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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
und unschwer erfahren können, welche
Person die Position innehat, mit der das
Kündigungsrecht verbunden ist. Das
kann nach der Rechtsprechung des Bun
desarbeitsgerichts zum Beispiel durch
einen Hinweis im Arbeitsvertrag oder
in ergänzenden Unterlagen, etwa einem
„Welcome Package“, auf einen – insoweit
eindeutig gekennzeichneten – Aushang
an der Arbeitsstelle oder eine bestimmte
Fundstelle im Intranet geschehen, auf
die der Mitarbeiter stets Zugriff hat.
Dass der Mitarbeiter tatsächlich nach
schaut, ist nicht erforderlich. Wichtig ist
lediglich, dass er ausdrücklich dazu an
gehalten wird.
„Mitarbeiter richtig informieren“
INTERVIEW.
Über die arbeitsrechtliche Problematik ausländischer „Job Titles“ und
deren praktische Lösung sprachen wir mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
personalmagazin:
Internationale Titel
für Führungskräfte zumeist englischen
Ursprungs gehören mittlerweile zum
Alltag, oder?
Patrick Mückl:
Richtig. Häufiger Bestand
teil derartiger Titel ist neben dem „Direc
tor“ der schillernde Begriff „Manager“.
Er beschreibt oft keine Führungspo
sition, sondern eher eine Aufgabe, die
„gemanagt“ werden will. Klassisches
Beispiel ist der „Facility Manager“. Mit
der einheitlichen englischsprachigen
Begriffswahl ist meist die gute Absicht
verbunden, internationale Standards zu
schaffen, die den Mitarbeitern ortsüber
greifend Orientierung bieten.
Dieser Ansatz kann in der betrieb
lichen Praxis allerdings zu unerwarteten
Schwierigkeiten führen, wenn die Mit
arbeiter nicht wissen, was oder wer sich
aktuell hinter dem Titel verbirgt.
personalmagazin:
Auch arbeitsrechtlicher
Art, wie im Falle des Landesarbeitsge-
richts Mecklenburg.
Mückl:
Genau, dieses Urteil hat das bis
her offensichtlich noch nicht gesehene
Risiko im Kündigungsbereich noch ein
mal sehr deutlich gemacht.
personalmagazin:
Wo müssen unsere
Leser denn nachschlagen, wenn Sie
eine gesetzliche Grundlage für die mit
Verlaub etwas merkwürdig anmutende
Entscheidung suchen?
Mückl:
Hintergrund hierfür ist eine Rege
lung im Bürgerlichen Gesetzbuch, näm
lich § 174. Danach ist die Kündigung
durch einen Bevollmächtigten grund
sätzlich unwirksam, wenn er dabei nicht
eine Vollmachtsurkunde vorlegt und der
Arbeitnehmer die Kündigung deshalb
unverzüglich zurückweist. Nur wenn
der Arbeitnehmer die Kündigungsbe
vollmächtigung kennt, ist eine Zurück
weisung ausgeschlossen.
personalmagazin:
Der Begriff des „Ken-
nens“ wird offensichtlich sehr streng
ausgelegt.
Mückl:
Genau da liegt – wie der Fall des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern zeigt – bei internationa
len Titeln aber häufig das Problem: Die
Mitarbeiter wissen nicht, welche Kompe
tenzen der Titelinhaber hat oder welche
Person bei „Umbenennungen“ gerade
Titelinhaber und damit Kündigungsbe
rechtigter ist
personalmagazin:
Müssen jetzt Un-
ternehmen mit englischsprachigen
Bezeichnungen ihrer Führungskräfte Son-
derwege gehen, etwa jeder Kündigung
stets eine Originalvollmacht beifügen?
Mückl:
Nicht nur in Branchen mit ho
her Fluktuation wäre das mit einem
unvertretbaren Verwaltungsaufwand
verbunden. Keine Lösung und unterneh
menspolitisch meist nicht gewollt, wäre,
bei Kündigungen zusätzlich eine ver
traute deutsche Positionsbezeichnung
anzugeben. Das ist allerdings in der Pra
xis auch nicht erforderlich.
personalmagazin:
Welche Lösungen gibt es?
Mückl:
Unternehmen müssen nur sicher
stellen, dass sie ihrenMitarbeitern einen
Weg aufzeigen, auf dem sie vor Zugang
einer etwaigen Kündigung immer sicher
patrick mückl
ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei
Mückl, Noerr LLP in Düsseldorf.
Das Interview führte
Thomas Muschiol
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