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personalmagazin 11 / 12
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Recht
_vollmacht
Die zurückgewiesene Kündigung
Rechtsprechung.
Nicht immer reicht es aus, dass eine Führungskraft kündigungs­
berechtigt ist. Manchmal muss dies auch durch Vollmacht nachgewiesen werden.
denn gekündigt hatte kein Geringerer
als der Niederlassungsleiter selbst, und
bei dem ist doch klar, dass er auch kün­
digen darf. Eigentlich, so betonten auch
die Richter am Landesarbeitsgericht,
hatte er auch recht, denn gerade Nie­
derlassungsleiter werden ausnahmslos
von allen Arbeitsgerichten durchgehend
als Beispiele für einen „offensichtlich
erkennbaren Kündigungsberechtigten“
bezeichnet.
Ausländischer Titel war das Problem
Daher war das Erstaunen groß, als der
Arbeitnehmerin und Klägerin gericht­
lich ­bescheinigt wurde, dass sie die
Kündigung zu Recht zurückgewiesen
habe. ZumVerhängnis geworden war dem
Arbeitgeber die Bezeichnung, die er sei­
nem Niederlassungsleiter gegeben hatte.
Nicht etwa Filialleiter hieß es da, sondern
„Contact Center Manager“. Das wollten
die Meck­lenburger Arbeitsrichter nicht
akzeptieren und stellten fest: „Aus diesem
Zusatz erschließt sich für die Klägerin
nicht, dass es sich bei dieser Person um
den Niederlassungsleiter handeln muss.“
Aber hätte die Mitarbeiterin nicht
mit einigem Nachdenken selbst darauf
schließen können, dass ein „Center
Manager“ nichts anderes als ein Nie­
derlassungsleiter ist? Dazu das Landes­
arbeitsgericht: „Es ist einzuräumen,
dass eine nicht unerhebliche Wahr­
scheinlichkeit besteht, dass die Klägerin
gewusst hat, dass es sich um den Nie­
derlassungsleiter handelt. Diese Wahr­
scheinlichkeit reicht aber nicht aus, um
ein ‚in Kenntnis setzen‘ im Sinne des
§ 174 Satz 2 BGB zu bejahen.“
Vielleicht haben die Arbeitsrichter
aber nur den § 184 aus dem Gerichtsver­
fassungsgesetz auf Betriebe übertragen,
in dem es heißt: „Die Gerichtssprache ist
deutsch.“
W
as hat es eigentlich für
eine Bedeutung, wenn ei­
ne Kündigung zwar ord­
nungsgemäß überstellt
wurde, dann aber postwendend vom
Anwalt des Mitarbeiters mit folgender
Anmerkung wieder in der Personalabtei­
lung landet: „Hiermit weise ich die Kün­
digung mangels fehlender Vollmacht
zurück.“ So geschehen in einem Fall, der
vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-
Vorpommern entschieden wurde.
„Das ist doch sicherlich wieder einer
dieser windigen Anwaltstricks“, mag
sich der Arbeitgeber gedacht haben,
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
Wer als Vertreter handelt, muss bei Kündigungen aufpassen und sollte tunlichst der
Kündigung eine Originalvollmacht beifügen. In § 174 BGB steht folgendes:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vor-
legt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
Vorsicht Vollmachtsfalle § 174 BGB
Praxisbeispiel
gesetzestext
Moderne Jobbeschreibung: In der Praxis aner-
kannt, vor dem LAG Mecklenburg gescheitert.