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              Sekundenschlaf im Bankgeschäft
            
            
              S
            
            
              tellen Sie sich vor, Sie machen Onlinebanking und fallen in einen Se-
            
            
              kundenschlaf. Ihr Finger fällt dabei auf die Taste „2“ und lässt einen
            
            
              Betrag von 222.222.222,2 entstehen. So geschehen bei der Routine-
            
            
              tätigkeit zweier Bankangestellter. Mitarbeiter eins, der für das Ausfüllen
            
            
              zuständig war, fiel in den folgenschweren Sekundenschlaf. Seine Kollegin,
            
            
              die die Aufgabe hatte, die Überweisungen freizugeben, übersah die unge-
            
            
              wöhnlich hohe Summe und gab ihrerseits grünes Licht zur Ausführung.
            
            
              Die Folge: Nicht dem „Sekundenschläfer“, sondern der kontrollierenden
            
            
              Kollegin wurde postwendend gekündigt. Zu Unrecht, wie das LAG Frank-
            
            
              furt (Urteil vom 10.6.2013, 9 Sa 1315/12) befand und feststellte, dass die
            
            
              Klägerin ihre Tätigkeit mit rasender Geschwindigkeit bewältigen musste.
            
            
              So habe sie am fraglichen Tag unter anderem 603 Belege innerhalb von
            
            
              sage und schreibe weniger als 1,4 Sekunden geprüft und freigegeben.
            
            
              
                Arbeiter oder Angestellter?
              
            
            
              
                Nachgelesen
              
            
            
              Wenn früher Personalabrechner dieser
            
            
              Frage nachgehen mussten, hatte dies zwin-
            
            
              gende Gründe. So war noch bis 1996 zu
            
            
              beachten, dass Arbeiter nicht in Ersatzkas-
            
            
              sen gelangten. In der Rentenversicherung
            
            
              war die strikte Trennung von Arbeitern und
            
            
              Angestellten noch bis 2005 zu beachten.
            
            
              Die richtige Einstufung war in modernen
            
            
              Zeiten keine einfache Aufgabe, denn es
            
            
              musste entschieden werden, ob die Tätig-
            
            
              keit überwiegend geistig oder körperlich
            
            
              ausgeübt wurde. Ein Blick in die Rechtspre-
            
            
              chung offenbart dabei so manchen heute
            
            
              absonderlich anmutenden Abgrenzungsfall.
            
            
              So entschied das BSG, dass ein Maschinist,
            
            
              der auf einem Schlepper auf der Unterel-
            
            
              be eingesetzt ist, ein Arbeiter sei. Wenig
            
            
              später relativierten die Richter ihre Meinung
            
            
              bezüglich der körperlichen Maschinenbe-
            
            
              dienung und bescheinigten zumindest dem
            
            
              leitenden Maschinisten auf einem Binnen-
            
            
              schiff den Angestelltenstatus.