Seite 81 - personalmagazin_2012_09

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dem gesetzlichen und dem darüber hi-
nausgehenden tarifvertraglichen Zusatz-
urlaubsanspruch, sondern nur einen
Gesamturlaubsanspruch enthalten. Der
Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers,
durch eine Differenzierung ein Ansam-
meln auf den gesetzlichen Zusatzur-
laubsanspruch zu begrenzen, ist damit
in diesem Fall auf den ersten Blick ge-
ringer als in den Fällen, in denen keine
Tarifbindung vorliegt.
Aber auch wenn keine Differenzie-
rung zwischen dem gesetzlichen und
dem darüber hinausgehenden tarifver-
traglichen Anspruch rechtssicher mög-
lich ist, empfiehlt sich dennoch, in den
Vereinbarungen mit den Mitarbeitern
wie bei den Unternehmen ohne Tarif-
bindung ebenfalls eine arbeitsvertrag-
liche Urlaubsregelung zu vereinbaren.
Nach der Entscheidung des BAG (Urteil
vom 9.8.2011, Az. 9 AZR 352/10) kann
auch ein tarifgebundener Arbeitgeber
den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
rechtswirksam darauf hinweisen, dass
er Urlaub - und das betrifft auch ange-
sammelten Resturlaub - im jeweiligen
Kalenderjahr vollständig nehmen muss.
Jedenfalls, soweit dem Mitarbeiter das
möglich ist.
Urlaubsfreude: Vertragliche Regeln sind notwendig.
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