Seite 61 - personalmagazin_2012_08

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Bei Fragen wenden Sie sich bit te an
Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Satz 1
Bundesdatenschutzgesetz. Bewerber
sind nach einem solchen „Background
Check“ im Internet zu informieren.
Mit dem geplanten Beschäftigtendaten-
schutz soll eine Vorschrift in das Gesetz
eingeführt werden, die Voraussetzungen
und Grenzen solcher Internetrecherchen
im Rahmen des Bewerbungsverfahrens
detailliert festlegt (lesen Sie dazu die
Hinweise im Kasten zur Gesetzesände-
rung auf Seite 63).
Rechtlich problematisch ist die weit
verbreitete Nachfrage bei früheren Ar-
beitgebern ohne Einwilligung des Be-
werbers. Für den früheren Arbeitgeber
ist natürlich von Bedeutung, dass sich
seine Auskünfte nicht in Widerspruch
zu den Angaben im Arbeitszeugnis set-
zen dürfen. Die Vorlage eines polizei-
lichen Führungszeugnisses wird nur in
Ausnahmefällen verlangt werden dür-
fen. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass das polizeiliche Führungszeugnis
– auch – Angaben enthält, die der Ar-
beitnehmer nicht offenlegen müsste.
Die generelle Verpflichtung zur Vorlage
eines polizeilichen Führungszeugnisses
dürfte daher unzulässig sein.
Die Nichteinladung kann ein Indiz für
die Benachteiligung sein
Die Einladung oder Nichteinladung zu
einem Vorstellungsgespräch hat vielfäl-
tige rechtliche Relevanz. Zwar gilt auch
im Licht des AGG, dass es keinen all-
gemeinen Anspruch auf Einladung zu
einem Vorstellungsgespräch gibt und
dass der private Arbeitgeber in seiner
Entscheidung auch frei ist, einen we-
niger qualifizierten Bewerber einzu-
stellen. Allerdings hat der EuGH in der
Rechtssache „Galina Meister“ entschie-
den: Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit
Migrationshintergrund auf eine ausge-
schriebene Stelle und erfüllt er objektiv
Das Bewerbungsverfahren ist mittlerweile gespickt mit rechtlichen Vorgaben.
© rubysoho / Fotolia.com
die Anforderungen an diese Stelle, so
kann die Nichteinladung zu einem Be-
werbungsgespräch in Verbindung mit
der Verweigerung jeglicher Auskünfte
darüber, welcher Bewerber aufgrund
welcher Kriterien ausgewählt wurde, ein
Indiz für eine Benachteiligung aufgrund
der ethnischen Herkunft darstellen. Dies
wiederum kann zur Umkehr der Beweis-
last führen.
Umgekehrt kann das grundlose Aus-
schlagen einer Einladung zur Teilnahme
an einem Vorstellungsgespräch ein si-
cheres Indiz für die fehlende Ernsthaf-
tigkeit der Bewerbung darstellen. Sofern
hinreichende Indizien dafür vorliegen,
dass eine Bewerbungsabsicht nicht
ernsthaft ist (bekannt unter dem Stich-
wort „AGG-Hopping“), kommenSchaden-
ersatz- oder Entschädigungsansprüche
nach § 15 AGG nicht in Betracht.
Lädt der Arbeitgeber einen Bewerber
zum Vorstellungsgespräch ein, hat der
Bewerber grundsätzlich Anspruch auf
Erstattung der ihm entstandenen Vor-
stellungskosten. Dieser Anspruch be-
steht unabhängig von einer späteren
Begründung des Arbeitsverhältnisses.
Allerdings ist es zulässig, die Erstattung
der Fahrtkosten auszuschließen. Hierzu
ist eine ausdrückliche und eindeutige
Erklärung des Arbeitgebers vor Durch-
führung des Bewerbungsgesprächs
erforderlich. In jedem Falle ist es zu
empfehlen, eine ausdrückliche Regelung
über die Erstattung der Vorstellungs-
kosten und deren Höhe zu empfehlen.
Die entsprechende Regelung sollte zu
Beweiszwecken in die schriftliche Ein-
ladung zumVorstellungsgespräch aufge-
nommen werden.
Ohne Fragerecht des Arbeitgebers darf
der Bewerber ungestraft lügen
Kommt es zu einem Vorstellungsge-
spräch, sind den Auskunftswünschen
des Arbeitgebers rechtliche Grenzen ge-
setzt. Das Fragerecht im Vorstellungsge-
spräch wurde im Lauf der Jahre durch
die Rechtsprechung mehr und mehr be-
grenzt. Gleiches gilt für Fragen in einem