personalmagazin 08 / 12
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Recht
_schwellenwerte
Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Wichtige Schwellenwerte
Vorschrift
Schwellenwert
Bedeutung
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 1a Abs. 1 weniger als 50 Beschäftigte
(im Unternehmen)
Erlaubnisfreier Verleih zur
Vermeidung von Kurzarbeit
oder Entlassungen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 11
mehr als 20 Beschäftigte
(im Betrieb)
Pflicht zur Bildung eines
Arbeitsschutzausschusses
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 6 Abs. 3
mehr als 10 Beschäftigte
(in der Arbeitsstätte)
Errichtung eines Pausen
raums/Pausenbereichs
Betriebsverfassungsgesetz
§ 1 Abs. 1
in der Regel mindestens fünf Arbeit
nehmer (im Betrieb)
Betriebsratsfähigkeit
§ 14a Abs. 1 in der Regel fünf bis 50 Arbeitneh
mer (im Betrieb)
Betriebsrat wird in
vereinfachtem Wahl
verfahren gewählt.
§ 14a Abs. 5 in der Regel 51 bis 100 Arbeitneh
mer (im Betrieb)
Vereinbarung über
vereinfachtes Wahlverfah
ren möglich
§ 60 Abs. 1
in der Regel mindestens fünf
Jugendliche oder Auszubildende
unter 25
Wahl von Jugend- und
Auszubildendenvertre
tungen
§ 95 Abs. 2 mehr als 500 Arbeitnehmer
(im Betrieb)
Betriebsrat kann die
Aufstellung von Auswahl
richtlinien verlangen
§ 99 Abs. 1 in der Regel mehr als 20 wahlbe
rechtigte Arbeitnehmer
(im Unternehmen)
Mitbestimmung des
Betriebsrats bei perso
nellen Einzelmaßnahmen
§ 106 Abs.1 in der Regel mehr als 100 Arbeit
nehmer (im Unternehmen)
Bildung eines
Wirtschaftsausschusses
§ 110 Abs. 1 in der Regel mehr als 1000 Arbeit
nehmer (im Unternehmen)
Pflicht, die Arbeitnehmer
schriftlich über die
wirtschaftliche Lage zu
unterrichten
§ 111
in der Regel mehr als 20 wahlbe
rechtigte Arbeitnehmer
(im Unternehmen)
Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats bei Betriebs
änderungen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 4 f
in der Regel 20 Beschäftigte mit der
Datenverarbeitung beschäftigt
Pflicht zur Bestellung
eines Beauftragten für den
Datenschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG))
§ 47
regelmäßig mindestens einen
Jugendlichen (im Betrieb)
Aushang des Gesetzes
§ 48
regelmäßig mindestens drei Jugend
liche (im Betrieb)
Aushang über Arbeitszeit
und Pausen
Vorschrift
Schwellenwert
Bedeutung
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 15 Abs. 7 in der Regel mehr als 15 Arbeitneh
mer (im Unternehmen)
Voraussetzung
für Anspruch auf
Verringerung der
Arbeitszeit
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 17 Abs. 1
Nr. 1
in der Regel mehr als 20 und
weniger als 60 Arbeitnehmer
(im Betrieb)
Anzeigepflicht bei
Entlassungen von mehr als
fünf Arbeitnehmern
§ 17 Abs. 1
Nr. 2
in der Regel mindestens 60 und
weniger als 500 Arbeitnehmer
(im Betrieb)
Anzeigepflicht
bei Entlassungen von
mehr als zehn Prozent
oder mehr als 25 Arbeit
nehmern
§ 17 Abs. 1
Nr. 3
in der Regel mindestens 500 Arbeit
nehmer (im Betrieb)
Anzeigepflicht bei
Entlassungen von mehr als
30 Arbeitnehmern
§ 23 Abs. 1
in der Regel zehn oder weniger
Arbeitnehmer (im Betrieb)
keine Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes
Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
§ 1 Abs. 1
in der Regel 2000 Arbeitnehmer
(im Unternehmen)
Anwendbarkeit des
Mitbestimmungsgesetzes
§ 7 Abs. 1
in der Regel nicht mehr als 10.000
Arbeitnehmer (im Unternehmen)
Zusammensetzung des
Aufsichtsrats: je sechs Mit
glieder der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 18 Abs. 1 regelmäßig mehr als drei Frauen
(im Betrieb)
Pflicht zum Aushang des
Mutterschutzgesetzes
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
§ 71 Abs. 1 mindestens 20 Arbeitsplätze
(im Betrieb)
auf wenigstens fünf
Prozent sind Schwerbehin
derte zu beschäftigen
§ 94
wenigstens fünf schwerbehinderte
Menschen (im Betrieb)
Wahl Vertrauensperson
und eines Stellvertreters
§ 132 Abs. 3 mindestens 25 Prozent schwerbehin
derte Menschen (im Betrieb)
Integrationsbetrieb
Sprecherausschussgesetz (SprAuG)
§ 1 Abs. 1
in der Regel mindestens zehn leiten
de Angestellte (im Betrieb)
Wahl von Sprecheraus
schüssen
§ 4 Abs. 1
ab in der Regel zehn leitenden
Angestellten (im Betrieb)
Sprecherausschuss gestaf
felt nach der Anzahl der
leitenden Angestellten
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG))
§ 8 Abs. 7
in der Regel mehr als 15 Arbeitneh
mer (im Unternehmen)
gegebenenfalls Anspruch
auf Teilzeitbeschäftigung
Die Übersicht zeigt, welche wichtigen Schwellenwerte in einzelnen Gesetzen geregelt sind und welche Folgen es hat, wenn Firmen diese Grenzen erreichen oder überschreiten.