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VERTRAGSRECHT
Der Zwickmühle entgehen
GESTALTUNG. Richtig formuliert können Arbeitgeber zugleich vom Vorteil des
Weisungsrechts und der Vertragsfreiheit profitieren. Ein Haken bleibt aber.
Das Weisungsrecht ist bei weiten Tätigkeitsdefinitionen am weitesten.
seiner Versetzungsentscheidung dar.
Diese werden mit den vom Arbeitneh-
mer genannten Gegenargumenten in
Relation gestellt und eine Abwägung der
gegenseitigen Interessen vorgenommen.
Auf den ersten Blick ist dies Anlass, die
Bedingungen über Arbeitsort und Ar-
beitstätigkeit gerade nicht vertraglich zu
fixieren, da durch § 106 GewO dann ge-
währleistet ist, dass der Arbeitgeber fle-
xibel und situativ Änderungen über sein
Direktionsrecht herbeiführen kann.
Erste Einschränkung: Nachweisgesetz
Dem Arbeitgeber wird jedoch durch
das sogenannte „Nachweisgesetz“
(NachwG) auferlegt, zumindest den Ar-
beitsort, die Art der Tätigkeit und die
vereinbarte Arbeitszeit schriftlich nie-
derzulegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
Nachweisgesetz). Nicht umsonst weist
§ 105 Satz 2 GewO darauf hin, dass
ungeachtet der in Satz 1 festgehal-
tenen Vertragsfreiheit für wesentliche
Vertragsbedingungen die gesetzliche
Nachweispflicht gilt. Daraus ergibt sich
folgende Gefahr für den Arbeitgeber:
Legt er sich aufgrund der Anforderungen
des Nachweisgesetzes auf bestimmte
konkrete Arbeitsbedingungen vertrag-
lich fest, kann er die Vorteile des weiten
Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO
Von
Martin Römermann
D
a auch im Arbeitsrecht der
Grundsatz der Vertragsfrei-
heit gilt, hat der Gesetzgeber in
§ 105 Satz 1 Gewerbeordnung
(GewO) festgehalten, dass Arbeitgeber
und Arbeitnehmer den konkreten In-
halt des Arbeitsvertrags frei vereinba-
ren können. § 106 Satz 1 GewO billigt
dem Arbeitgeber sogar zu, Zeit, Ort und
Inhalt der Arbeitsleistung näher zu be-
stimmen, wenn der Arbeitsvertrag, eine
Betriebsvereinbarung, der Tarifvertrag
oder gesetzliche Vorschriften seinen
insoweit bestehenden Ermessensspiel-
raum nicht beschränken. Zahlreiche Vor-
gaben der Rechtsprechung relativieren
jedoch die Begriffe „Weisungsrecht“ und
„Vertragsfreiheit“. Wer der sich daraus
entstehenden Zwickmühle entgehen
will, sollte mit den wichtigsten dieser
Vorgaben vertraut sein.
Die isolierte Sicht des § 106 GewO
Änderungen von Arbeitsbedingungen
könnten auf den ersten Blick recht ein-
fach sein. § 106 Satz 1 GewO regelt,
dass der Arbeitgeber einseitig Zeit, Ort
und Inhalt der Arbeitsleistung unter be-
stimmten Voraussetzungen (lesen Sie
dazu den Kasten auf Seite 71) verbind-
lich festlegen kann. Die Ausübung des
arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
unterliegt damit eigentlich einer bloßen
Ausübungskontrolle hinsichtlich der
Einhaltung des sogenannten billigen
Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB. Der
Arbeitgeber legt dabei die Umstände, Er-
wägungen und betrieblichen Ursachen