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AKTUELLES
06 / 12 personalmagazin
RECHT
NEWS
Reding: Datenschutz als
deutscher Exportschlager
D
atenschutz könnte ein deutscher Exportschlager
werden.“ Das sagt die für Justiz zuständige EU-
Kommissarin Viviane Reding im Interview mit
dem Personalmagazin zur geplanten EU-Datenschutz-
verordnung. Beim Thema Beschäftigtendatenschutz
meint die Vizepräsidentin der Europäischen Kommissi-
on, dass der Entwurf Raum für nationale Gesetze lasse.
Und sie gibt der Bundesregierung gleichmit auf denWeg,
wie ein neues Gesetz zu gestalten ist: „Die Mitglieds-
staaten sind dabei an die Prinzipien und die anderen
Vorschriften der Verordnung gebunden undmüssen den
EU-weiten Schutz-
standardeinhalten.“
Das ausführliche In-
terview mit Viviane
Reding finden Sie in
unserem Kompen-
dium „Kanzleien
im Arbeitsrecht“,
das einer Teilauf-
lage dieser Ausga-
be beiliegt. Neben
Trends auf dem
Anwaltsmarkt gibt
es einen Überblick
über wichtige im
Arbeitsrecht tätige
(Wirtschafts-) Kanz-
leien.
EU-Recht in der Schweiz
S
eit dem 1. April ist in der Sozialversicherung
die EU-Verordnung 883/04 auch im Verhältnis
zur Schweiz anzuwenden. Zusätzlich wurde bei
Entsendungen von Arbeitnehmern in die Schweiz der
maximale Entsendezeitraum von zwölf auf 24 Monate
erhöht. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht
vorgesehen. Die Schweiz benötigt bei Entsendungen
den Vordruck A1 anstelle des bisherigen E101. Für be-
stehende Sachverhalte gibt es Übergangsregeln. Bei
Staatsangehörigen von Ländern außerhalb der EU sind
zudem abweichende Regeln zu beachten.
Viviane Reding will Schutzstandards.
© RALF BAUER
N
icht nur bei den Ar-
beitsgerichten
ist
das AGG zum The-
ma geworden. So hatte be-
reits das OLG Karlsruhe die
nicht geschlechtsneutrale
Ausschreibung einer Ge-
schäftsführerstelle als Diskri-
minierungsindiz nach dem
AGG gewertet (vergleiche PM
11/2011, Seite 68).
Jetzt hat der Bundesge-
richtshof (BGH) entschieden,
dass auch der Geschäfts-
führer einer GmbH auf der
Grundlage des allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) gegen eine Diskrimi-
nierung vorgehen kann. Ent-
scheidend, so der BGH, sei
dabei § 6 Abs. 3 AGG, wonach
das AGG auch auf Geschäfts-
führer einer GmbH erweitert
werden könne, soweit es um
deren Zugang zumGeschäfts-
führeramt und den beruf-
lichen Aufstieg geht.
Der für den Abschluss
eines Geschäftsführerdienst-
vertrags zuständige Auf-
sichtsrat einer Gesellschaft
hatte beschlossen, das An-
stellungsverhältnis mit dem
62 Jahre alten Kläger nicht
fortzusetzen. Die Stelle wurde
stattdessen mit einem 41 Jah-
re alten Mitbewerber besetzt.
Das Unternehmen hatte im
Prozess die Beweislast und
konnte nicht darlegen, dass
der Vertrag mit dem bishe-
rigen Geschäftsführer nicht
aufgrund dessen Alters nicht
verlängert worden war.
Auch der BGH entdeckt das AGG
LOHNSTEUER
Mit einem neuen Erlass nimmt die Verwaltung umfassend Stellung
zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studienge-
bühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber.
Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Studium nicht um
eine erstmalige Ausbildung, sondern um eine Fort-/Weiterbildung
handelt. Die Steuer- und damit auch die Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung setzt darüber hinaus voraus, dass die Zusatz-
ausbildung überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers dient. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Bildungs-
maßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des
Arbeitgebers erhöhen soll.
BMF, Schreiben vom 13.4.2012, IV C 5-S 2332/07/0001,
2012/0322945
Regelung für Übernahme
von Studiengebühren