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Staaten innerhalb der EWR (EU + EFTA): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schwe-
den, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Großbritannien, Zypern
Staaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz:
Notwendig sind Bescheinigung A1 und Anträge auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung und zu Übergangsbestimmungen
• bei einer Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat,
• wenn die Erwerbstätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird,
• wenn eine Ausnahmevereinbarung über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften geschlossen wurde oder
• wenn eine Übergangsregelung anwendbar ist.
Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat
Bei Entsendung für voraussichtlich maximal 24 Monate ist für die Prüfung, ob während dieser Zeit weiterhin die deutschen Rechtsvor-
schriften über soziale Sicherheit gelten und die Ausstellung der Bescheinigung A1 in Deutschland zuständig:
• die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist,
• der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist,
• die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und
wegen Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung ist nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert, da selbst innerhalb der Europä-
ischen Union schon erhebliche Unterschiede bestehen.
Onlinetipp:
Weitere Staaten mit SV-Abkommen: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien,
Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien, USA
Trotz Ähnlichkeiten mit den Regelungen zu den EWR-Staaten besteht mit jedem Staat ein eigenes individuelles Abkommen. Dessen
Regelungen sind in Bezug auf die Dauer der Entsendung und die erfassten Zweige der Sozialversicherung zu beachten.
Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung sollte für den Zeitraum der Entsendung abgeschlossen werden. Bei einigen Abkommen
ist der Zweig der Krankenversicherung nicht mit einbezogen.
Onlinetipp:
Staaten ohne Abkommen, zum Beispiel Argentinien, Brasilien, Neuseeland, Südafrika, Indonesien
Für alle oben nicht genannten Staaten bestehen keine Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Für die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gilt die innerstaatlich deutsche Vorschrift über
die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV). Die Prüfung obliegt der bisher zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse), für die gesetzliche Unfallver-
sicherung dem Unfallversicherungsträger. Daneben können gesetzliche Vorschriften in Bezug auf die soziale Sicherheit des Beschäf-
tigungslandes gelten (Doppelversicherung möglich, zum Beispiel Brasilien, Indonesien oder Südafrika). Dies gilt auch für die von den
Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfassten Zweige der sozialen Sicherheit.
Tipp: Kontaktieren Sie für die Prüfung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung die oben genannten Stellen (Kranken-
kassen und Unfallversicherungsträger).
Bei allen Staaten, mit denen keine Abkommen geschlossen wurden, ist die zusätzliche Auslandskrankenversicherung zwingend für den
Zeitraum der Entsendung abzuschließen.
Onlinetipp:
ÜBERBLICk
Quelle: RObert Knemeyer
Die Übersicht zeigt, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für das betreffende Entsendegebiet einschlägig sind,
ob eine Auslandskrankenversicherung notwendig ist und wo es weiterführende Informationen im Internet gibt.
Sozialversicherung und Auslandskrankenversicherung
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an kathar ina.
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