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baut sich das negative Arbeitsentgelt-
guthaben weiter kontinuierlich auf.
Nach der Entgeltfortzahlung hat der
Mitarbeiter grundsätzlich einen An-
spruch auf Krankengeld auf Basis der
geleisteten Entgeltfortzahlung. Wäh-
rend dieser Zeit erhöht sich das ne-
gative Arbeitsentgeltguthaben nicht.
Soweit der Mitarbeiter während der
Nachpflegephase erkrankt, kommt es
zunächst ebenfalls für sechs Wochen
zur Entgeltfortzahlung. Während die-
ser Zeit wird das negative Arbeits-
entgeltguthaben weiterhin getilgt.
Ab Bezug von Krankengeld ruht die
Rückzahlung, sodass sich die Nach-
pflegephase entsprechend verlängert.
• Kündigungsschutz: Mitarbeiter
haben sowohl während der Familien-
pflegezeit als auchwährend der Nach-
pflegephase Kündigungsschutz, § 9
Abs. 3 FPfZG. Lediglich in besonde-
ren Ausnahmefällen kann eine Kün-
digung für zulässig erklärt werden.
Die Unternehmen haben grundsätz-
lich die Möglichkeit, für den pfle-
genden Mitarbeiter eine Ersatzkraft
einzustellen. In diesem Fall liegt ein
„sachlicher Befristungsgrund“ im
Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes
vor. Das Unternehmen kann den be-
fristeten Arbeitsvertrag unter Ein-
haltung einer Frist von zwei Wochen
kündigen, wenn die Pflegezeit vorzei-
tig beendet wurde, § 9 Abs. 5 FPfZG in
Verbindung mit § 6 Pflegezeitgesetz.
Nachfrage groß, Umsetzung gut
EADS bietet seinen Mitarbeitern seit
dem zweiten Quartal 2012 mit „Care
for Life“ die Möglichkeit, nahe Famili-
enangehörige zu pflegen. Das Modell
wird bei den Mitarbeitern stark nach-
gefragt. Zahlreiche Einzelberatungs-
gespräche wurden geführt, aktuell
wurden bereits 15 Familienpflege-
zeiten umgesetzt.
Frank Meyer
ist Leiter Personalpolitik
EADS.
Katrin Kümmerle
ist Mitglied der Geschäfts­
leitung, febs Consulting
GmbH.
Für den Aufstockungsbetrag, mit dem das Unternehmen während der Pflegezeit
in Vorleistung geht, kann es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen. Dazu ist Folgendes wichtig:
Die Förderung durch das BFzA setzt den Abschluss einer „Familienpflegezeitversi­
cherung“ voraus. Danach verpflichtet sich der Versicherer, im Falle des Todes sowie
der Berufsunfähigkeit des pflegenden Arbeitnehmers das negative Wertguthaben
auszugleichen. Die Details der Familienpflegezeitversicherung regelt § 4 f FPfZG.
Einen Antrag für eine Gruppenversicherung durch das BFzA finden Sie unter
ternativ können Unternehmen selbstverständlich auch
andere zertifizierte Familienpflegezeitversicherungen abschließen.
Die Förderung setzt nicht voraus, dass das Unternehmen das zinslose Darlehen in
Anspruch genommen hat. Kündigt der Mitarbeiter in der Nachpflegephase beispiels­
weise mit einem negativen Arbeitsentgeltguthaben von 5.000 Euro und kann das
Unternehmen diese Forderung weder mit Arbeitsentgelt aufrechnen noch war eine
Zahlungsaufforderung erfolgreich, leistet das BFzA ebenfalls. Voraussetzung ist ledig­
lich, dass eine förderfähige Familienpflegezeit vereinbart wurde (§ 8 Abs. 2 FPfZG).
Kündigt das Unternehmen dem Mitarbeiter betriebsbedingt und wäre eine Auf­
rechnung mit Arbeitsentgelt nicht möglich, bekommt das Unternehmen keinen
Ausgleich durch das BFZA (§ 8 Abs.2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG).
Förderungsmöglichkeiten
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