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setzbuchs (SGB IX)“ aufgegangen ist,
hat ein beachtliches Rechercheergeb-
nis erzielt, denn dort sind wichtige
arbeitsrechtliche Details des Schwer-
behindertenrechts angesiedelt.
Das SGB IX allein hilft nicht weiter
Leider ist mit der Lektüre des SGB
IX das Thema „­Arbeitgeberpflichten
bei Schwerbehinderung“ nicht
­abschließend geregelt. Vielmehr ist
hierin nur ein Ausschnitt aus einem
ganzen Katalog von zu berücksichti-
genden Rechtsvorschriften, die über
das gesamte Arbeitsrecht hinweg ver-
streut sind, zu sehen. Mit dieser Vor-
gehensweise knüpft der Gesetzgeber
nahtlos an das sonstige Arbeitsrecht
an, was sich ja bekanntlich dadurch
„auszeichnet“, dass Personalverant-
wortliche mit detektivischer Akribie
auch in mitunter abseitigen Geset-
zen „fahnden“ müssen.
In der nachfolgenden Übersicht
haben wir Ihnen wichtige Aspekte
und Rechtsgrundlagen zusammen-
gestellt und auf Aspekte aufmerk-
sam gemacht, die in der Praxis
häufig übersehen werden.
Beschäftigungsquote (§ 71 SGB IX)
Unternehmen sind verpflichtet, ei-
ne bestimmte Mindestanzahl von
schwerbehinderten Menschen zu
beschäftigen. Die Pflichtquote be-
trägt fünf Prozent, setzt aber erst
ab Betrieben mit mindestens 20 Be-
schäftigten ein. Wer die Quote nicht
erfüllt, muss nach der Vorschrift des
§ 77 SGB IX für jeden unbesetzten
Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichs-
abgabe entrichten
Wussten Sie,
dass Sie im Einzel-
fall bei der Bundesagentur für Arbeit
beantragen können, dass die An-
rechnung eines schwerbehinderten
Menschen auf mehr als einen Pflicht-
arbeitsplatz erweitert werden kann?
Im Einzelfall kann eine Einstellung
sogar bis zu drei ­Pflichtarbeitsplätze
ersetzen. Schauen Sie sich den § 76
SGB IX an, in dem die Vorausset-
zungen der sogenannten „Mehrfach­
anrechnung“ geregelt sind.
Schwerbehinderung und
Einstellung (§ 81 SGB IX)
Jeder Arbeitgeber hat bei Einstel-
lungen zu prüfen, ob für den zu
besetzenden Arbeitsplatz auch ein
schwerbehinderter Mensch in Be-
tracht kommt. Arbeitgeber sind ­daher
verpflichtet, die Agentur für Arbeit
über alle freie Stellen zu informie-
ren. Dagegen besteht keine Pflicht
zur vorzugsweisen Einstellung von
schwerbehinderten ­Menschen.
Wussten Sie,
dass der Betriebsrat
im Rahmen seiner Anhörung bei Ein-
stellungen die Zustimmung nach § 99
Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern und
damit die Einstellung zumindest vor-
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