Seite 21 - personalmagazin_2012_12

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Das Interview führte
Thomas Muschiol
.
weigerungsrecht zusteht, ohne dass er
zugleich das Arbeitsverhältnis kündi-
gen muss. Die Angemessenheit der Ar-
beitnehmerreaktion wird zudem auch
danach zu beurteilen sein, ob erhöhte
Risiken zwangsläufig mit der vereinbar-
ten Tätigkeit einhergehen. So kann ein
aus Krisengebieten berichtender Journa-
list nicht fristlos unter Hinweis auf die
Risiken in einemKrisengebiet kündigen.
personalmagazin:
Gibt es Möglichkeiten,
sich auf solche Situationen arbeitsver-
traglich vorzubereiten?
Reinhard:
Die Fürsorgepflicht wie die ar-
beitsschutzrechtliche Pflicht zur Gefähr-
dungsanalyse zwingen den Arbeitgeber,
besondere Risiken eines Auslandsein-
satzes zu prüfen und die entsandten Mit-
arbeiter angemessen auf die besonderen
Auslandsanforderungen vorzubereiten.
Der Arbeitgeber hat daher dieMitarbeiter
zu informieren, sich um eine angemes-
sen Gesundheitsvorsorge, zum Beispiel
Impfschutz, zu kümmern, in Krisenge-
bieten ein Sicherheitstraining anzubieten
und schließlich auch auf interkulturelle
Sicher­heitsrisiken hinzuweisen.
personalmagazin:
Was kann der Arbeitge-
ber im Einzelnen praktisch tun?
Reinhard:
Arbeitgeber sollten zunächst
den zuständigen Vorgesetzten Checklis­
ten an die Hand geben. Anhand dieser
und allgemein festgelegter Verfahrens-
schritte werden Mitarbeiter vor der Ent-
sendung vorbereitet und abgesichert.
Verhaltens- und Gesundheitsschutzhin-
weise können schriftlich zusammenge-
fasst werden. Einzelmaßnahmen wie die
Übergabe solcher Hinweise, Sicherheits-
trainings, interkulturelle Schulungen
oder Sicherheitsmaßnahmen vor Ort
sollten dokumentiert werden. Zu diesen
Maßnahmen können eine medizinische
Unterstützung vor Ort, die Beauftragung
von Sicherheitsdiensten, Anweisungen
im Fall einer Krise oder weitere Schutz-
maßnahmen (Versicherungsschutz,
Rückreisemöglichkeiten) zählen. Die Do-
kumentation erleichtert im Extremfall
den Nachweis, dass der Arbeitgeber al-
le notwendigen Vorkehrungen im Sinne
eines effektiven Arbeitsschutzes getrof-
fen hat. Unternehmen, die ihre Mitarbei-
ter häufig ins Ausland entsenden, fassen
allgemeine Verhaltensmaßstäbe und
eigene Pflichten auch in Richtlinien zu-
sammen, um eine klare Leitlinie zu kom-
munizieren, vergleichbar zu Ethik- oder
Compliance-Richtlinien.
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