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ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
Mitarbeiter erlaubnisfrei verleihen
GESTALTUNG. Konzerne, die ihr Personal flexibel einsetzen wollen, können in
eine neue Haftungsfalle geraten. Doch es gibt Lösungsmöglichkeiten.
Die Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassung erteilt die Bundesagentur für Arbeit.
konfrontiert. Neben der Gefahr nega-
tiver Presse birgt dieses Vorgehen auch
ganz erhebliche rechtliche Risiken für
das entleihende Konzernunternehmen.
Hauptrisiko ist die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit dem entlei-
henden Konzernunternehmen und des-
sen Haftung für Lohnansprüche sowie
Sozialversicherungsabgaben bis hin zur
Geldbuße. Für Konzernunternehmen be-
steht mithin seit dem 1. Dezember 2011
dringender Handlungsbedarf.
Aktueller Streitstand der Tragweite
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG neue Fassung
(n.F.) ist die Arbeitnehmerüberlassung
zwischen Konzernunternehmen nur
noch dann erlaubnisfrei möglich, wenn
die Arbeitnehmer nicht zum Zweck der
Überlassung eingestellt und beschäftigt
werden. Einigkeit besteht darüber, dass
die erlaubnisfreie Überlassung inner-
halb des Konzerns jedenfalls für reine
Personalservicegesellschaften nicht
mehr möglich ist. Umstritten ist jedoch,
ob das Konzernprivileg nach § 1 Abs.
3 Nr. 2 AÜG n.F. anwendbar ist, wenn
der Arbeitnehmer auch zum Zweck der
Überlassung eingestellt beziehungswei-
se beschäftigt wird. Die einen sind der
Meinung, dass für diese Personengrup-
pen die erlaubnisfreie Überlassung nach
wie vor möglich ist, wenn sie zumindest
auch für ihren Vertragsarbeitgeber tätig
werden. Nach der Gegenansicht stellt
das Konzernprivileg einen Ausnahme-
tatbestand dar, der eng auszulegen ist.
Von weiteren Stimmen in der Literatur
wird das deutsche Konzernprivileg ins-
gesamt und auch in der Neufassung
als europarechtswidrig eingestuft, ins-
besondere da die Leiharbeitsrichtlinie
keine Ausnahmeregelung im Sinne des
deutschen Konzernprivilegs vorsieht.
Auch wenn es naturgemäß noch keine
Rechtsprechung zu diesen Thematiken
gibt, sollten von Unternehmen die hohen
Risiken bei ohne Erlaubnis ausgeübter
Überlassung vermieden werden.
Die rechtlichen Risiken sind erheblich
Im Falle der rechtswidrig ohne Über-
lassungserlaubnis ausgeübten Ar-
beitnehmerüberlassung drohen dem
Arbeitgeber ganz erhebliche rechtliche
Risiken. Wird eine eigentlich erlaubnis-
pflichtige Überlassung ohne Erlaubnis
durchgeführt, greift eine gesetzliche Fik-
Von
Wolfgang Lipinski
und
Anne Praß
N
ach den mit Wirkung zum 1.
Dezember 2011 in Kraft getre-
tenen Änderungen des Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) ist eine konzerninterne erlaub-
nisfreie Arbeitnehmerüberlassung nur
noch möglich, wenn der Arbeitnehmer
„nicht zum Zweck der Überlassung ein-
gestellt und beschäftigt“ wird.
In der Praxis wird die Überlassung
zwischen Konzernunternehmen bis-
lang umfangreich ohne AÜG-Erlaubnis
praktiziert. Bei Fortführung dieser Pra-
xis sehen sich diese Unternehmen seit
dem 1. Dezember 2011 mit dem Vorwurf
der illegalen Arbeitnehmerüberlassung