Seite 41 - personalmagazin_2012_08

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Bärbel Schwertfeger
ist freie Journalistin in München.
Fragkakis seinen Kunden aber zu ver-
schweigen. „Das weiß ich nicht“, reagiert
Cosmos-Direkt-Personalmanager Ullrich
erstaunt. Aber Schwamm drüber: „Die
Studenten sind top und wir werden su-
per betreut von Herrn Fragkakis.“
Die ambitionierte Business School ist
keine Unbekannte. Bereits 2005 lockte
die ZEBS Unternehmen: „Sie suchen
Nachwuchskräfte und möchten sie par-
allel auf höchstem Niveau durch einen
World-Class-MBAweiterbilden … und da-
bei ihre Personalkosten bis zu 35 Prozent
reduzieren.“ Damals hatte die Schule
mit renommierten „Akademischen Part-
nern“ wie der Haas School of Business
(Berkeley), der Rheinisch Westfälischen
Technischen Hochschule (RWTH) in Aa-
chen und der ESB Reutlingen geworben
– eine Partnerschaft aber bestritten alle
drei. Auch standen auf der Fakultätsliste
Professoren, die nach eigener Aussage
gar nichts davon wussten.
Danach wurde es ruhig um die ZEBS.
Vor einigen Monaten beauftragte Frag-
kakis die PR-Agentur Media Consulta,
die ZEBS bekannter zu machen. PR-Be-
rater Stefan Gurda betonte dabei wieder-
holt, wie seriös diese sei. Das erscheint
mutig. Stutzig macht nämlich der Blick
auf das „Academic Board”. „Chairman“
ist Professorin Elisabeth Fintl, die an der
Pädagogischen Hochschule Tirol in Inns-
bruck Lehrer ausbildet. Weiter gibt es
drei Professoren und drei Manager aus
Unternehmen. Zum „Advisory Board“
gehörte bis vor kurzem George Papar-
rizos, der 2009 in den USA wegen Insi-
derhandels verurteilt wurde. Mit diesem
Sachverhalt konfrontiert, nahm die ZEBS
den Namen von der Website.
Eine „duale Ausbildung“ ist eine besondere Konstruktion. Sie ist arbeits- aber auch abgabenrechtlich zu beurteilen. Zudem gilt:
Selbst wenn die geschlossenen Verträge wasserdicht sind, zählt, wie das „Beschäftigungsverhältnis“ konkret gelebt wird.
Das Arbeitsrecht
Hier besteht die Gefahr, dass trotz einer schriftlichen Praktikanten-
vereinbarung rechtlich ein echtes Arbeitsverhältnis mit einer Zah-
lungsverpflichtung der „üblichen Vergütung“ besteht. Dies wird von
der Rechtsprechung bejaht, wenn dem Arbeitgeber vorgeworfen
werden kann, er habe unter dem Deckmantel eines unentgeltlichen
oder gering vergüteten Praktikantenvertrags hoch qualifizierte
Leistungen erwartet und auch tatsächlich bekommen. Das wird
allerdings erst dann zum Problem, wenn der Beschäftigte selbst
klagt. Sollte das der Fall sein, kann auch noch die Bundesagentur für
Arbeit auf den Plan treten. Sie prüft, ob die Hochschule rechtlich als
Personalvermittler oder Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen zu
betrachten ist und ob sie dieser Tätigkeit unerlaubt nachgeht. Dies
ist der Fall, wenn sie keine Konzession vorweisen kann.
Das Sozialversicherungsrecht
Hier wird bei den regelmäßigen Betriebsprüfungen von Amts we-
gen ein kompliziertes Räderwerk an Prüfkriterien in Gang gesetzt,
die je nach Einzelfallprüfung unterschiedliche sozialversicherungs-
rechtliche Folgen auslösen können. Unterstellt man, dass es sich um
Praktika handelt, die für die berufliche Ausbildung notwendig sind,
so wird man im Ergebnis immer zu einer Abgabenpflicht kommen.
Entweder weil es sich um eine betriebliche Berufsausbildung han-
delt oder weil ein sogenanntes „duales Studium“ vorliegt. In beiden
Fällen müssen Mindestversicherungsbeiträge abgeführt werden,
selbst wenn keinerlei Praktikantenvergütung gezahlt wird.
Das Lohnsteuerrecht
Da im Steuerrecht das Zuflussprinzip gilt, kümmert sich das Finanz-
amt nur um tatsächlich gezahlten Lohn. Eine unentgeltliche Beschäf-
tigung ist daher lohnsteuerrechtlich in der Regel unproblematisch.
Anschauen wird sich der Betriebsprüfer aber möglicherweise die
Vertragsgestaltung zwischen dem Unternehmen und der Hochschu-
le. Hier würde er sich wohl an einer Klausel stoßen, die besagt, dass
die beteiligten Unternehmen den Studenten von seinen Studienge-
bühren durch Zahlung einer Gebühr an die Hochschule entlasten. Ob
dies lohnsteuerrechtliche Konsequenzen hat, ist Einzelfallbetrach-
tung. Unter Umständen könnte dies aber als die Gewährung eines
geldwerten Vorteils für den Praktikanten gewertet werden. Dann
wäre über diesen Vorgang eine Lohnbesteuerung durchzuführen
und dieser Vorteil im Nachhinein zu verbeitragen. Unter Umständen
müsste diese spätere Verbeitragung sogar auf Basis eines fiktiven
Gehalts geschehen.
Fazit
Derartige Beschäftigungsverhältnisse können unternehmerisch
durchaus sinnvoll sein, sie bergen aber abgabenrechtlich gesehen
nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Diese Risiken sollte man durch
eindeutige Vereinbarungen und vorherige Abklärung mit Finanz-
und Sozialversicherungsbehörden minimieren.
Das arbeitsrechtliche Risiko minimiert sich hingegen nach dem all-
seits bekannten und oft angewandten Grundsatz: „Wo kein Kläger,
da kein Richter.“
(tm)
Dreifach heikel
rechtliche Basis