Wer wählen darf und wie die Betriebsgröße ermittelt wird
•
Ausgabe 09/2013: Spielraum und Grenzen beim Wahlkampf
•
Ausgabe 10/2013: Die fehlerhafte Betriebsratswahl – Anfechtung und Rechtsmittel