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recht
_minijobreform
Wir schreiben den 13. Dezember 2012.
Es ist der Tag, an dem das „Gesetz zur
Änderung im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung“ im Bundesanzeiger ver-
öffentlicht wird. Damit war amtlich, dass
nur wenig später, nämlich am 1. Januar
2013, die neuen gesetzlichen Vorgaben
für die Abrechnung von geringfügig Be-
schäftigten von den Arbeitgebern umge-
setzt werden müssen. Eine Umsetzung,
die es in sich hatte, denn die zunächst
einfach anmutende Hochstufung der
Minijobgrenze um 50 Euro wurde durch
eine Differenzierung in Neu- und Altfälle
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
sowie Übergangsvorschriften für Sonder-
fälle geradezu zu einem Bürokratiemons-
ter. Das die notwendigen Umstellungs-
arbeiten für die erste Lohnabrechnung
2013 dennoch ohne größere Pannen von-
statten ging, lag daran, dass sich die be-
teiligten Akteure, sprich die Minijobzent-
rale als zuständige Abwicklungsbehörde
für geringfügig Beschäftigte, die Anbie-
ter von Lohnabrechnungsprogrammen
und die Verlage und Informationsdienste
schon im Vorfeld auf der Basis von Ge-
setzesentwürfen schlaugemacht hatten.
Die komplexe, höchst bürokratische
Abwicklung der Minijobreform konnte
in den meisten Entgeltabrechnungspro-
Minijobs mit Maxibürokratie
umsetzung.
Mit der Minijobreform wird den Personalabteilungen viel Verwaltungs-
aufwand zugemutet. Entgeltabrechner müssen komplexe Sonderfälle beachten.
personalmagazin 03 / 13
grammen daher noch rechtzeitig imple-
mentiert werden. Sogar die nicht gerade
für ihre Schnelligkeit bekannten Spitzen-
verbände der Sozialversicherungsträger
schafften es, die notwendige Anpassung
der Geringfügigkeitsrichtlinien noch vor
Jahresende zu Papier zu bringen.
Jedem Einzelfall gerecht werden
Warum aber musste es so kompliziert
und komplex werden? Das fragten sich
viele Entgeltabrechner, denn schließlich
ging es es ja „nur“ um die Erhöhung
des Schwellenwertes von 400 auf 450
Euro. Der Grund liegt offensichtlich im
„Perfektionswahn“ des Gesetzgebers in
Sachen Sozialversicherung. Hier möchte
man für alle Eventualitäten gerüstet sein
und scheute sich davor, die Minijobs un-
terschiedslos nach einem bestimmten
Stichtag zu geänderten Voraussetzun-
gen, sprich als „versicherungspflichtig“
einzustufen. Das Ergebnis ist, dass es
„aus Gründen des Vertrauensschutzes“
weiterhin Minijobber geben wird, die
nach alter Rechtslage beurteilt werden,
und für einige Spezialfälle darüber hi-
naus ein kompliziert zu behandelndes
Übergangsrecht geschaffen wurde. Ein
Vorgehen, dass Thomas Medler, Fachre-
ferent bei der Minijobzentrale in Essen,
mit den Worten kommentiert: „Der Ge-
setzgeber möcht eben jedem Einzelfall
gerecht werden.“
Von Entbürokratisierung keine Spur
Leidtragende dieses bürokratischen Er-
gebnisses sind dabei die Entgeltabrech-
ner, die seit der Einführung der Minijob-
reform den bisherigen Versprechungen
Geringfügige Beschäftigung: Entgeltabrechner sind die Leidtragenden der Reform.