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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Acht Stunden reichen nicht mehr aus
Das ist eine wichtige Änderung. Während bisher genau acht Stunden
ausreichten, um die Spesenstufe eins zu erfüllen, muss in Zukunft die
Abwesenheit über acht Stunden hinausgehen.
wesentlicher Bedeutung. Dieser Begriff
entscheidet zunächst als Vorfrage darü-
ber, ob überhaupt eine spesenauslösen-
de Abwesenheit vorliegt oder nur von
einer Fahrt zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte auszugehen ist.
Durch das neue Reisekostenrecht
erfährt der Arbeitsstättenbegriff ab
2014 inhaltlich eine völlige Neubestim-
mung. Die gesetzliche Definition ver-
langt bestimmte Kriterien, damit ein
tatsächlicher Beschäftigungsort des
Arbeitnehmers steuerrechtlich gesehen
zur „ersten Tätigkeitsstätte“ wird. Da-
von ist immer dann auszugehen, wenn
der Arbeitnehmer an einer ortsfesten
betrieblichen Einrichtung des Arbeitge-
bers, eines verbundenen Unternehmens
im Sinne des § 15 AktG eines vom Ar-
beitgeber bestimmten Dritten tätig ist,
der er „dauerhaft zugeordnet“ ist. Der
reisekostenrechtliche und damit spesen-
auslösende Begriff der ersten Tätigkeits-
stätte ist damit im Wesentlichen durch
zwei Voraussetzungen gekennzeichnet:
1. das Vorhandensein einer ortsfesten
betrieblichen Einrichtung und
2. der dauerhaften Zuordnung zu die-
sem Tätigkeitsort.
Die Rechtsprechung zum „Mittelpunkt
der Tätigkeit” wird obsolet
Die Ablösung der regelmäßigen Arbeits-
stätte durch die gesetzliche Neudefiniti-
on der ersten Tätigkeitsstätte bewirkt,
dass mit dem Inkrafttreten des neuen
Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014
die bisherige schwierige Prüfung ent-
fällt, wo der Arbeitnehmer seinen dau-
erhaften Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit hat oder welcher betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers die zen-
trale Bedeutung gegenüber anderen
Tätigkeitsorten zukommt. Gleichzeitig
Im Bereich der eintägigen Dienstreisen sind die meisten spesenrechtlichen Massenver-
fahren angesiedelt. Zum Beispiel bei Monteuren, Kraftfahrern und Bauhandwerkern.
Die eintägige Dienstreise
Praxisbeispiel
Spesencheck
1 - 8 h
Der Spesensatz hat sich verdoppelt
Um den doppelten Betrag, nämlich auf zwölf Euro, wurde der Spesensatz
für die Stufe eins erhöht.
Die 14er-Stufe wird gestrichen
Das war einmal: Wer bisher den Spesensatz von zwölf Euro in Anspruch
nehmen wollte, musste eine Abwesenheit von mindestens 14 Stunden
nachweisen.
Die Mitternachtsregelung: rund um die Uhr, aber ohne Übernachtung
Der Spesensatz von zwölf Euro gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ohne zu
übernachten über 24 Uhr hinaus arbeitet und dabei an beiden Tagen ins-
gesamt mehr als acht Stunden unterwegs ist (sog. Mitternachtsregelung).
wird die hierzu ergangene, über Jahre
hinweg sich an ständig neuen Abgren-
zungskriterien orientierende BFH-
Rechtsprechung gegenstandslos.
Die ab 2014 geltenden gesetzlichen
Reisekostenbestimmungen sind damit
hinsichtlich der Frage, welche „erste
Tätigkeitsstätte“ dem Arbeitnehmer
zuzuordnen ist, zunächst „rechtspre-
chungsfrei“, und es gilt der Grundsatz,
dass die arbeitsrechtliche Festlegung
entscheidend ist. Durch diesen Vorrang
hat der Arbeitgeber es in der Hand, je-
dem seiner Mitarbeiter diejenige erste
Tätigkeitsstätte zuzuordnen, die den be-
trieblichen Wünschen und Bedürfnissen
am besten Rechnung trägt.
Hinweis: Über die arbeitsrechtliche
„Begleitung“ der Änderungen im Reise-
kostenrecht werden wir Sie in der nächs
ten Folge unserer Serie informieren.
Vorsicht: Auch betriebsfremde Orte
können erste Tätigkeitsstätte sein
Der Anwendungsbereich der ersten Tä-
tigkeitsstätte ist weiter gefasst als der
bisher für das Reisekostenrecht relevan-
te Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstät-
te“. Während dieser als ortsgebundener
Tätigkeitsmittelpunkt nur an einer be-
trieblichen Einrichtung des Arbeitge-
bers begründet werden konnte, kann
nach dem Wortlaut des Gesetzes die
erste Tätigkeitsstätte auch eine betrieb-
liche Einrichtung eines Konzernunter-
nehmens (= verbundenes Unternehmen
im Sinne des § 15 AktG) oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten fremden Drit-
ten sein, wenn der Arbeitnehmer diesem
Einsatzort dauerhaft zugeordnet ist oder
> 8 h
> 14 h
24 h
Fachbeitrag
Reisekostenerstattung durch
den Arbeitgeber ab 2014 (HI5468669)
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