Seite 74 - personalmagazin_2012_09

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personalmagazin 09 / 12
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Recht
_Recruiting
Betriebsrat muss beteiligt werden
Serie.
In unserer Serie „Recht und Recruiting“ geht es um die Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats, die von der Ausschreibung bis zur Einstellung zu beachten sind.
Verfahren beimArbeitsgericht betreiben
und die Zustimmungsersetzung für die
endgültige Einstellung erwirken (lesen
Sie dazu die Grafik auf Seite 76 ) .
Es liegt auf der Hand, dass dieses Ver-
fahren im Wettbewerb um die besten
Talente eine weitere Herausforderung
darstellt. Denn für jeden Bewerber muss
dieses Verfahren durchlaufen werden.
Gute Kandidaten werden bei ihren bis-
herigen Arbeitgebern jedoch kaum kün-
digen oder sich verpflichten, zu einem
neuen Unternehmen zu stoßen, wenn sie
erfahren, dass noch nicht geklärt ist, ob
die Zustimmung des dortigen Betriebs-
rats vorliegt. Die persönlichen Wünsche
des Bewerbers, zum Beispiel nach mög-
lichst rascher Einstellung, werden von
der Rechtsprechung aber noch nicht
einmal als dringender sachlicher Grund
Von
Claudia Heins
W
as hat eigentlich der Be-
triebsrat mit der Suche
und Auswahl von Mitarbei-
tern zu tun? Einiges, denn
in Unternehmen mit in der Regel mehr
als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
hat der Arbeitgeber nach der Vorschrift
des § 99 BetrVG den Betriebsrat nicht
nur über jede beabsichtigte Einstellung
zu unterrichten, sondern auch seine Zu-
stimmung einzuholen.
Mitbestimmung bei Einstellungen
geht weiter als bei Kündigungen
Es gehört zu den Kuriositäten der Mit-
bestimmung in Deutschland, dass die
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei
einer Einstellung deutlich weiter reichen
als bei einer Kündigung: Obwohl letzte-
re für den Arbeitnehmer das „raus aus
dem Arbeitsverhältnis“ bedeutet, muss
der Arbeitgeber den Betriebsrat hierzu
lediglich anhören (§ 102 BetrVG). Der
Betriebsrat kann der Kündigung zwar
widersprechen, verhindern kann er sie
aber nicht. Anders bei der Einstellung,
die ja für den Kandidaten eine positive
Maßnahme ist: Stimmt der Betriebsrat
nicht zu, darf der Arbeitgeber die Ein-
stellung nicht vornehmen. Will er dies
trotzdem tun, muss er beim Arbeitsge-
richt beantragen, die fehlende Zustim-
mung zu ersetzen. In Fällen, in denen
aus dringenden sachlichen Gründen
nicht auf die Einstellung verzichtet
werden kann, darf der Arbeitgeber die
Einstellung zumindest vorläufig vorneh-
men. Er muss parallel aber dennoch das
Wenn der Betriebsrat Einwände hat, kann die Einstellung verzögert oder sogar verhindert werden.