personalmagazin  08 / 13
            
            
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                Recht
              
            
            
              _Urteilsdienst
            
            
              Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist wirksam
            
            
              In einem Kündigungsschreiben muss
            
            
              die beabsichtigte Kündigungsfrist nicht
            
            
              ausdrücklich genannt werden. Ausrei-
            
            
              chend ist ein Hinweis auf die maßgeb-
            
            
              lichen gesetzlichen Fristen, sofern der
            
            
              dass als „gesetzliche Regelung“ die auf
            
            
              drei Monate verkürzte Kündigungsfrist
            
            
              im Insolvenzfall (§ 113 InsO) maßgeb-
            
            
              lich für den betreffenden Kündigungs-
            
            
              zeitpunkt wird.
            
            
              Erklärungsempfänger durch Nachlesen
            
            
              dieser Regelungen unschwer ermitteln
            
            
              kann, zu welchem Termin das Arbeits-
            
            
              verhältnis enden soll. Dies gilt auch
            
            
              dann, wenn es im Ergebnis dazu führt,
            
            
              
                Urteil des monats
              
            
            
              Das Urteil beschäftigt sich mit einem kündigungsrechtlichen Stan-
            
            
              dardthema, nämlich mit der Frage, inwieweit ein Kündigungsschrei-
            
            
              ben genaue Angaben zum beabsichtigten Kündigungszeitpunkt
            
            
              beinhalten muss. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber
            
            
              das Arbeitsverhältnis ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
            
            
              gekündigt und im Kündigungsschreiben ausgeführt, welche Kündi-
            
            
              gungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO im
            
            
              Insolvenzfall eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder
            
            
              arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke.
            
            
              Das Landesarbeitsgericht Hamm als Vorinstanz hatte darin kei-
            
            
              ne ausreichend bestimmte Kündigungserklärung gesehen – und
            
            
              zwar deswegen, weil für den Arbeitnehmer nicht erkennbar
            
            
              gewesen sei, ob es sich um eine gesetzliche Kündigungsfrist nach
            
            
              § 622 BGB handelte oder tatsächlich der Sonderfall einer kurzen
            
            
              Kündigungsfrist nach § 113 Ins0 vorlag. Auch sei die Kündigung
            
            
              aufgrund dieser Unklarheit schon deswegen unwirksam, weil keine
            
            
              ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vorgelegen habe. Das
            
            
              BAG „drehte“ die Entscheidung des LAG jedoch und entschied: „Die
            
            
              Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte
            
            
              dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszu-
            
            
              gehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der
            
            
              
                Anfechtung Betriebsratswahl
              
            
            
              
                Zusammenfassung
              
            
            
              Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar,
            
            
              wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der
            
            
              Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht überein-
            
            
              stimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis
            
            
              beeinflussen konnte.
            
            
              
                relevanz
              
            
            
              Das Urteil ist für die bevorstehenden Betriebsratswahlen
            
            
              dann von großer Relevanz, wenn beabsichtigt wird, elektronische
            
            
              Wählerlisten zu führen. Werden in diesem Fall auch die Stimmabga-
            
            
              ben elektronisch vermerkt, können danach festgestellte Differenzen
            
            
              zwischen tatsächlich abgegebenen Stimmen und Stimmabgabe-
            
            
              vermerken nicht mehr durch die nachträgliche Auswertung von
            
            
              Protokollierungsdateien oder Zeugenbefragungen geheilt werden.
            
            
              
                Keine Tariffähigkeit
              
            
            
              
                Zusammenfassung
              
            
            
              Die am 5. März 2008 gegründete Arbeit-
            
            
              nehmervereinigung „Medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig.
            
            
              
                relevanz
              
            
            
              Das Bundesarbeitsgericht bestätigt eine Entscheidung
            
            
              des LAG Hamburg, welches schon am 21. März 2012 (Az. 3 TaBV
            
            
              7/11) die Tarifunfähigkeit der zum Christlichen Gewerkschaftsbund
            
            
              gehörenden Vereinigung „Medsonet“ festgestellt hatte. In der Sache
            
            
              erübrigten sich dabei jegliche Ausführungen, da sowohl der Arbeit-
            
            
              geberverband als auch „Medsonet“ ihre Rechtsbeschwerden gegen
            
            
              die Hamburger Entscheidung zurückgenommen hatten.
            
            
              Hinweis: Beachten Sie zum Thema Tarifverträge der christlichen
            
            
              Gewerkschaften auch den auf der Seite 62 beginnenden Beitrag in
            
            
              dieser Ausgabe.
            
            
              Kündigungsfrist auf drei Monate führt.“ Aufgrund dieser Erkennbar-
            
            
              keit sah das BAG auch die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen
            
            
              Betriebsratsanhörung als gegeben an.
            
            
              Kündigung: Sie ist auch ohne Zeitpunkt des Ausscheidens wirksam,
            
            
              wenn sich das Datum durch Nachlesen im Gesetz ermitteln lässt.
            
            
              
                Quelle
              
            
            
               BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11
            
            
              
                Quelle
              
            
            
               BAG, Beschluss vom 11.6.2013, 3 TaBV 7/11
            
            
              
                Quelle
              
            
            
               BAG, Beschluss vom 12.6.2013, 7 ABR 77/11