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Beschäftigungsbedarf in größerem Um-
fang durch die Rahmenverträge abge-
deckt wird.
Die Kernfrage bleibt leider ungeklärt
In seiner Entscheidung vom 15. Dezem-
ber 2011 bestätigte das BAG noch einmal,
dass ein mit Leiharbeitnehmern besetz-
ter Arbeitsplatz nicht als frei gilt, wenn
die Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von
Auftragsspitzen oder Vertretungsbedarf
eingesetzt werden. Über die eigentliche
praxisrelevante Kernfrage, ob ein Arbeit-
geber – entgegen seiner ausdrücklichen
konzeptionellen Unternehmerentschei-
dung, einen Teil der anfallenden Arbeit
durch Leiharbeitnehmer verrichten zu
lassen – gezwungen werden kann, diese
Leiharbeitnehmer vor der Kündigung ei-
gener Arbeitnehmer abzubauen, hat das
BAG nicht entschieden. Nach dem BAG
„kann“ die Beschäftigung von Leiharbeit-
nehmern zur Abdeckung eines ständigen
Sockelarbeitsvolumens eine alternative,
das heißt freie Beschäftigungsmöglich-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG
darstellen. Im vorliegenden Fall waren
die Leiharbeitnehmer jedoch nur zur Ab-
deckung von Auftragsspitzen eingesetzt.
Das BAG verwies auf den uneinheit-
lichen Meinungsstand, wenn Leiharbeit-
nehmer aufgrund einer konzeptionellen
Entscheidung des Arbeitgebers beschäf-
tigt werden. Einerseits hat das BAG einen
generell verpflichtenden vorrangigen
Abbau von mit Leiharbeitnehmern be-
setzten Stammarbeitsplätzen in Betracht
gezogen. Andererseits hat das BAG er-
kannt, dass bei einer konzeptionellen
Unternehmerentscheidung des Arbeitge-
bers die freie grundgesetzlich geschütz-
te Unternehmerentscheidung im Raum
steht und die Sachlage gegebenenfalls
deshalb anders zu beurteilen ist. Die Ent-
scheidung des BAG wirft weitere Fragen
auf, zum Beispiel, ob im Anschluss an
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