Seite 56 - personalmagazin_2012_08

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recht
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NEWS
Wer darin die Umschreibung des sonntäg-
lichen Fahrverbots für Lastwagen auf Bun-
desautobahnen vermutet, hat sich gründlich
blamiert. Denn dem Wortstamm nach
kommt dieses Verbot aus dem englischen
„to truck“, was zur Zeit des Manchester-Libe-
ralismus so viel wie „tauschen“ bedeutete.
Die Entlohnung von Arbeitnehmern wurde in
diesen „Trucksystemen“ durch die Hingabe
von Waren, häufig Lebensmittel, aber auch
Genussmittel wie Zigaretten oder Kaffee als
Alternative zur Geldauszahlung durchgeführt.
Auch wenn es nicht mehr so genannt wird,
geregelt wird das Truckverbot weiterhin ge-
setzlich, nämlich in § 107 der Gewerbeord-
nung. Diese Vorschrift setzt das Truckverbot
allerdings modifiziert um, denn bekanntlich
ist der Bezug von Waren und Dienstlei-
stungen möglich, sofern die Vorschriften
über die Abrechnung eines Sachbezugs
ordnungsgemäß erfüllt werden. Verboten ist
aber, dass Waren auf Kredit gewährt werden
und dass der gesamte Arbeitslohn als Sach-
bezug gewährt wird. Dem trägt die Regelung
in § 107 Abs. 2 Satz 5 Rechnung, in dem es
heißt: „Der Wert der vereinbarten Sachbe-
züge oder die Anrechnung der überlassenen
Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe
des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts
nicht übersteigen.“
Was ist ein Truckverbot?
Lohnsteuer für fliegenden Teppich
D
ie „Teppichaffäre“ von Bundesentwicklungsminister Dirk Niebel (FDP)
hat in den Medien hohe Wellen geschlagen. Wir wollten wissen, was
einem Unternehmer passieren kann, wenn sein in Afghanistan tätiger
Montageleiter die Gelegenheit zum Teppichkauf nutzt und selbigen mit dem
nächsten, ohnedies stattfindenden Rücktransport von Spezialwerkzeugen per
Luftfracht in die Heimat transportieren lässt. Die Bewertung von Entgeltspe-
zialist Andreas Sprenger: „Eindeutig ein geldwerter Vorteil.“ Es komme nicht
darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich Kosten hat. Um den Wert des geld-
werten Vorteils zu ermitteln, müsse man prüfen, zu welchem Preis ein End-
verbraucher die Dienstleistung „Transport eines Teppichs“ beziehen könnte.
An dieser Stelle hat Sprenger für Dirk Niebel jedoch noch ein Sparargument
auf Lager. Sein Tipp: „Da es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um
eine Terminfracht handelt (der Teppich wurde erst in der deutschen Botschaft
gelagert und mit der nächsten Gelegenheit verschickt), würde man nicht den
Preis einer teuren Luftfracht ansetzen, sondern den vermutlich günstigeren
Preis für eine Frachtsendung per Schiffscontainer.“
Wer private Einkäufe mit Arbeitgeberfracht mischt, muss dies als Vorteil versteuern.
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