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Recht
_dienstreisen
personalmagazin 11 / 13
Neu: An- und Abreisetage zählen mit
Das ist eine echte Entlastung von der Reisekostenbürokratie. Liegt eine
Übernachtung vor, so kommt es nicht auf die Abwesenheitsdauer an den
Tagen für die Hin- oder Abreise an.
aber dort dauerhaft qualitativ tätig wird.
Langfristige Tätigkeiten an betriebs-
fremden, ortsfesten Einrichtungen, etwa
bei einem Kunden des lohnsteuerlichen
Arbeitgebers, können damit zu einer
ersten Tätigkeitsstätte führen. Das Ent-
sprechende gilt für Entsendungen im
Rahmen von Konzernunternehmen oder
Outsourcing-Fällen sowie den Einsatz
von Zeitarbeitnehmern beim Entleiher,
sofern es sich hierbei um dauerhafte
Tätigkeiten an der fremden (= nicht ar-
beitgebereigenen) Einrichtung im Sinne
einer dauerhaften Zuordnung handelt.
Beispiel: Ein EDV-Systemberater ist
nach den arbeitsvertraglichen Abma-
chungen mit seinem Arbeitgeber seit
zehn Jahren ausschließlich für die EDV-
Systembetreuung und EDV-Systembera-
tung der Chemie AG zuständig, die er
arbeitstäglich von zu Hause aufsucht.
Lösung: Der mehrjährige Einsatz bei
der Chemie AG führt ab 1. Januar 2014
zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeit-
nehmers. Da eine dauerhafte Zuordnung
zur betrieblichen Einrichtung des Kun-
den vorliegt, kann der Arbeitnehmer
keine Steuerfreiheit für Reisekosten in
Anspruch nehmen. Die Fahrtkosten un-
terliegen somit den Regeln der Entfer-
nungspauschale für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Ein steuer-
freier Arbeitgeberersatz ist damit also
ausgeschlossen. Kritisch wird dies vor
allem dann, wenn dem Arbeitnehmer ein
Firmenwagen zur Verfügung steht. Dann
löst die Neuregelung ab 2014 einen geld-
werten Vorteil für die Fahrten von der
Wohnung zum Kunden aus, der sich bei
der Ein-Prozent-Methode mit 0,03 Pro-
zent des inländischen Bruttolistenpreises
pro Entfernungskilometer berechnet.
Mehrtägige Dienstreisen – die neue
Bewertung von An- und Abreisetagen
Für mehrtägige Dienstreisen ergibt
sich eine wesentliche Neuerung, weil
für die Abreisetage sowie die Tage der
Rückkehr keine Mindestabwesenheit
mehr notwendig ist. Nach bisherigem
Recht ist dies ein Dauerärgernis, da
Geschlafen werden muss auswärts. Der entscheidende Unterschied zur bisherigen
Rechtslage liegt in der Neubewertung der An- und Abreisetage.
Eine mehrtägige Reisetätigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer
auswärts übernachtet. Für den An- und Abreisetag beträgt der Verpfle-
gungssatz zwölf Euro. Für jeden vollen Zwischentag verdoppelt sich der
Spesensatz auf 24 Euro.
Rund um die Uhr, aber mit Übernachtung
Praxisbeispiel
Spesencheck
diese „Rahmentage“ sich nur dann spe-
senerhöhend auswirken, wenn sie mit
mindestens acht Stunden ins Gewicht
fallen. Jetzt kann der Arbeitnehmer,
unabhängig von einer Mindestabwesen-
heit für diese Rahmentage, Tagesspesen
für eine eintägige Dienstreise in Höhe
von zwölf Euro steuerfrei erhalten. Das
begünstigt Dienstreisende, die spät die
Reise beginnen oder früh beenden. Be-
gründet wird diese neue Betrachtungs-
weise mit einem wesentlich geringeren
Verwaltungsaufwand; die Aufzeichnun-
gen sind deutlich erleichtert.
Beispiel: Ein Mitarbeiter nimmt an
einemmehrtägigen Fachseminar in Mün-
chen teil. Laut Hotelrechnung hat er vom
17. März bis 19. März 2014 (Abreisetag)
im Hotel übernachtet. Bereits mit diesen
Daten kann die Reisekostenabrechnung
wie folgt erstellt werden:
Im Gegensatz zum bisherigen Recht
kommt es also nicht mehr auf den Be-
ginn der Dienstreise an. Auch nicht bei
einer Spätabreise um 23 Uhr – vorausge-
setzt, es wird am Folgetag übernachtet.
Definiton Reisetag: Die Übernachtung
muss außerhalb der Wohnung liegen
Nach § 9 Abs. 4a EStG erfüllt ein Reise-
tag die Voraussetzung als An- und Ab-
reisetag, wenn der Arbeitnehmer
• an diesem,
• an einem anschließenden oder
• an einem vorhergehenden Tag
außerhalb seiner Wohnung übernach-
tet. Dabei ist es nach dem neuen Rei-
sekostenrecht ausreichend, wenn der
Arbeitnehmer unmittelbar nach der
Anreise oder vor der Abreise auswär-
tig übernachtet. Als Wohnung gilt der
Hausstand, in dem sich der Lebensmit-
telpunkt des Arbeitnehmers befindet. Es
muss sich nicht um die eigene Wohnung
des Arbeitnehmers handeln.
Beispiel: Ein Auszubildender, der noch
bei den Eltern in der Wohnung wohnt,
besucht am Montag und Dienstag ein
Seminar in Hamburg. Er übernachtet am
Montag bei Freunden. Der Montag gilt als
Anreisetag, der Dienstag als Abreisetag.
Achtung: Als Wohnung im Sinne dieser
a) Abreisetag 17.3.2014 –
unabhängig von der Abfahrtszeit 12 Euro
b) Tage mit 24 Stunden
(18.3.2014)
24 Euro
c) Rückreisetag 19.3.2014 –
unabhängig von der Ankunftszeit 12 Euro
Summe
48 Euro