Seite 55 - personalmagazin_2013_08

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Sekundenschlaf im Bankgeschäft
S
tellen Sie sich vor, Sie machen Onlinebanking und fallen in einen Se-
kundenschlaf. Ihr Finger fällt dabei auf die Taste „2“ und lässt einen
Betrag von 222.222.222,2 entstehen. So geschehen bei der Routine-
tätigkeit zweier Bankangestellter. Mitarbeiter eins, der für das Ausfüllen
zuständig war, fiel in den folgenschweren Sekundenschlaf. Seine Kollegin,
die die Aufgabe hatte, die Überweisungen freizugeben, übersah die unge-
wöhnlich hohe Summe und gab ihrerseits grünes Licht zur Ausführung.
Die Folge: Nicht dem „Sekundenschläfer“, sondern der kontrollierenden
Kollegin wurde postwendend gekündigt. Zu Unrecht, wie das LAG Frank-
furt (Urteil vom 10.6.2013, 9 Sa 1315/12) befand und feststellte, dass die
Klägerin ihre Tätigkeit mit rasender Geschwindigkeit bewältigen musste.
So habe sie am fraglichen Tag unter anderem 603 Belege innerhalb von
sage und schreibe weniger als 1,4 Sekunden geprüft und freigegeben.
Arbeiter oder Angestellter?
Nachgelesen
Wenn früher Personalabrechner dieser
Frage nachgehen mussten, hatte dies zwin-
gende Gründe. So war noch bis 1996 zu
beachten, dass Arbeiter nicht in Ersatzkas-
sen gelangten. In der Rentenversicherung
war die strikte Trennung von Arbeitern und
Angestellten noch bis 2005 zu beachten.
Die richtige Einstufung war in modernen
Zeiten keine einfache Aufgabe, denn es
musste entschieden werden, ob die Tätig-
keit überwiegend geistig oder körperlich
ausgeübt wurde. Ein Blick in die Rechtspre-
chung offenbart dabei so manchen heute
absonderlich anmutenden Abgrenzungsfall.
So entschied das BSG, dass ein Maschinist,
der auf einem Schlepper auf der Unterel-
be eingesetzt ist, ein Arbeiter sei. Wenig
später relativierten die Richter ihre Meinung
bezüglich der körperlichen Maschinenbe-
dienung und bescheinigten zumindest dem
leitenden Maschinisten auf einem Binnen-
schiff den Angestelltenstatus.