Seite 77 - personalmagazin_2012_09

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riskieren, könnte die Anzeigen vor-
ab mit dem Betriebsrat abgestimmt
werden. Zudem sollte dokumentiert
werden, welche – legitimen – Ziele
durch differenzierende Stellenanzei-
gen erreicht werden sollen.
Betriebsrat kann die interne
­Stellenausschreibung verlangen
Der Betriebsrat kann seine Zustim-
mung zu einer Einstellung ver-
weigern, wenn es der Arbeitgeber
unterlässt, eine Stelle ordnungsge-
mäß betriebsintern auszuschreiben,
obwohl dies der Betriebsrat vorher
allgemein oder für bestimmte Arten
von Tätigkeiten verlangt hat (§ 99
Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Wie die Aus-
schreibung ausgestaltet wird, obliegt
dem Arbeitgeber und hat sich an de-
ren Zweck zu orientieren. Hierzu
kann, es muss aber keine Betriebs-
vereinbarung geschlossen werden.
Aus der Ausschreibung muss her-
vorgehen, um welchen Arbeitsplatz
es sich handelt und welche Anforde-
rungen der Bewerber zu erfüllen hat.
Eine bestimmte Art der Bekannt-
machung ist nicht vorgesehen.
Ausreichend ist, wenn die Aus-
schreibung in einer Weise bekannt
gemacht wird, in der Informationen
üblicherweise an die Arbeitneh-
mer erfolgen, also etwa Aushang
am Schwarzen Brett, Betriebszei-
tung, Rundschreiben oder Intranet.
Ebenso wenig sieht das Gesetz eine
bestimmte Mindestdauer für die Aus-
schreibung vor. In der Regel ist ein
Zeitraum von zwei Wochen nicht un-
angemessen kurz (BAG, Urteil vom
6.10.2010 – 7 ABR 18/09).
Beim Einsatz eines externen Personalberaters sind die Regeln für die Betriebs-
ratsinformation großzügiger als bei einer internen Bearbeitung auszulegen. Unter
Umständen muss der Arbeitgeber nicht alle Unterlagen weitergeben.
Externe Personalberater können helfen – nicht nur im Rekrutierungsprozess, sondern
auch im Verhältnis zum Betriebsrat. Je nachdem, wie der Rekrutierungsauftrag dem
Personalberater gegenüber definiert wird, kann dieser externe Einsatz den Arbeitge-
ber von der Pflicht befreien, dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen aller nicht
berücksichtigten Bewerber vorzulegen.
Soll der Personalberater eine Vorauswahl treffen, braucht der Arbeitgeber seinen
Betriebsrat lediglich über die Bewerber zu informieren, die ihm selbst vom Perso-
nalberater genannt worden sind. Unterlagen von Kandidaten, die der Personalbera-
ter aussortiert hat, muss der Arbeitgeber dagegen nicht weitergeben.
Ob dies auch gilt, wenn der Personalberater für den Arbeitgeber mit einer Anzeige
einen Arbeitnehmer mit einer bestimmten Qualifikation suchen soll, hat das BAG
bislang offengelassen. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein,
vom Personalberater die Vorlage der
Bewerbungsunterlagen aller Personen
zu verlangen, die sich auf die Anzeige
gemeldet hatten.
Personalberater und Betriebsrat
Praxisbeispiel
Externes Recruiting
09 / 12 personalmagazin
Claudia Heins
ist
Partner bei Latham &
­Watkins LLP in München.
Dr. Tobias Leder
ist Rechtsanwalt bei der
Kanzlei Latham Watkins LLP in München.
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