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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
N
ach den Vorschriften des
Kündigungsschutzgesetzes
(§ 1 Abs. 2 KSchG) ist eine
betriebsbedingte Kündigung
sozial ungerechtfertigt und damit un-
wirksam, wenn der Arbeitnehmer auf
einem anderen freien Arbeitsplatz des
Unternehmens – gegebenenfalls unter
Durchführung zumutbarer Umschu-
lungs- oder Fortbildungsmaßnahmen
– weiterbeschäftigt werden kann. Was
aber bedeutet „freier Arbeitsplatz“ und
wie weit geht die Pflicht des Arbeitge-
bers hier im Detail? Dazu haben sich in
Von
Wolfgang Lipinski
und
Anne Praß
jüngster Zeit zwei Fallkonstellationen
als streitig herausgestellt.
Erste Streitfrage: Müssen auch freie
Arbeitsplätze an einem ausländischen
Standort angeboten werden, bevor eine
betriebsbedingte
Beendigungskündi-
gung ausgesprochen werden kann?
Zweite Streitfrage: Müssen mit Leihar-
beitnehmern besetzte Arbeitsplätze vor
einer Kündigung eines eigenen Arbeit-
nehmers frei gemacht werden?
Auslandsbetriebe: Das BAG und
die gespaltene LAG-Rechtsprechung
Zur ersten Frage hat nun das Bundes-
arbeitsgericht in einer Entscheidung
vom 29.8.2013, 2 AZR 809/12, Stellung
genommen. Es hat entschieden, dass
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in
einem ausländischen Betrieb des Arbeit-
gebers dem Arbeitnehmer nicht als freie
Arbeitsplätze angeboten werden müssen.
Bislang liegt jedoch lediglich die Presse-
meldung zu dieser Entscheidung vor.
Die LAG-Rechtsprechung war bis zu
dieser Entscheidung des Bundesarbeits-
gerichts gespalten. So hatte das Landesar-
beitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner
Entscheidung vom 5.5.2011, 5 Sa 220/11,
wie auch das Landesarbeitsgericht Düs-
seldorf in seinen Urteilen vom 5.7.2012,
15 Sa 485/12 und 15 Sa 759/12, entschie-
Freier Platz als Kündigungshürde
rechtsprechung.
Stehen freie Stellen im Ausland oder mit Leiharbeitnehmern
besetzte Arbeitsplätze einer betriebsbedingten Kündigung im Weg? Ein Überblick.
recht
_betriebsbedingte Kündigung
Freie Stellen im Ausland? Solche müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung dem Mitarbeiter nicht angeboten werden.