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Dr. Michael Geke, Dr. Axel Guepner, Dr. Esther Holzinger, Paul Kötter, Ruth Lemmer,
Fred Marchlewski, Christa Mette, Carolin Müller, Dr. Susanne Mujan,
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Grafik / Layout
Ruth Großer, Melanie Probst
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Befremdlich bis frauenfeindlich
Titelbilder Personalmagazin 7/2012, Personalmagazin 8/2012
Zum neuen Layout des Personalmagazins, das auch die Bildsprache mit ein-
bezieht, haben wir sehr viele Rückmeldungen bekommen. Für alle wollen
wir uns an dieser Stelle bedanken. Eine Leserin äußert Kritik an den neu
gewählten Titelbildern.
Als Leserin muss ich Ihnen sagen, finde ich dieses neue Layout be-
fremdlich bis frauenfeindlich. Letzten Monat (Ausgabe 7/2012, Anm.
d. Red.) war es eine Sportlerin (Gymnastik) mit engem Outfit, diesmal
(Ausgabe 8/2012, Anm. der Red.) ist es ein rot-geschminkter, offener
Frauenmund. Tut mir leid, aber ich dachte, diese Zeiten, in denen man
mit zweideutigen Frauenbildern Kunden gewinnt, sind vorbei!
Ein Fachmagazin sollte auch auf der ersten Seite einen kompetenten
und sachlichen – natürlich nicht langweiligen – Eindruck machen. Für
mich wirkt das neue Layout leider eher abstoßend, antiquiert und nicht
– wie sicherlich beabsichtigt – modern und fortschrittlich. Schade!
Heike Genzel, Köln
Betriebsrat muss beteiligt werden
Personalmagazin, Heft 9/2012, Seite 74 f.
Im Artikel „Prüfen, informieren, einladen“ widmeten wir uns auch der
Frage der Beteiligung der Betriebsräte bei der Einstellung von Schwerbehin-
derten. Ein Leser ergänzt das um einen weiteren wichtigen Hinweis.
Wie der Autor des Artikels beschreibt, muss der Arbeitgeber „eine beste-
hende Schwerbehindertenvertretung sowie einen bestehenden Betriebs-
oder Personalrat einbeziehen und über das Ergebnis der Prüfung
informieren (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX).“ Dieser Absatz sagt aber:
„Bei der Prüfung nach Satz 1“ (ob nämlich freie Arbeitsplätze mit schwer-
behinderten Menschen besetzt werden können, Anm. d. Verfassers) „be-
teiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung.... und hören
die in § 93 genannten Vertretungen an.“
Demnach ist eine Einbindung der gesetzlichen Vertretungen bereits im
Prüfungsstadium vorgeschrieben und es reicht eine nachträgliche Infor-
mation des Betriebsrats über das Ergebnis einer arbeitgeberseitig durch-
geführten Prüfung nicht aus – selbst dann nicht, wenn diese Prüfung die
Besetzung mit Schwerbehinderten bejaht haben sollte.
Ist die Einbindung des Betriebsrats, das heißt die Anhörung, ob der freie
Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgen kann,
nämlich nicht erfolgt, dann kann hier meines Erachtens ein Wider-
spruchsgrund gegen eine geplante Einstellung gemäß § 99 Abs. 2
Ziffer 1 BetrVerfG wegen des Verstoßes gegen eine gesetzliche Vorschrift
liegen, selbst dann, wenn eine Entscheidung zugunsten der Einstellung
eines Schwerbehinderten erfolgt ist.
Hans Albert Pauken, Service für Personalarbeit und Datenschutz