Seite 75 - personalmagazin_2013_04

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Recht
_Kolumne
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Liebe Personalexperten,
haben Sie schon
einmal versucht, eine knifflige sozial-
versicherungsrechtliche Beitragsfrage
telefonisch mit der Einzugsstelle zu klä-
ren? Probieren Sie es einfach einmal
und Sie werden staunen, was sich ins-
besondere bei den großen Krankenkas-
sen in Sachen Arbeitgeberservice getan
hat. Dies gilt nicht nur für die prompte
Entgegennahme des Gesprächs, denn
Warteschleifen mit Hintergrundmusik
sind bei den Einzugsstellen eher die
Ausnahme. Nach entsprechender Ver-
bindung mit der Fachabteilung werden
Sie in den meisten Fällen auch einen
Lösungsvorschlag für Ihre Beitragsfrage
bekommen.
Haben Sie aber auch schon einmal den
Versuch gestartet, die Einzugsstelle um
schriftliche Bestätigung des Lösungsvor-
schlags zu bitten? Ich kann Ihnen garan-
tieren, dass dann das Serviceverhalten
rapide schwinden wird. Der Grund liegt
darin, dass die Einzugsstellen nichts
mehr fürchten, als ihre prüfenden Kol-
legen von der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, denn diese haben stets das
letzte Wort und können nur müde lä-
cheln, wenn Sie einer Betriebsprüfung
den Einwand entgegensetzen „die Kran-
kenkasse hat uns aber eine ganz andere
Auskunft gegeben“.
Eigentlich eine ausweglose Situati-
on, oder? Rechtspolitisch gesehen wird
hier immer wieder gefordert, wie im
Lohnsteuerrecht die Möglichkeit einer
verbindlichen Anrufungsauskunft zu
schaffen. Solange es Derartiges im So-
zialversicherungsrecht nicht gibt, kann
ich Ihnen trotzdem empfehlen, in wirk-
lich wichtigen Fragen einfach auf einen
schriftlichen Bescheid der Einzugsstelle
zu bestehen. Wenn Ihnen dann freund-
lich entgegengehalten wird, so etwas sei
nicht vorgesehen, verweisen Sie auf den
§ 28h Abs. 2 SGB IV. Ich habe die Erfah-
KOLUMNE.
Mitunter sollten Sie darauf bestehen, von der
Einzugsstelle eine schriftliche Antwort zu bekommen.
Den Kassenservice
beim Wort nehmen
rung gemacht, dass dieser Paragraph bei
den Einzugsstellen bisweilen gar nicht
so recht bekannt ist, zumindest nicht als
Aufforderung zur Pflicht eines schrift-
lichen Bescheids angesehen wird. Dabei
ist die Vorschrift eindeutig und lautet:
„Die Einzugsstelle entscheidet über die
Versicherungspflicht und Beitragshöhe
in der Krankenpflege und Rentenver-
sicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung, sie erlässt auch den
Widerspruchsbescheid.“
Bleibt allerdings noch die wichtige
Frage, was Sie von einer schriftlichen
Antwort haben, wenn doch gilt, dass die
erwähnte Betriebsprüfung sich gerade
nicht an die Auffassung einer Einzugs-
stelle halten muss? Die Lösung findet
sich in den Verfahrensvorschriften des
Sozialversicherungsrechts und lässt
sich wie folgt beschreiben: Die schrift-
liche Beantwortung einer Anfrage nach
§ 26h SGB IV ist ein Verwaltungsakt.
Und ein solcher wird durch eine Betriebs-
prüfung nicht automatisch außer Kraft
gesetzt, er muss zunächst zurückgenom-
men werden. Dann aber gelten spezielle
Vertrauenschutzregelungen, die einer
rückwirkenden Verbeitragung im Wege
stehen können.
Alles Gute und bis zum nächsten Mal.
Thomas Muschiol
ist
Leiter des Ressorts Recht im
Personalmagazin.
IHREM ERFOLG VERPFLICHTET
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Liebe Krankenkasse,
hier die Rechtsgrund-
lage § 28 h SGB IV:
„Die Einzugsstelle
entscheidet über die
Versicherungspflicht
und Beitragshöhe.”