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Pflicht ist Teil der Schutz- und Rücksicht-
nahmepflicht, die als Nebenpflicht aus
dem Arbeitsvertrag folgt. Für den Ar-
beitnehmer bedeutet dies, dass er auch
ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche
Regelung zum Stillschweigen über Be-
triebsinterna verpflichtet ist. Diese ver-
tragliche Verschwiegenheitspflicht wird
ergänzt durch die gesetzliche Pflicht zur
Wahrung von Geschäfts- und Betriebs-
geheimnissen nach § 17 UWG. Die all-
gemeine Verschwiegenheitspflicht kann
bermarkt einhergehen. Es sollte daher
genau überlegt werden, inwieweit es tat-
sächlich erforderlich ist, dem Bewerber
Betriebsinterna mitzuteilen.
Verschwiegenheitspflicht zwischen Ar-
beitsvertragsschluss und Dienstantritt
Hat sich der Arbeitgeber für einen Be-
werber entschieden und hat dieser den
Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet,
verschärft sich das Verschwiegenheits-
risiko, denn Arbeitnehmer haben oft vor
DienstantrittKenntnisseüberBetriebsin-
terna. Nicht nur, weil im Bewerbungs-
verfahren darüber gesprochen wurde,
sondern weil Arbeitnehmer nicht sel-
ten bereits vor Dienstantritt – quasi als
vorgezogener Teil einer Einarbeitung –
in betriebliche Informationskanäle wie
zum Beispiel das betriebliche E-Mailsys-
tem eingebunden sind oder auch vorab
zu Mitarbeiterbesprechungen und In-
formationsveranstaltungen eingeladen
werden. Hier gilt: Nicht erst mit Be-
ginn der tatsächlichen Arbeitsaufnah-
me, sondern bereits mit Abschluss des
Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die
Auch vor dem Arbeitsantritt sind arbeitsvertraglichen Bindungen zu beachten.
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