Seite 67 - personalmagazin_2013_03

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Haftung des Betriebsrats
Zusammenfassung
Ein Vertrag, den ein Betriebsrat zu
seiner Unterstützung mit einem Beratungsunternehmen
schließt, ist nur insoweit wirksam, als die vereinbarte
Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats
erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüb-
lich ist. Stellt sich später heraus, dass der Arbeitgeber
nach den Erstattungsgrundsätzen des Betriebsverfas-
sungsrechts die Kosten nicht erstatten muss, kann das
Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen
des Vertreters ohne Vertretungsmacht beim Betriebsrats-
vorsitzenden Haftungsansprüche geltend machen.
relevanz
Das oben berschriebene Urteil zeigt ein bis-
her lediglich in der Literatur beschriebenes erhebliches
Haftungsrisiko für Betriebsräte, wenn sie ohne vorherige
Absprache mit dem Arbeitgeber im Alleingang Kosten
für Sachverständige produzieren. Nach § 80 Abs. 3
Betriebsverfassungegesetz (BetrVG) ist vorgeschrieben,
dass Beauftragungen von Sachverständigen durch die
Betriebsräte einer „näheren Vereinbarung“ mit dem
Arbeitgeber bedürfen.
Wegeunfall
Zusammenfassung
Fährt ein Arbeitnehmer von der
Wohnung seiner Freundin, die achtmal so weit entfernt
liegt wie seine eigene, zur Arbeit und erleidet er auf
dieser Strecke einen Unfall, liegt kein versicherter
Wegeunfall vor.
relevanz
Im Urteil wird klargestellt, dass zwar durch-
aus auch der Weg von einer anderen als der eigenen
Wohnung unter Versicherungsschutz stehen kann. Dies
kann aber nur dann der Fall sein, wenn der Mitarbei-
ter die andere Wohnung „wie eine eigene Wohnung“
genutzt habe. Ergeben, wie im vorliegenden Fall, die
Feststellungen, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner
Freundin „nur zu Besuch“ aufgehalten habe, wäre
allenfalls noch ein Wegeunfall zu bejahen gewesen,
wenn dieser Besuch durch „betriebsdienliche Zwecke“
geprägt worden sei. Zu dieser Voraussetzung konnte der
Mitarbeiter offensichtlich keine überzeugenden Gründe
vortragen.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.2012, Az. L 4 U 225/10
Quelle
BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/12
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