Seite 66 - personalmagazin_2012_08

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personalmagazin 08 / 12
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Recht
_schwellenwerte
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Wichtige Schwellenwerte
Vorschrift
Schwellenwert
Bedeutung
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 1a Abs. 1 weniger als 50 Beschäftigte
(im Unternehmen)
Erlaubnisfreier Verleih zur
Vermeidung von Kurzarbeit
oder Entlassungen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 11
mehr als 20 Beschäftigte
(im Betrieb)
Pflicht zur Bildung eines
Arbeitsschutzausschusses
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 6 Abs. 3
mehr als 10 Beschäftigte
(in der Arbeitsstätte)
Errichtung eines Pausen­
raums/Pausenbereichs
Betriebsverfassungsgesetz
§ 1 Abs. 1
in der Regel mindestens fünf Arbeit­
nehmer (im Betrieb)
Betriebsratsfähigkeit
§ 14a Abs. 1 in der Regel fünf bis 50 Arbeitneh­
mer (im Betrieb)
Betriebsrat wird in
­vereinfachtem Wahl­
verfahren gewählt.
§ 14a Abs. 5 in der Regel 51 bis 100 Arbeitneh­
mer (im Betrieb)
Vereinbarung über
­vereinfachtes Wahlverfah­
ren möglich
§ 60 Abs. 1
in der Regel mindestens fünf
Jugendliche oder Auszubildende
unter 25
Wahl von Jugend- und
Auszubildendenvertre­
tungen
§ 95 Abs. 2 mehr als 500 Arbeitnehmer
(im Betrieb)
Betriebsrat kann die
­Aufstellung von Auswahl­
richtlinien verlangen
§ 99 Abs. 1 in der Regel mehr als 20 wahlbe­
rechtigte Arbeitnehmer
(im Unternehmen)
Mitbestimmung des
­Betriebsrats bei perso­
nellen Einzelmaßnahmen
§ 106 Abs.1 in der Regel mehr als 100 Arbeit­
nehmer (im Unternehmen)
Bildung eines
­Wirtschaftsausschusses
§ 110 Abs. 1 in der Regel mehr als 1000 Arbeit­
nehmer (im Unternehmen)
Pflicht, die ­Arbeitnehmer
schriftlich über die
wirtschaftliche Lage zu
unterrichten
§ 111
in der Regel mehr als 20 wahlbe­
rechtigte Arbeitnehmer
(im Unternehmen)
Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats bei Betriebs­
änderungen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 4 f
in der Regel 20 Beschäftigte mit der
Datenverarbeitung beschäftigt
Pflicht zur Bestellung
eines Beauftragten für den
Datenschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG))
§ 47
regelmäßig mindestens einen
Jugendlichen (im Betrieb)
Aushang des Gesetzes
§ 48
regelmäßig mindestens drei Jugend­
liche (im Betrieb)
Aushang über Arbeitszeit
und Pausen
Vorschrift
Schwellenwert
Bedeutung
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 15 Abs. 7 in der Regel mehr als 15 Arbeitneh­
mer (im Unternehmen)
Voraussetzung
für Anspruch auf
Verringerung der
Arbeitszeit
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 17 Abs. 1
Nr. 1
in der Regel mehr als 20 und
weniger als 60 Arbeitnehmer
(im Betrieb)
Anzeigepflicht bei
­Entlassungen von mehr als
fünf Arbeitnehmern
§ 17 Abs. 1
Nr. 2
in der Regel mindestens 60 und
weniger als 500 Arbeitnehmer
(im Betrieb)
Anzeigepflicht
bei Entlassungen von
mehr als zehn Prozent
oder mehr als 25 Arbeit­
nehmern
§ 17 Abs. 1
Nr. 3
in der Regel mindestens 500 Arbeit­
nehmer (im Betrieb)
Anzeigepflicht bei
­Entlassungen von mehr als
30 Arbeitnehmern
§ 23 Abs. 1
in der Regel zehn oder weniger
Arbeitnehmer (im Betrieb)
keine Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
§ 1 Abs. 1
in der Regel 2000 Arbeitnehmer
(im Unternehmen)
Anwendbarkeit des
Mitbestimmungsgesetzes
§ 7 Abs. 1
in der Regel nicht mehr als 10.000
Arbeitnehmer (im Unternehmen)
Zusammensetzung des
Aufsichtsrats: je sechs Mit­
glieder der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 18 Abs. 1 regelmäßig mehr als drei Frauen
(im Betrieb)
Pflicht zum Aushang des
Mutterschutzgesetzes
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
§ 71 Abs. 1 mindestens 20 Arbeitsplätze
(im Betrieb)
auf wenigstens fünf
Prozent sind Schwerbehin­
derte zu beschäftigen
§ 94
wenigstens fünf schwerbehinderte
Menschen (im Betrieb)
Wahl Vertrauensperson
und eines Stellvertreters
§ 132 Abs. 3 mindestens 25 Prozent schwerbehin­
derte Menschen (im Betrieb)
Integrationsbetrieb
Sprecherausschussgesetz (SprAuG)
§ 1 Abs. 1
in der Regel mindestens zehn leiten­
de Angestellte (im Betrieb)
Wahl von Sprecheraus­
schüssen
§ 4 Abs. 1
ab in der Regel zehn leitenden
Angestellten (im Betrieb)
Sprecherausschuss gestaf­
felt nach der Anzahl der
leitenden Angestellten
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG))
§ 8 Abs. 7
in der Regel mehr als 15 Arbeitneh­
mer (im Unternehmen)
gegebenenfalls Anspruch
auf Teilzeitbeschäftigung
Die Übersicht zeigt, welche wichtigen Schwellenwerte in einzelnen Gesetzen geregelt sind und welche Folgen es hat, wenn Firmen diese Grenzen erreichen oder überschreiten.