Seite 73 - personalmagazin_2013_03

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und 450 Euro verdienen, erwiesen. Der
Gesetzgeber hat sich dabei folgende Lö-
sung ausgedacht: Der Arbeitgeber mel-
det diese Mitarbeitergruppe bis 2015
zunächst nicht als Minijobber an, son-
dern als normale sozialversicherungs-
pflichtige Arbeitnehmer, die nach den
Regelungen der Gleitzone abzurechnen
sind. Zuständig ist hier selbstredend
die jeweilige Einzugsstelle der Kranken-
versicherung. Der Gipfel der Bürokratie
wird jedoch dadurch erklommen, dass
diesen „Zwittergruppen“ das Recht auf
Befreiung in der Kranken- und Arbeits-
losenversicherung eingeräumt wird oder
diese automatisch aus der Versiche-
rungspflicht in der Krankenversicherung
herausfallen, wenn sie den Status eines
Familienversicherten erlangen. Kommt
es zu einem solchen Fall, so schlägt die
Melde- und Beitragsbürokratie gnaden-
los zu. In diesem Fall reduziert sich der
an die Einzugsstelle der Krankenversi-
cherung abzuführende Beitrag auf den
Rentenversicherungsbeitrag. Gleichzei-
tig aber ist dieser Mitarbeiter bei der
Minijobzentrale als geringfügig Beschäf-
tigter exklusiv nur für den Bereich Kran-
kenversicherung anzulegen und als Fol-
ge davon ist selbstverständlich auch der
entsprechende Pauschalbeitrag durch
den Arbeitgeber abzuführen.
Angesichts dieses Aufwands wird die
durchaus ernst gemeinte Bemerkung
einer Teilnehmerin an einer „Reform-
schulung“ verständlich, die „zur Kos­
tenersparnis“ für ihr Unternehmen
anregen wollte, allen „Zwitterfällen“
freiwillig das Gehalt auf 451 Euro zu er-
höhen.
Die Bemessungsgrundlage für die von einem Minijobber zu erhebenden Eigenbeträge
zur Rentenversicherung ist auf 175 Euro pro Monat festgelegt. Dies kann bei „Mikro-
jobbern“ zu herben Enttäuschungen führen.
Die Mindestbemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag ist nichts Neues.
Der Unterschied ist jedoch, dass nach neuem Recht die Rentenversicherungspflicht
als Regelfall eintritt und diese Mitarbeiter – möglicherweise aus Unkenntnis – keinen
Befreiungsantrag stellen. Welches Ergebnis dabei herauskommen kann, zeigt folgendes
Beispiel: Ein Schüler arbeitet einmal im Monat als Prospektverteiler zu einem Lohn von 50
Euro. Aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro erwartet die Rentenversi-
cherung daraus einen Beitrag von 33,08 Euro. Der Arbeitgeber entrichtet den pauschalen
RV-Beitrag von 15 Prozent aus dem tatsächlichen Entgelt, mithin 7,50 Euro. Da ein Be-
freiungsantrag nicht vorliegt, wird der Schüler mit der Differenz zum Mindestbeitrag von
33,08 Euro belastet. Im Ergebnis bleiben dem Schüler von seinen 50 Euro schlappe 24,42
Euro (!) übrig, da der Eigenanteil 25,58 Euro (33,08 Euro minus 7,50 Euro) beträgt.
Man kann sich vorstellen, dass der Schüler enttäuscht ist und nachvollziehbar einwen-
den wird, er sei von Brutto = Netto ausgegangen. Arbeitgeber sollten daher Mikro-
jobber, obwohl dazu keine Rechtspflicht besteht, darauf aufmerksam machen, dass
rechtzeitig ein Befreiungsantrag zu stellen ist.
Hohe Eigenbeteiligung bei „Mikrojobs“
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