setzbuchs (SGB IX)“ aufgegangen ist,
hat ein beachtliches Rechercheergeb-
nis erzielt, denn dort sind wichtige
arbeitsrechtliche Details des Schwer-
behindertenrechts angesiedelt.
Das SGB IX allein hilft nicht weiter
Leider ist mit der Lektüre des SGB
IX das Thema „Arbeitgeberpflichten
bei Schwerbehinderung“ nicht
abschließend geregelt. Vielmehr ist
hierin nur ein Ausschnitt aus einem
ganzen Katalog von zu berücksichti-
genden Rechtsvorschriften, die über
das gesamte Arbeitsrecht hinweg ver-
streut sind, zu sehen. Mit dieser Vor-
gehensweise knüpft der Gesetzgeber
nahtlos an das sonstige Arbeitsrecht
an, was sich ja bekanntlich dadurch
„auszeichnet“, dass Personalverant-
wortliche mit detektivischer Akribie
auch in mitunter abseitigen Geset-
zen „fahnden“ müssen.
In der nachfolgenden Übersicht
haben wir Ihnen wichtige Aspekte
und Rechtsgrundlagen zusammen-
gestellt und auf Aspekte aufmerk-
sam gemacht, die in der Praxis
häufig übersehen werden.
Beschäftigungsquote (§ 71 SGB IX)
Unternehmen sind verpflichtet, ei-
ne bestimmte Mindestanzahl von
schwerbehinderten Menschen zu
beschäftigen. Die Pflichtquote be-
trägt fünf Prozent, setzt aber erst
ab Betrieben mit mindestens 20 Be-
schäftigten ein. Wer die Quote nicht
erfüllt, muss nach der Vorschrift des
§ 77 SGB IX für jeden unbesetzten
Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichs-
abgabe entrichten
Wussten Sie,
dass Sie im Einzel-
fall bei der Bundesagentur für Arbeit
beantragen können, dass die An-
rechnung eines schwerbehinderten
Menschen auf mehr als einen Pflicht-
arbeitsplatz erweitert werden kann?
Im Einzelfall kann eine Einstellung
sogar bis zu drei Pflichtarbeitsplätze
ersetzen. Schauen Sie sich den § 76
SGB IX an, in dem die Vorausset-
zungen der sogenannten „Mehrfach
anrechnung“ geregelt sind.
Schwerbehinderung und
Einstellung (§ 81 SGB IX)
Jeder Arbeitgeber hat bei Einstel-
lungen zu prüfen, ob für den zu
besetzenden Arbeitsplatz auch ein
schwerbehinderter Mensch in Be-
tracht kommt. Arbeitgeber sind daher
verpflichtet, die Agentur für Arbeit
über alle freie Stellen zu informie-
ren. Dagegen besteht keine Pflicht
zur vorzugsweisen Einstellung von
schwerbehinderten Menschen.
Wussten Sie,
dass der Betriebsrat
im Rahmen seiner Anhörung bei Ein-
stellungen die Zustimmung nach § 99
Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern und
damit die Einstellung zumindest vor-
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