Seite 55 - personalmagazin_2012_07

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Meldewirrwarr bei Praktikanten
D
ifferenzieren müssen Ent-
geltabrechner Meldungen in
der Sozialversicherung so-
fern Pflichtpraktikanten oder Teil-
nehmer an dualen Studiengängen
beschäftigt werden. Entscheidend
ist, ob die sogenannte Geringver-
dienergrenze in Höhe von 325 Euro
überschritten ist. Ist dies der Fall,
müssen die Praktikanten mit dem
Personengruppenschlüssel 105 ge-
meldet werden. Bei Unterschreiten
der Geringverdienergrenze ist die
Nutzung des Personengruppen-
schlüssels 121 vorgesehen. Aber
nicht genug der Komplexität: So-
fern für diesen Personenkreis kein
Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist
wiederum der Personengruppen-
schlüssel mit der Ziffer 105 zu nut-
zen. Zudem sind Übergangsfälle zu
beachten. Das haben die Spitzen-
verbände der Sozialversicherung
mit Besprechungsergebnis vom 14.
und 15. März 2012 beschlossen. Es
empfiehlt sich daher, die Details
im entsprechenden Rundschreiben
nachzulesen.
Ist es eine Dienstreise – oder der Schritt zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte?
Gespaltener Versetzungsbegriff
D
ie Prüfung, ob bei einem Wechsel der Tätigkeit eine neue regel-
mäßige Arbeitsstätte begründet wird, ist von hoher Bedeutung für
den Entgeltabrechner. Wird eine neue regelmäßige Arbeitsstätte
begründet, so können Fahraufwendungen nicht mehr nach Dienstreise-
grundsätzen abgerechnet werden. Auch für die Gewährung steuerfreier
Verpflegungspauschalen (Spesensätze) ist diese Unterscheidung von ent-
scheidener Bedeutung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt ent-
schieden, dass die (arbeitsrechtlich) zulässige Versetzung an eine andere
Stammdienststelle nicht automatisch die steuerrechtliche Folge nach sich
zieht, dass damit eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird.
Maßgeblich sei vielmehr, ob sich der Mitarbeiter zu Beginn seiner Tätig-
keit darauf einrichten kann, amVersetzungsort dauerhaft tätig zu sein (FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, Az. 5 K 2160/11).