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Regelung gilt aber auch die Zweitwoh-
nung, die der Arbeitnehmer aufgrund
einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung hat. Ein Anreisetag
oder Abreisetag liegt in diesem Fall nur
vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruf-
lichen Gründen weder in der Familien-
wohnung (Hauptwohnung) noch in der
Zweitwohnung übernachtet.
Die Praxis kann sich freuen: Es fällt
Verwaltungsaufwand weg
Insbesondere bei mehrtägigen Dienst-
reisen führt das neue Reisekostenrecht
zu einem deutlich geringeren Verwal-
tungsaufwand. Da die tatsächlichen Ab-
wesenheitszeiten für den Anreise- und
Rückreisetag nicht mehr benötigt wer-
den, kann zukünftig auf eine Zeiterfas-
sung verzichtet werden.
Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt am Don-
nerstag von einer mehrtägigen Dienstrei-
se (Beginn amMontag) mit Übernachtung
nach Hause zurück. Laut Fahrplan müsste
er am Donnerstag gegen 22 Uhr zuhause
sein. Tatsächlich verzögert sich die Rück-
fahrt wegen Zugausfalls, sodass er erst
am Freitag gegen 0 Uhr 50 Uhr zu Hause
ankommt. Nach dem Wortlaut der Neu-
regelung können folgende Tagesspesen
steuerfrei erstattet werden:
Die Regelungen zum Anreisetag und
zum Abreisetag gelten auch für Dienst-
reisen ins Ausland.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer aus Frei-
burg hält in Zürich aus beruflichen
Gründen einen Vortrag. Er fährt am
Dienstag um 19 Uhr in Freiburg los und
übernachtet in Zürich. Am Mittwoch
kehrt er um 19 Uhr direkt in seine Woh-
nung zurück. Die Spesenabrechnung
sieht jetzt wie folgt aus:
Die Obergrenze von drei Monaten und
ihre Ausnahme bei mobiler Tätigkeit
Auch nach dem neuen Recht sind die
Mehraufwendungen für Verpflegung auf
die ersten drei Monate der Auswärtstä-
tigkeit beschränkt. Laut Gesetzeswort-
laut bezieht sich die Begrenzung auf „die
ersten drei Monate einer längerfristigen
beruflichen Tätigkeit an derselben Tätig-
keitsstätte“ (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG in
der Fassung ab 2014). Dabei kommt es
auf die Tätigkeit an ein und derselben
Tätigkeitsstätte an.
Bei beruflichen Tätigkeiten auf mobi-
len, nicht ortsfesten betrieblichen Ein-
richtungen gilt keine Dreimonatsfrist.
Dazu gehören zum Beispiel die Tätig-
keiten als Fahrer von LKW oder Bus, an
Bord eines Flugzeugs oder auf einem
Schiff. Auch bei der Tätigkeit in einem
weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt kei-
ne Dreimonatsfrist (so ausdrücklich im
Einführungsschreiben des BMF vom 30.
September 2013; Randziffer 55).
Wer die Drei-Tage-Regelung einhält,
verlängert seinen Spesenanspruch
Der BFH hat in der Vergangenheit mehr-
fach den von der Finanzverwaltung
praktizierten Ausschluss des Spesen-
anspruchs nach drei Monaten überprüft
und die Begrenzung von steuerfreien
Spesen auf diesen Zeitraum grundsätz-
lich bestätigt.
Allerdings hat der BFH auch in gewis-
sen Fällen die Anwendung der Dreimo-
natsfrist wiederum eingeschränkt (zum
Beispiel BFH, Urteil vom 18.5.2004, VI
R 70/98). Die Finanzverwaltung über-
nimmt auch nach Inkrafttreten des
neuen Reisekostenrechts diese Ein-
schränkung. Nach bisherigem Recht war
dies in den Lohnsteuerrichtlinien etwas
undeutlich formuliert. Jetzt ist dem Ein-
führungsschreiben des BMF zum neuen
Reisekostenrecht zu entnehmen, dass
die Dreimonatsfrist nur dann zur An-
Der Spesenanspruch lebt wieder auf
Wer seine Spesen verloren hat, bekommt sie wieder, wenn der Einsatz für
vier Wochen unterbrochen wird. Der Grund ist unerheblich. Neue Spesen
können also auch durch einen vierwöchigen Urlaub erreicht werden.
Ausnahme: Zwei-Tage-Regelung
Die Dreimonatsfrist gilt nur, wenn der Einsatz in einer Fünf-Tage-Woche
mindestens drei Tage am selben Ort erfolgt. Bei Dienstreisen bis zu zwei
Tagen ist jeder Reisetag als eigenständige Auswärtstätigkeit anzusehen.
Ausnahme: Mobiler Arbeitsplatz
Wer einen mobilen Arbeitsplatz hat, zum Beispiel als Fahrer eines LKW,
an Bord eines Flugzeugs oder auf einem Schiff, der ist rechtlich gesehen
jeden Tag auf Dienstreise und hat einen unbefristeten Spesenanspruch.
Die Finanzverwaltung geht auch zukünftig davon aus, dass die pauschale Spesenab-
rechnungsmöglichkeit nach drei Monaten entfällt. Doch es gibt wichtige Ausnahmen.
Die Dreimonatsfrist und ihre Ausnahmen
Praxisbeispiel
Spesencheck
a) Für den Anreisetag Montag 12 Euro
b) Für die Tage mit 24 Stunden
Abwesenheit (Di und Mi)
2 x 24 Euro
48 Euro
c) Für den Donnerstag
(Abwesenheit von der Wohnung
24 Stunden)
24 Euro
Für den Freitag – Rückkehrtag,
am vorhergehenden Donnerstag
fand eine Übernachtung statt
12 Euro
Summe
96 Euro
a) Für den Anreisetag Dienstag 32 Euro
b) Für den Aufententhalt in Zürich 48 Euro
c) Für den Abreisetag
32 Euro
Summe
112 Euro