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PFLEGEZEIT
RECHT
Pflegezeit mit Risikoabsicherung
GESETZGEBUNG. Betriebe sollen zu Pflegeteilzeitverträgen ermuntert werden.
Eine Versicherung und ein zinsfreies Darlehen sollen die Kosten neutralisieren.
Pflegebedürftigen Angehörigen beistehen: Die Pflegeteilzeit soll dies ab 2012 besser ermöglichen.
Arbeitnehmers aus der temporären Teil-
zeit wieder ausgeglichen werden. Und
zwar vomArbeitnehmer selbst, indem er
die entsprechende Arbeitszeit nachholt.
Modell: Umgekehrte Altersteilzeit
Im Prinzip handelt es sich hierbei um
das umgekehrte System, wie man es bei
der Altersteilzeit kennt. Dort arbeitet
der Arbeitnehmer vor, in dem er bei 100
Prozent Arbeitsleistung weniger Lohn
erhält und damit ein Wertguthaben auf-
baut, welches er während der Freistel-
lungsphase wieder abfeiert.
Bei der neuen Familienpflegezeit
kommt das umgekehrte Modell zum
Tragen. Hier geht der Arbeitnehmer in
Teilzeit und erhält ein erhöhtes Entgelt,
ohne dass er vorher etwas angespart hat.
Über einen maximalen Zeitraum von
zwei Jahren baut er während der Pflege-
zeit ein negatives Wertguthaben auf, was
er nach Wiederaufnahme der Beschäfti-
gung dann wieder abarbeiten muss. Und
zwar indem er den gleichen Zeitraum,
in dem er auf Teilzeit reduziert hat, nun-
mehr wieder Vollzeit arbeitet und das
gleiche Entgelt weiterbezieht, das er
während der Teilzeit bezogen hat.
Der Aufstockungsbetrag
Das monatliche Arbeitsentgelt wäh-
rend der Familienpflegezeit wird nach
folgender gesetzlicher Definition auf-
gestockt, nämlich „um die Hälfte des
Produkts aus monatlicher Arbeits-
zeitverringerung in Stunden und dem
durchschnittlichen Entgelt pro Arbeits-
stunde“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Fa-
milienpflegezeitgesetz). Diese Formel ist
an die Stelle einer zunächst angedachten
einfacheren Durchschnittsberechnung
auf den letzten Drücker im Gesetz ver-
ankert worden. Wie die Berechnung im
Detail aussieht, darüber hat sich der Ge-
setzgeber aber anhand von Beispielrech-
nungen Gedanken gemacht (lesen Sie
dazu den Kasten auf Seite 72).
Versicherungspflicht gegen Störfälle
Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer
während des vorgesehenen Rückzah-
lungszeitraums durch Krankheit oder
sonstige Ereignisse nicht mehr in der
Lage ist, seinen während der Pflegeteil-
zeit aufgearbeiteten Vorschuss wieder
einzuarbeiten? Für diesen als „Nachpfle-
gephase“ bezeichneten Zeitraum hat der
Von
Thomas Muschiol
(Red.)
A
b dem 1. Januar 2012 wird es
eine neue Möglichkeit geben,
Pflege und Berufstätigkeit un-
ter einen Hut zu bekommen.
Hinter dem neuen Familienpflegezeitge-
setz steht die Idee, dass Arbeitnehmer
ihre Arbeitszeit in einem Zeitraum bis
zu zwei Jahren reduzieren und während
dieser Zeit in den Genuss einer Aufsto-
ckung ihres Arbeitsentgelts kommen.
Diese Aufstockungsentgelte sind jedoch
weder für den Unternehmer noch für
den Staat ein Zuschussgeschäft. Viel-
mehr sollen die Entgelte, die während
der Familienpflegezeit als Aufstockung
gezahlt worden sind, nach Rückkehr des
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