Seite 64 - personalmagazin_2013_04

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personalmagazin 04 / 13
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Recht
_Urteilsdienst
BAG ermöglicht mehr Teilzeitwünsche in der Elternzeit
Die Möglichkeit, während der Eltern-
zeit einseitig einen Wunsch auf Teilzeit-
tätigkeit durchzusetzen, ist gesetzlich
auf zwei Verringerungswünsche be-
schränkt. Diese Verringerungswünsche
und während der Elternzeit sich schon
mehrfach einvernehmlich auf eine Ar-
beitszeitverringerung geeinigt hatten.
Die Landesarbeitsgerichte hatten bis-
lang eine andere Auffassung vertreten.
– im Rahmen von bestimmten während
der Elternzeit erlaubten Höchstgren-
zen – sind laut Bundesarbeitsgericht
(BAG) nicht dadurch beschnitten, dass
die Arbeitsvertragsparteien bei Beginn
Urteil des Monats
Im konkreten Fall nahm eine Arbeitnehmerin einen ersten Block
Elternzeit und vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber in dieser Zeit
zweimal einvernehmlich eine Weiterbeschäftigung auf Teilzeit­
basis. Danach verlängerte die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Als es zu keiner
Einigung über eine weitere Beschäftigung in Teilzeit während dieser
Restlaufzeit kam, beantragte sie förmlich Elternzeit. Das lehnte der
Arbeitgeber mit der Argumentation ab, er habe bereits zweimal das
Recht auf Verringerung der Arbeitszeit eingeräumt. Dieser Ansicht
wollte sich das BAG nicht anschließen. Die lapidare Begründung in
der Pressemitteilung: „Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind
nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit
anzurechnen.“ Bisher hatten die Richter einvernehmliche Rege­
lungen aber sehr wohl auf den Verringerungsanspruch angerechnet.
Mit Spannung wartet die Fachwelt daher nun auf die Begründung,
warum man der bisherigen Auffassung nicht mehr folgt ist. Auf Kritik
ist die Entscheidung des BAG schon jetzt gestoßen. Sie führt nach
Ansicht von Fachleuten dazu, dass der Arbeitgeber, der sich zunächst
gütlich einigt, letztlich schlechterdasteht als ein Arbeitgeber, der
sich von vornherein gegen eine Teilzeitbeschäftigung stellt. Ein
Anfahrtsweg und Arbeitszeit
Zusammenfassung
Für Lokführer beginnt die Arbeitszeit am
vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Eine ein- bis zweimal im Monat
stattfindende Verlängerung des Anfahrtsweges um etwa 75 Minuten
stellt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.
relevanz
Das Urteil ist für Verkehrsbetriebe mit flexiblen Einsatz­
plänen von großer Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat eine
tarifvertragliche Klausel für wirksam erachtet, wonach die Arbeits­
zeit am Ort des Dienstbeginns beginnt und endet. Da zudem die
entsprechenden Dienstpläne vom Betriebsrat abgesegnet worden
waren, sah das Gericht in der Änderung eines Abfahrtsbahnhofs
auch keine dem Betriebsrat vorzulegende Versetzung im Sinne des
§ 95 Abs. 3 BetrVG.
Rechtsanwaltskosten
Zusammenfassung
Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt
für den Prozess, erfordert dies einen ordnungsgemäßen Beschluss
des Gremiums. Und dies grundsätzlich für jede Instanz, in jedem Fall
aber dann, wenn der Betriebsrat erstinstanzlich unterlegen ist.
relevanz
Das Urteil bestätigt einerseits, dass zu den Geschäfts­
führungskosten des Betriebsrats auch die Anwaltskosten für eine
Prozessvertretung gehören. Das entbindet ihn andererseits jedoch
nicht davon, das Erfordernis einer Prozessführung vor Einlegung
eines Rechtsmittels erneut zu überprüfen. Diese Entscheidung darf
auch nicht dem erstinstanzlich beauftragten Rechtsanwalt überlas­
sen werden. Sie muss im Wege einer ordnungsgemäßen Beschluss­
fassung vom Betriebsratsgremium selbst herbeigeführt werden.
kooperativer Arbeitgeber, so hatte auch die Vorinstanz noch plastisch
dargelegt, müsste so gegebenenfalls noch mit einer zweimaligen
Verringerung der Arbeitszeit gegen seinen Willen rechnen, obwohl er
dem Teilzeitbegehren bereits entsprochen habe.
Einvernehmliche Elternzeitregelungen sind laut BAG nicht auf den
Anspruch auf zweimalige Arbeitszeitverringerung anzurechnen.
Quelle
BAG, Urteil vom 19.2.2013, 9 AZR 461/11
Quelle
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.1.2013, 7 TaBV 31/122
Quelle
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.1.2013, 2 Sa 104/12