Seite 71 - personalmagazin_2013_03

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Fall
Rechtsfolge
Beitragsgruppe
Besonderheiten
1. Minijobber legt im ersten Beschäftigungs-
monat keinen Befreiungsantrag vor.
Gesetzlicher Regelfall, der Minijobber
ist rentenversicherungspflichtig.
6/1/0/0 oder 0/1/0/0 Keine
2. Minijobber legt im ersten Beschäftigungs-
monat einen Befreiungsantrag vor.
Der Minijob-Zentrale ist zu melden,
dass ein Befreiungsantrag vorliegt.
Diese Meldung erfolgt durch die „5“
in der Beitragsgruppe RV.
6/5/0/0 oder 0/5/0/0 Befreiungsantrag mit Eingangsstempel
versehen und zu den Lohnunterlagen
nehmen. Meldung innerhalb von 6
Wochen abgeben.
3. Minijobber legt erst nach Ablauf des
ersten Beschäftigungsmonats einen
Befreiungsantrag vor.
Anmeldung des Beschäftigten zu-
nächst wie unter 1). Befreiung dann
mit Beginn des Monats, in dem der
Befreiungsantrag eingegangen ist.
6/1/0/0 oder 0/1/0/0
Mit Eingang des Befrei-
ungsantrags dann
6/5/0/0 oder 0/5/0/0
Abmeldung mit Meldegrund 32,
Anmeldung mit Meldegrund 12
4. Der Befreiungsantrag wird nicht innerhalb
von 6 Wochen nach Eingang des Antrags
weitergeleitet.
Die Geringfügigkeitsrichtlinien sehen
für diesen Fall eine Papiermeldung
vor.
6/1/0/0 oder 0/1/0/0
Nach Ablauf des Kalender-
monats, der dem Monat
der Papiermeldung folgt,
6/5/0/0 oder 0/5/0/0
„Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige
des Eingangs eines Befreiungsantrags“
(Meldeformular unter
5. Der Minijobber ist Rentner.
Diese Personengruppe fällt nicht
unter 1) und benötigt daher auch
keinen Befreiungsantrag.
6/5/0/0 oder 0/5/0/0 Keine
expertentipp
03 / 13 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Fall
Rechtsfolge
Beitragsgruppe
Besonderheiten
1. Minijobber bleibt in der Beschäftigung mit
maximal 400 Euro und hat nicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Hier gilt so lange altes Recht, wie die
400 Euro nicht überschritten werden.
6/5/0/0 oder 0/5/0/0 Keine Ab- und Anmeldung
2. Minijobber bleibt in der Beschäftigung
mit maximal 400 Euro und hat auf die
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Hier gilt so lange altes Recht wie die
400 Euro nicht überschritten werden.
Auch der Verzicht auf die Rentenver-
sicherungspflicht wirkt weiter..
6/1/0/0 oder 0/1/0/0 Keine Ab- und Anmeldung
3. Entgelterhöhung auf regelmäßig über
400 Euro bis maximal 450 Euro, Variante
1: Der Minijobber legt keinen Befreiungs-
antrag vor.
Minijobber fällt ab dem Monat der
Entgelterhöhung ins neue Recht.
6/1/0/0 oder 0/1/0/0
ab Monat der Entgelter-
höhung
Abmeldung mit Meldegrund 32,
Anmeldung mit Meldegrund 12
4. Entgelterhöhung auf regelmäßig über 400
Euro bis maximal 450 Euro, Variante 2: Der
Minijobber legt einen Befreiungsantrag
vor.
Minijobber fällt ab dem Monat der
Entgelterhöhung ins neue Recht.
6/5/0/0 oder 0/5/0/0 Abmeldung mit Meldegrund 33,
Anmeldung mit Meldegrund 13.
Wenn vom Lohnprogramm nicht unter-
stützt, muss die schriftliche Meldung
„Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht“
erfolgen (Download des Formulars unter
Quelle: 450-Eur0 -Minijobs, Haufe
Ab Januar 2013 neu eingestellte Minijobber
Minijobber, die am 31. Dezember 2012 bereits im Unternehmen waren*
Seit dem 1. Januar 2013 sind unterschiedliche Fallgruppen von Minijobbern
zu beachten. Wie aber ist dies praktisch zu bewältigen? Dazu gaben uns zwei
Experten aus der Minijobzentrale Auskunft.
Die nachfolgende Übersicht beschreibt die für die Praxis wichtigsten Konstella-
tionen, die sich aus der notwendigen Differenzierung zwischen Alt- und Neufäl-
len sowie dem Übergangsrecht ergeben. Wer sich umfassend über alle Details
einschließlich der Spezialitäten bei der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs
informieren will, dem empfehlen wir das umfassende Buch
„450-Euro-Minijobs“, 264 Seiten, Haufe, 39,95 Euro.
Minijobs richtig schlüsseln
*Gilt nur für die Fälle, in denen nach bisherigem Recht kein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde.
Thomas Methler
ist Fachreferent
bei der Minijobzentrale in Essen,
Dozent an der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung
und Vertreter bei den Spitzenorgani-
sationen der Sozialversicherung.
christian schirk
ist Teamleiter
bei der Minijobzentrale in Essen und
zuständig für alle Fachfragen zum
Thema Minijob.