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EUROPARECHT
RECHT
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personalmagazin:
Welche neuen und
von den deutschen Arbeitsgerichten
abweichende Beurteilungen liegen dem
Straßburger Urteil zugrunde?
Hauptvogel:
Leider hat das Straßburger
Gericht die Haltlosigkeit und Unver-
hältnismäßigkeit der Vorwürfe nicht
angemessen berücksichtigt. Stattdessen
hat es ein neues Abwägungskriterium
eingeführt, nämlich „das öffentliche
Interesse“ an Informationen über
bestimmte Missstände. Dieses Inte-
resse überwog nach Auffassung des
Straßburger Gerichts das Arbeitgeber-
interesse am Schutz seines Rufs und
seiner Geschäftsinteressen. Die Pflicht
zur Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen
einer unberechtigten Anzeige ist die
eigentliche rechtliche Neuerung des
Straßburger Urteils.
personalmagazin:
Was müssen Arbeitge-
ber aufgrund des Urteils jetzt berück-
sichtigen?
Henne:
Arbeitgeber stehen trotz des
Straßburger Urteils den Fällen unbe-
rechtigter Strafanzeigen nicht schutz-
los gegenüber. Die deutschen Gerichte
werden das neue Abwägungskriterium
des öffentlichen Interesses zwar in
ihre Entscheidungsfindung integrie-
ren und im Rahmen der Abwägung
berücksichtigen müssen. Zu dieser
Umsetzung bedarf es auch keiner
gesonderten Gesetzgebung. Dieses
Kriterium wird für sich genommen
aber kaum jemals den Ausschlag
geben, sondern Bestandteil eines
umfassenden Abwägungsprozesses
sein. Vor jeder Abwägung steht aber
immer noch die genaue Erfassung des
Sachverhalts. Wenn die Sachverhalts-
feststellung ergibt, dass die Vorwürfe
haltlos sind, weil der Anzeigeerstatter
nicht einmal nachträglich in der Lage
ist, einen tatsächlichen Anhaltspunkte
für seine Vorwürfe zu benennen,
kann die Prognose gewagt werden,
dass deutsche Gerichte auch künftig
eine Kündigung für rechtens halten
werden. Sehr wahrscheinlich wird sich
ein Gericht in Zukunft aber in Fällen
„öffentlichen Interesses“ bereits mit
sehr geringen Anhaltspunkten für
eine Nachvollziehbarkeit der Vor-
würfe zufriedengeben. Irgendwelche
tatsächlichen Anhaltspunkte für die
Berechtigung der Vorwürfe wird man
aber nach wie vor zu fordern haben.
Es erscheint trotz des Straßburger
Urteils unvorstellbar, dass ohne jeden
greifbaren Missstand das öffentliche
Interesse an der Mitteilung von
Missständen überwiegt. Wenn es
Missstände schlicht nicht gibt und der
Anzeigeerstatter die Vorwürfe nicht
einmal im Nachhinein nachvollziehbar
darstellen kann, kann der Arbeitneh-
mer kein legitimes Interesse haben,
die Missstände gegenüber der Staats-
anwaltschaft oder der Öffentlichkeit
herbeizureden. Daran sollte – und
wird vermutlich – in der Rechtspraxis
festgehalten werden.
personalmagazin:
Durch eine Strafanzeige
können Unternehmen auch schnell
Umsatzeinbußen erleben. Wird man
hier Arbeitnehmer in Regress nehmen
können?
Hauptvogel:
Wohl nicht. Wenn die
Erstattung der Strafanzeige nach
den Maßstäben der Rechtsprechung
arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden
ist, haftet der Arbeitnehmer nicht für
die infolge einer solchen Strafanzeige
eintretende Gewinneinbuße. Dies hat
das LAG Hamm in einem weiteren
aktuellen Fall zum Problemkreis der
Strafanzeigen im Arbeitsrecht entschie-
den (Urteil vom 21.7.2011 – Aktenzei-
chen 11 Sa 2248/10). Das Urteil betraf
ein Krankenhaus, das infolge einer
Strafanzeige eines nahen Angehörigen
eines Arbeitnehmers einen Rückgang
der Patientenzahlen und Verluste in
Millionenhöhe zu tragen hatte. Dieses
Urteil ist rechtlich konsequent, da eine
Strafanzeige dann, wenn sie rechtlich
geschützt ist, auch kein kausales und
pflichtwidriges Verhalten im Sinne des
Schadensersatzrechts sein kann.
personalmagazin:
Whistleblowing ist
durch diese Entscheidung verstärkt in
den Fokus der Unternehmen gerückt.
Wie sollten Arbeitgeber generell auf
dieses Phänomen reagieren?
Henne:
Die Forderung kann nur lau-
ten: Interne Abhilfemöglichkeiten
stärken! Den Arbeitgeber, der einen
„Whistleblower“ gekündigt hat, wird
in einem Kündigungsschutzprozess
künftig eine gesteigerte Darlegungs-
last treffen. Er kann seine Position
vor Gericht durch Einführung eines
effektiven internen Abhilfesystems
(„internes Whistleblowing“) stärken.
Hier ist an interne Beschwerdestellen
oder Beschwerde-Hotlines zu denken.
Wenn er nachweisen kann, dass interne
Abhilfemöglichkeiten bestehen und
effektiv genutzt werden können, hilft
ihm dies sicherlich vor Gericht, wenn
ein Arbeitnehmer diese Möglichkeiten
nicht genutzt hat und stattdessen direkt
die Staatsanwaltschaft oder die Öffent-
lichkeit eingeschaltet hat („externes
Whistleblowing“). Die Einschaltung
einer solchen internen Abhilfemöglich-
keit kann im Idealfall auch zur Behe-
bung des Missstands führen. Dies wäre
für alle Beteiligten natürlich die beste
Lösung.
„Es erscheint trotz des Straßburger Urteils unvor-
stellbar, dass ohne jeden greifbaren Missstand das
öffentliche Interesse an der Mitteilung überwiegt.“
Das Interview führte
Thomas Muschiol.