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Ein „Durchschlag“ ersetzt nicht die Schriftform
Zusammenfassung
Die Abrede, ein Arbeitsvertrag soll nur
befristet abgeschlossen werden, bedarf der Schriftform. Die
frühere Verwaltungspraxis in einigen öffentlichen Behörden, den
Durchschlag für die Personalakte arbeitgeberseits nur mit einem
Namenszeichen zu versehen, kann diese Schriftform keinesfalls
ersetzen. Die Einhaltung der Schriftform ist durch den darlegungs-
und beweispflichtigen Arbeitgeber im gerichtlichen Streitfall dann
nicht nachgewiesen, wenn er zwar nachweisen kann, dass die
Parteien ein Original unterzeichnet hatten, wenn dieser bestreitet,
ein solches erhalten zu haben.
relevanz
Auch wenn es im entschiedenen Fall um einen Sachver-
halt (Durchschlag!) geht, den man eigentlich in erster Linie nur im
öffentlichen Dienst vermuten könnte, enthält die Entscheidung des
LAG einen für alle Unternehmen äußerst wichtigen Aspekt.
Dieser besteht in den Ausführungen der Kammer zum konkreten
Beweisablauf. Hier hatte der Arbeitgeber zunächst die beidseitige
Unterzeichnung einer Befristungsabrede erfolgreich durch Zeugen-
beweis nachgewiesen. Auch der klagende Arbeitnehmer bestritt
nicht, dass es „irgendwann“ einmal zu einer beidseitigen Unter-
zeichnung auf „derselben“ Urkunde gekommen sei.
Gleichwohl gewann er den Rechtsstreit, indem er schlicht und
einfach den Zugang der Befristungsabrede bestritten hat. Und für
den Zugang einer solchen Abrede ist bekanntlich der Arbeitgeber in
vollem Umfang beweispflichtig. Kann er die Originalurkunde nicht
beibringen, geht dies zu seinen Lasten.
Quelle
LAG München, Urteil vom 21.8.2012, 6 SA 1149/11
Zum Thema ...
Personalmagazin diese Ausgabe, Seite 62
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