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Erfolgsvergütung kommt nicht zur Aus-
zahlung, wenn der Mitarbeiter unterjäh-
rig durch Kündigung ausscheidet oder
bis zum Auszahlungstag das Arbeits-
verhältnis gekündigt wird.“ (BAG, Ur-
teil vom 12.4.2011, Az. 1 AZR 412/09).
Seit der Rechtsprechungsänderung
(BAG, Urteile vom 18.1.2012, Az. 10 AZR
612/10 und Az. 10 AZR 667/10) sind
Stichtagsklauseln nur noch bei reinen
Betriebstreueprämien (auch Retention-
Boni genannt) zulässig, zumindest dann,
wenn der Stichtag außerhalb des Be-
zugszeitraums liegt. Bei allen anderen
Bonusregelungen sind sie unwirksam,
und zwar auch dann, wenn der Bonus
durch eine Betriebsvereinbarung gere-
gelt wird (BAG, Urteil vom 12.4.2011,
Az. 1 AZR 412/09). Auch wenn sich das
BAG bislang nur mit Stichtagsklauseln
beschäftigt hat, die den Bonusanspruch
an den Fortbestand des Arbeitsverhält-
nisses im Folgejahr knüpfen, ist zu be-
fürchten, dass nunmehr auch Stichtage
innerhalb des Geschäftsjahres unzuläs-
sig sind (anders noch BAG, Urteil vom
6.5. 2009, Az. 10 AZR 443/09). Die Un-
wirksamkeit der Stichtagsklausel hat
zur Folge, dass Mitarbeiter, die vor dem
Stichtag ausscheiden, Anspruch auf den
ausgelobten Bonus in voller Höhe haben.
Eine anteilige Auszahlung wäre nicht
durchsetzbar. Sehen Sie Stichtagsklau-
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Wie die Schleife genau aufgelöst
werden kann, das sollte in einer
Bonusregelung rechtssicher
formuliert sein.
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