Seite 57 - personalmagazin_2012_08

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Wer spendet, ist sozial abgesichert
W
enn von erhöhter Bereitschaft zu Organspenden gesprochen wird,
geht es meist darum, mehr Menschen davon zu überzeugen eine
Erklärung zu unterzeichnen, mit der sie sich bereit erklären, im
Fall ihres Todes einem schwer erkrankten Menschen ein lebensnotwendiges
Organ zu spenden. Das Transplantationsrecht regelt aber auch die Fälle, in
denen sich Bürger bereit erklären, zu Lebzeiten Teilorgane und vor allem
auch Gewebe zur Verfügung zu stellen. Durch eine Änderung des Entgelt-
fortzahlungsgesetzes wurde jetzt geregelt, dass im Rahmen derartiger Trans-
plantationen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs
Wochen besteht, sofern aufgrund der Entnahmeoperation Arbeitsunfähigkeit
eingetreten ist. Die auf die Entgeltfortzahlung anfallenden Sozialversiche-
rungsbeiträge können allerdings vom Arbeitgeber im Wege der Erstattung
zurückgefordert beziehungsweise mit künftigen Lohnansprüchen verrechnet
werden. Bleibt der Arbeitnehmer nach sechs Wochen immer noch arbeitsun-
fähig, besteht nach § 44 a SGB V für diese Fälle ein ausdrücklicher Anspruch
auf Krankengeld. Wichtig für potenzielle Spender ist außerdem eine Ände-
rung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier wird in Zukunft sicher-
gestellt, dass Gesundheitsschäden im Rahmen einer Entnahmeoperation wie
ein Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt werden.
Wird bei der UV ineffektiv geprüft?
W
ährend sich in früheren
Zeiten indenPersonalabtei-
lungen die Betriebs­prüfer
der Sozialversicherung manchmal
die Klinke in die Hand gaben, ist
die Prüfungskompetenz nach und
nach auf eine einheitliche Behör-
de übergegangen. Die Rede ist von
den Prüfabteilungen der Deutschen
Rentenversicherung Bund. Diese
prüfen nicht nur das gesamte klas-
sische Beitragswesen im Sinne des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags
nach, sondern haben jetzt auch die
Alleinkompetenz in Sachen gesetz-
liche Unfallversicherung. Was zum
Zweck des Bürokratieabbaus vor-
gesehen war, hat jetzt zum offenen
Protest der Berufsgenossenschaften
geführt. So lässt deren Sprecher
Joachim Breuer verkünden, die Aus-
wertungen der Prüfungsergebnisse
hätten gezeigt, dass die Kollegen von
der Rentenversicherung „erheblich
weniger Unregelmäßigkeiten aufde-
cken“, als es bei den Berufsgenossen-
schaften der Fall gewesen sei.
Den Grund dafür erläutert Breuer
gegenüber dem Handelsblatt wie
folgt: Während die Unfallversiche-
rung früher stichprobenartig vor
allem Unternehmen mit hohem
Schummelpotenzial unter die Lupe
genommen habe, würde die Renten-
versicherung jetzt unterschiedslos
jeden Betrieb unter die Lupe neh-
men. Dies sei ein Riesenaufwand
mit wenig Ergebnis, zumal die Be-
rufsgenossenschaften über 25 Milli-
onen im Jahr für die Durchführung
der Betriebsprüfungen an die Ren-
tenversicherung zahlen müssten.
Die Lösung sieht Breuer in einer
Bagatellgrenze, bei der eine regel-
mäßige Prüfung für Kleinbetriebe
entfallen soll.
Organspende-OP: Entgeltfortzahlung ist hier Pflicht.
Mediationsgesetz
I
n einem neuen „Gesetz zur Media-
tion“ sollen Mindestanforderungen
für freiwillige Verfahren außerhalb
der Gerichte gesetzlich geregelt werden.
Dabei geht es um Fragen der Verbind-
lichkeit der Schlichtungsergebnisse,
aber auch um Voraussetzungen für die
Qualifikation eines Mediators und die
damit zusammenhängende Vertraulich-
keit der Gespräche. Bezüglich arbeitsge-
richtlicher Streitigkeiten halten Kritiker
dagegen, dass es durch die vorgeschrie-
benen Gütetermine schon immer zu ei-
ner gewissen Mediation komme.
Die Mediationsverfechter sehen im
Einigungsversuch eines Arbeitsrichters
aber stets eine rechtliche Vorbewertung,
die dann wiederum nur Vorlage für ei-
nen gerichtlichen Konfliktvorschlag sei.
Bei einer reinen Mediationslehre solle es
aber in erster Linie darum gehen, dass
die Lösung von den Parteien selbst vor-
geschlagen wird.