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VERTRAGSRECHT
04 / 12 personalmagazin
allein nach der tatsächlichen Durch-
führung der Abrede.
Die Sozialversicherung entscheidet
nach Anhaltspunkten
Neben der Gefahr, dass ein Werkver-
tragspartner entdeckt, dass er Ar-
beitnehmer ist und entsprechende
Ansprüche geltend macht, besteht
das Hauptrisiko beim Scheitern
werkvertraglicher Vereinbarungen
in der – vom Willen der Beteilgten
nicht beeinflussbaren – Einstufung
als sozialversicherungsrechtliches
Beschäftigungsverhältnis. Da der
arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbe-
griff mit dem sozialversicherungs-
rechtlichen Beschäftigungsbegriff
nicht identisch ist, kann es vor-
kommen, dass ein Werkvertrag vor
einem Arbeitsgericht Bestand hat,
anschließend die Prüfer der Sozial-
versicherung ein Beschäftigungsver-
hältnis nach § 7 SGB IV annehmen.
Wie im Einzelfall die Abgrenzung
zu erfolgen hat, entscheidet sich
nur über Anhaltspunkte, von de-
nen im Gesetzestext exemplarisch
die „Tätigkeit nach Weisungen“ und
die „Eingliederung in die Arbeitsor-
ganisation“ genannt werden. Eine
wenig brauchbare Definition, meint
Rechtsanwalt Lipinski, denn auch
bei Werkverträgen könne auf ein ge-
wisses Maß an Weisungsrecht nicht
verzichtet werden. In dem einem
Werkvertrag engegenstehenden
faktisch ausgeübten Weisungsrecht
sieht Lipinski daher auch das größte
Problem der Werkvertragslösungen.
Der Auftraggeber dürfte hier keine
arbeitsbezogenen, sondern lediglich
rein werksbezogene Weisungen er-
teilen.
RECHTSGRUNDLAGEN
Keine Weisungen bei Werkverträgen
Die Flucht in den Werkvertrag erscheint nach dem Wortlaut der Definition im Bür-
gerlichen Gesetzbuch zunächst einfach. Es muss jedoch hineingelesen werden, dass
im Rahmen eines Werkvertrags keine arbeitsbezogenen Weisungen erteilt werden
dürfen.
§ 631 BGB Vertragstypische Tätigkeiten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen
Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
Den Pudding an die Wand nageln
Eine Definition mit wenig Gebrauchswert, das hat der frühere Richter am Bundesar-
beitsgericht, Gerhard Reinecke, dem § 7 SGB IV attestiert. Auf die Frage, warum man
den Beschäftigungsbegriff mit dieser Vorschrift nur schwer in den Griff bekomme,
antwortete er wie folgt: „Nageln Sie einmal einen Pudding an die Wand.“
§ 7 SGB IV Beschäftigung (Auszug)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits-
verhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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