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Werkvertrag
Zusammenfassung
Für die Frage, ob statt von einem vereinbarten
Werkvertragsverhältnis in Wirklichkeit von einem Arbeitsverhältnis
auszugehen ist, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßge-
benden Umstände des Einzelfalls an. Widersprechen sich vertrag-
liche Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere
maßgebend.
relevanz
Das Urteil zeigt, dass eine werkvertragliche Vereinbarung,
auch wenn sie noch so ausführlich und ausgefeilt formuliert ist,
rechtlich unbeachtlich sein kann, wenn sich im Streitfall herausstellt,
dass bei der tatsächlichen Durchführung zwischen den Parteien die
Kriterien erfüllt werden, die nach der Rechtsprechung zur Annah-
me eines Arbeitsverhältnisses führen. Für die Praxis bedeutet dies,
dass für ein Werkvertragsverhältnis zwei Voraussetzungen erfüllt
seinmüssen. Zum einen ist ein Vertragstext erforderlich, der den
Anforderungen an einen Werkvertrag nach § 631 BGB nachkommt,
insbesondere die Erfolgskomponente des vorgesehenen Werks
herausstellt. Zum anderen eine permanente Nachkontrolle, bei der
sichergestellt wird, dass nicht in der tatsächlichen Durchführung, die
für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Umstände, wie Eingliederung
in die Organisation und Weisungsbefugnis in den Vordergrund gera-
ten. Mehr zum Problem Werkvertrag lesen Sie in einem Fachbeitrag
in der nächsten Personalmagazin-Ausgabe.
AGG-Hopper
Zusammenfassung
Die Weitergabe von Informationen darüber,
dass ein schwerbehinderter Stellenbewerber gegen andere Arbeit-
geber Entschädigungsklagen nach dem AGG erhoben hat, ist von der
Meinungsfreiheit des Artikels fünf Grundgesetz gedeckt.
relevanz
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht
Stuttgart eine Klage gegen die Stuttgarter Kanzlei Gleiss Lutz ab-
gewiesen. Die Kanzlei hatte im Internet ein AGG-Register unter der
Adresse „agg-hopping.de“ eingerichtet, den Kläger dort registriert
und anfragenden Arbeitgebern entsprechende Auskünfte erteilt. Der
Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz, unter anderem wegen
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Oberlandesgericht sah
den Registereintrag jedoch als zulässige Meinungsäußerung an, die
auch nicht im Zusammenhang mit dem Begriff „AGG-Hopper“ zu
beanstanden sei. Dazu das Oberlandesgericht wörtlich: „Der Begriff
AGG-Hopper bezeichnet eine Person, die die in § 15 AGG geschaffe-
nen Diskriminierungsschutzregelungen als Einnahmequelle entdeckt
hat und auszunutzen versucht. Mit diesem Sinn hat sich der Begriff
im Rechtsleben etabliert.“ Das Interesse des Klägers am Schutz
seiner Persönlichkeit, so das Oberlandesgericht weiter, müsse
hinter dem von der Beklagten verfolgten Interesse, dass nicht die
gesetzlichen Antidiskriminierungsnormen zweckwidrig missbraucht
werden, zurücktreten.
Quelle
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.4.2013, Az. 2 U 111/12
Quelle
BAG, Urteil vom 25.9.2013, Az. 10 AZR 282/12
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