Seite 56 - personalmagazin_2013_08

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personalmagazin 08 / 13
56
Recht
_Urteilsdienst
Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist wirksam
In einem Kündigungsschreiben muss
die beabsichtigte Kündigungsfrist nicht
ausdrücklich genannt werden. Ausrei-
chend ist ein Hinweis auf die maßgeb-
lichen gesetzlichen Fristen, sofern der
dass als „gesetzliche Regelung“ die auf
drei Monate verkürzte Kündigungsfrist
im Insolvenzfall (§ 113 InsO) maßgeb-
lich für den betreffenden Kündigungs-
zeitpunkt wird.
Erklärungsempfänger durch Nachlesen
dieser Regelungen unschwer ermitteln
kann, zu welchem Termin das Arbeits-
verhältnis enden soll. Dies gilt auch
dann, wenn es im Ergebnis dazu führt,
Urteil des monats
Das Urteil beschäftigt sich mit einem kündigungsrechtlichen Stan-
dardthema, nämlich mit der Frage, inwieweit ein Kündigungsschrei-
ben genaue Angaben zum beabsichtigten Kündigungszeitpunkt
beinhalten muss. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
gekündigt und im Kündigungsschreiben ausgeführt, welche Kündi-
gungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO im
Insolvenzfall eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder
arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke.
Das Landesarbeitsgericht Hamm als Vorinstanz hatte darin kei-
ne ausreichend bestimmte Kündigungserklärung gesehen – und
zwar deswegen, weil für den Arbeitnehmer nicht erkennbar
gewesen sei, ob es sich um eine gesetzliche Kündigungsfrist nach
§ 622 BGB handelte oder tatsächlich der Sonderfall einer kurzen
Kündigungsfrist nach ­§ 113 Ins0 vorlag. Auch sei die Kündigung
aufgrund dieser Unklarheit schon deswegen unwirksam, weil keine
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vorgelegen habe. Das
BAG „drehte“ die Entscheidung des LAG jedoch und entschied: „Die
Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte
dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszu-
gehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der
Anfechtung Betriebsratswahl
Zusammenfassung
Die Wahl eines Betriebsrats ist anfechtbar,
wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der
Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht überein-
stimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis
beeinflussen konnte.
relevanz
Das Urteil ist für die bevorstehenden Betriebsratswahlen
dann von großer Relevanz, wenn beabsichtigt wird, elektronische
Wählerlisten zu führen. Werden in diesem Fall auch die Stimmabga-
ben elektronisch vermerkt, können danach festgestellte Differenzen
zwischen tatsächlich abgegebenen Stimmen und Stimmabgabe-
vermerken nicht mehr durch die nachträgliche Auswertung von
Protokollierungsdateien oder Zeugenbefragungen geheilt werden.
Keine Tariffähigkeit
Zusammenfassung
Die am 5. März 2008 gegründete Arbeit-
nehmervereinigung „Medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig.
relevanz
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt eine Entscheidung
des LAG Hamburg, welches schon am 21. März 2012 (Az. 3 TaBV
7/11) die Tarifunfähigkeit der zum Christlichen Gewerkschaftsbund
gehörenden Vereinigung „Medsonet“ festgestellt hatte. In der Sache
erübrigten sich dabei jegliche Ausführungen, da sowohl der Arbeit-
geberverband als auch „Medsonet“ ihre Rechtsbeschwerden gegen
die Hamburger Entscheidung zurückgenommen hatten.
Hinweis: Beachten Sie zum Thema Tarifverträge der christlichen
Gewerkschaften auch den auf der Seite 62 beginnenden Beitrag in
dieser Ausgabe.
Kündigungsfrist auf drei Monate führt.“ Aufgrund dieser Erkennbar-
keit sah das BAG auch die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung als gegeben an.
Kündigung: Sie ist auch ohne Zeitpunkt des Ausscheidens wirksam,
wenn sich das Datum durch Nachlesen im Gesetz ermitteln lässt.
Quelle
BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 805/11
Quelle
BAG, Beschluss vom 11.6.2013, 3 TaBV 7/11
Quelle
BAG, Beschluss vom 12.6.2013, 7 ABR 77/11