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PRAKTIKA
Sieben noch eine letzte Besonderheit
aus dem Hut: Diese besteht darin, dass
die Sozialversicherung im Bereich der
Pflichtpraktikanten noch Differenzie-
rungen nach der Art des Praktikums
vornimmt und dabei zwischen Vor-, Nach-
und Zwischenpraktikum unterscheidet
(vergleiche Tabelle unten).
Klare Rechtslage im Lohnsteuerrecht
Über die Differenzierungen bei den
Praktikantenarten braucht sich aus
lohnsteuerrechtlicher Sicht dagegen nie-
mand Gedanken machen. Steuerberater
Andreas Sprenger verweist hier auf eine
klare Rechtslage, bei der allein die Frage
entscheidend ist, ob ein Entgelt gezahlt
wird. Ist dies der Fall, so gelten für alle
Praktikantenarten die allgemeinen steu-
erlichen Arbeitnehmerregelungen zum
Lohnsteuerabzug.
Dass es in der Praxis tatsächlich aber
nur selten zu einer Steuerbelastung
kommt, erklärt Sprenger damit, dass,
auch wenn die meisten Praktikanten
mit der ungünstigen Steuerklasse eins
abgerechnet werden, die Praktikanten-
vergütungen aufgrund der allgemeinen
Freibeträge mindestens bis 856 Euro
steuerfrei bleiben.
Apropos Praktikantenvergütung:
Nicht selten wird fleißigen Praktikanten
mit Bedauern mitgeteilt, dass man ih-
nen gerne auf freiwilliger Basis einen
Anerkennungsbetrag zahlen würde,
dies wegen des Verwaltungsaufwands
jedoch leider nicht möglich sei, da man
dann extra eine Entgeltabrechnung anle-
gen müsse. Diesen Einwand will Spren-
ger nicht ohne Weiteres gelten lassen.
Schließlich seien die allgemeinen Steu-
erberfreiungen auch für Praktikanten
anwendbar. Gerade bei Schul- oder ande-
ren Kurzpraktikanten, so Sprenger, kann
man so mit einer Sachzuwendung bis 44
Euro den Einsatz des Praktikanten an-
erkennen, ohne aufwendig eine Lohnab-
rechnung installieren zu müssen.
Ausnahme von der Ausnahme
Arbeitsrechtlich muss man bei vorge-
schriebenen Praktika aber sehr genau
hinschauen, meint Tillmanns und weist
darauf hin, dass es noch eine spezielle
Kategorie gibt, nämlich Praktikanten,
bei denen es um die Vermittlung wei-
terer berufspraktischer Kenntnisse geht,
so beispielsweise Erzieher im Anerken-
nungsjahr. Hierin sieht das Arbeitsrecht,
anders als bei den echten Pflichtprak-
tikanten, ein Ausbildungsverhältnis
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Wichtigste Folgen dieser Differenzierung
sind: Unentgeltliche Beschäftigungen,
die unter das BBiG fallen, sind unzuläs-
sig, denn die Vorschriften des BBiG sind
nach § 25 BBiG unabdingbar, also auch
der Vergütungsanspruch. Außerdem ist
bei Geltung des BBIG nach Ablauf der
Probezeit die ordentliche Kündigung
ausgeschlossen, der Praktikantenver-
trag kann dann nur im Rahmen einer
fristlosen Kündigung nach § 22 BBIG
beendet werden.
Der hausgemachte Praktikant
Wie aber sieht die rechtliche Beurteilung
von Personen aus, die aus unterschied-
lichen Gründen und ohne eine ausdrück-
liche, aus der Ausbildung resultierende
Verpflichtung eingestellt werden? Hier
waren sich die Experten zunächst einig,
jedenfalls soweit für diese Praktika ein
Entgelt vereinbart wird. Diese Kandi-
daten sind dann unabhängig von ihrer
„Steuerbefreiungen können bei der
Praktikantenbelohnung nützlich sein.“
Andreas Sprenger, Steuerberater und Spezialist für Entgeltabrechnung
Praktikantenbeurteilung in der Sozialversicherung
Bezeichnung
Beschreibung
Beiträge ohne Arbeitsentgelt
Vorpraktikant
Versicherungspflicht, wenn praktische
Tätigkeit in einer Studienordnung als
Voraussetzung für die Studienaufnahme
vorgeschrieben ist
ja
Zwischen-
praktikant
Versicherungsfreiheit, unabhängig von Dauer
und Verdienst, wenn die Zwischenprakti-
kanten immatrikuliert sind
nein
Nachpraktikant
Versicherungspflicht, wenn praktische
Tätigkeit in einer Studien- oder Prüfungsord-
nung für die Zeit nach Abschluss des Studiums
vorgeschrieben ist
ja
Duale Studenten
in der Praxisphase
Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten
generell als Auszubildende. Versicherungs-
pflicht besteht in allen Versicherungszweigen
ja
Wer Praktikanten beschäftigt, muss wissen, ob es sich um ein Pflichtpraktikum
handelt, und in bestimmten Fällen auch dann Beiträge abführen, wenn für das
Praktikum kein Engelt gezahlt wird.