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RECHT
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MONATSMELDUNG
Liebe Personalexperten,
„da stand mir doch
einer unserer Schichtleiter am Samstagabend als
Barkeeper in einem Nachtclub gegenüber“ – das
erzählte mir kürzlich ein Personalleiter, verbun-
den mit der Frage, ob er daraus Konsequenzen
ziehen müsse. Die arbeitsrechtliche Antwort
lautet: Was jemand in seiner Freizeit macht,
ist grundsätzlich ihm überlassen. Einschreiten
können Sie aber dann, wenn es sich um eine
Konkurrenztätigkeit handelt oder durch den
Zweitjob die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
überschritten werden.
Mit dem 1. Januar 2012 haben Begegnungen
dieser Art aber eine neue Qualität bekommen.
Der Grund liegt in einer neuen sozialversiche-
rungsrechtlichen Meldepflicht, der sogenannten
Monatsmeldung. Dahinter verbirgt sich Ihre
Pflicht, der Einzugsstelle in Zukunft zu melden,
wenn einer Ihrer Mitarbeiter einer weiteren
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
nachgeht. Begründet wird dies mit einem neuen
„Service“ der Einzugsstellen. Diese wollen Ihnen
die Gesamteinkünfte von Mehrfachbeschäftigten
postwendend zurückmelden. Das hilft Ihnen bei
zwei exotischen Abrechnungsvarianten, nämlich
dann, wenn die kumulierten Gehälter sich in der
sogenannten Gleitzone, also bis maximal 800
Euro bewegen oder so hoch sind, dass sie in der
Summe die Beitragsbemessungsgrenzen in der
Kranken- oder Rentenversicherung übersteigen
und eine besondere Berechnungsformel zum
Tragen kommt. Wie sollten Sie mit dieser neuen
Meldepflicht im Unternehmen umgehen und
hat unser Personalleiter aus dem Barkeeper-Fall
eigentlich schon eine meldepflichtige „Kennt-
nisnahme“ von einer Mehrfachbeschäftigung
erlangt? Wer das so sieht, der überspannt den
Bogen, denn das würde voraussetzen, dass Sie
auch noch darüber spekulieren müssen, ob nicht
ein Minijob als Nebenjob vorliegt, denn in diesen
Fällen braucht keine Monatsmeldung zu erfolgen.
leitet das Ressort Recht im
Personalmagazin.
Thomas Muschiol
KOLUMNE. Wenn Mitarbeiter einen Zweitjob haben,
will man Ihnen bei der Beitragsberechnung helfen.
Sie sollten den neuen Service beim Wort nehmen.
Melden Sie – und warten Sie
ab, ob etwas zurückkommt!
Eine Mehrfachbe-
schäftigung ist
Monat für Monat
der Einzugsstelle
zu melden
Wenn Sie es bisher aber noch nicht getan haben,
sollten Sie Ihre Mitarbeiter jetzt per Rundschrei-
ben auffordern, die Aufnahme einer weiteren
versicherungspflichtigen Tätigkeit unverzüglich
zu melden
.
Zur Vermeidung von Diskussionen
sollten Sie auf die Paragrafen 28a Abs. 1 Nr 10
und 28o des Sozialgesetzbuchs IV hinweisen,
denn diese Vorschriften geben Ihnen die gesetz-
liche Grundlage für eine solche Abfrage.
Ignorieren Sie dagegen ruhig Begegnungen wie
die des Kollegen im Nachtclub
und denken Sie
an das hier besonders gut passende Sprichwort
„Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“. Mel-
det sich einer Ihrer Arbeitnehmer aber offiziell als
Mehrfachbeschäftigter, dann kreuzen Sie das Feld
„Mehrfachbeschäftigung“ brav Monat für Monat
an. Der Vorteil für Sie dabei ist, dass Sie sich
eigene Recherchen über das Entgelt des Zweitjobs
ersparen können. Ob Sie Besonderheiten bei der
Beitragsermittlung zu beachten haben, wissen
Sie ja erst, wenn die versprochenen Meldungen
über das Gesamtentgelt von der Einzugsstelle
zurückkommen. Wenn sie kommen! Als Elena-
Geschädigter habe ich erhebliche Zweifel am
Erfolg der neuen „Serviceleistung“ und lobe eine
Flasche badischen Wein an denjenigen aus, der
mir als Erster eine Rückmeldung über das Gesamt-
entgelt eines Mehrfachbeschäftigten zusendet.
Bei der
Entgeltabrechnung
setze ich auf ADP.
HR.Payroll.Benefits.