Seite 67 - personalmagazin_2012_08

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Recht
_Kolumne
Liebe Personalexperten,
von Detektivarbeit
beim Auffinden von arbeitsrechtlichen
Vorschriften war an dieser Stelle schon
häufiger die Rede. Ein beliebtes Bei-
spiel dafür sind Kündigungen. Auch
dort müssen Sie Vorschriften aus unter-
schiedlichen Gesetzbüchern zusammen-
klauben. Besonders kritisch kann es
dann werden, wenn Sie übersehen, dass
es bei einer Kündigung um Mitarbeiter
geht, für die Regeln zum besonderen
Kündigungsschutz gelten.
Wissen Sie eigentlich, dass Sie sich in
diesem Zusammenhang auch einmal
mit dem Abfall- und dem Wasserhaus-
haltsgesetz beschäftigen müssen? Dies
jedenfalls dann, wenn Ihr Unternehmen
aufgrund dieser Gesetze verpflichtet ist,
einen Abfall- oder einen Gewässerschutz-
beauftragten zu bestellen. Was das Ganze
aber mit besonderem Kündigungsschutz
zu tun hat, das hat sich bisher kaum
einem Juristen, geschweige denn einem
juristischen Laien erschlossen. Wir ka-
men aufgrund eines BAG-Urteils auf die
Idee, nach einer Rechtsquelle und Be-
schreibung dieser exotischen Mitarbeiter
zu fahnden. Dabei wählten wir zunächst
den traditionellen Weg: Nachdem unser
Praktikant in den entsprechenden In-
haltsverzeichnissen keinen Hinweis auf
einen Kündigungsschutz gefunden hat-
ten, bekam er den Auftrag, die genannten
Gesetze Satz für Satz nach arbeitsrecht-
lichenHinweisen durchzusehen. Als auch
das nicht zum Erfolg führte, schwenkten
wir auf die modernere Google-Variante
um. Und tatsächlich lieferte die Such-
maschine eine Lösung: den Abfall- und
Gewässerschutzbeauftragten können
Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn
solch schwerwiegende Tatsachen vorlie-
gen, dass eine Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist berechtigt wäre.
Dies steht aber sinnigerweise nicht in
den Gesetzen, an denen unser Praktikant
KOLUMNE.
Abfallbeauftragte genießen besonderen Kündigungs-
schutz. Warum? Die Antwort ist nur über Umwege zu finden.
Auch im Abfallrecht
müssen Sie fit sein
mit seiner „Volltextsuche“ gescheitert
ist. Vielmehr ist noch ein anderes Ge-
setz heranzuziehen, das sich Personaler
einprägen sollten, nämlich das Bunde-
simmissionsschutzgesetz. Dort steht in §
58 Abs. 2, dass es einen besonderen Kün-
digungsschutz für Immissionsschutzbe-
auftragte gibt. Durch einen allgemeinen
Verweis auf diese Norm im Wasser- und
Abfallrecht verschafft der Gesetzgeber
auch dem Wasser- und Abfallbeauftrag-
ten den besonderen Kündigungsschutz.
Zugegeben, ein genialer Schachzug des
Gesetzesgebers, der dabei auch noch
Papier spart, was ja nur im Sinne des
Abfallgesetzes sein kann.
Wenn Sie jetzt zusammenzucken, weil
Sie vielleicht erstmals erfahren, dass
Sie auch einen Immissionsschutzbe-
auftragten brauchen, haben wir nach
ausführlicher Lektüre des Immisions-
schutzgesetzes noch ein Bonbon für Sie
auf Lager: Wenn Sie schon einen Ab-
fall- oder Gewässerschutzbeauftragten
haben, können Sie diesem gleichzeitig
die Aufgabe eines Immissionsschutzbe-
auftragten übertragen. Dass er dadurch
doppelten Kündigungsschutz genießt,
ist allerdings kaum anzunehmen.
Alles Gute und bis zum nächsten Mal.
Thomas Muschiol
ist
Leiter des Ressorts Recht im
Personalmagazin.
Zwingende
Vorschriften
im Arbeitsrecht
erschliessen sich
mitunter nur über
Verweisketten.
Kostenlose
Studie
unter
de-adp.com
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Die
neue
Arbeits-
welt.