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RECHT
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TEILZEITMODELLE
ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeits-
recht in Freiburg.
Jochen Hartmann
Ankündigungsfristen bei Abrufarbeit
Samstage, Sonntage und Feiertage führen bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestan-
kündigungsfrist für die Arbeitseinsätze von Abrufarbeitnehmern zu Verschiebungen. Die Frist-
berechnung erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB.
Geplanter Arbeitseinsatz
Zugang der Ankündigung
Montag
Mittwoch (Vorwoche)
Dienstag
Donnerstag (Vorwoche)
Mittwoch
Freitag (Vorwoche)
Donnerstag
Freitag (Vorwoche)
Freitag
Freitag (Vorwoche)
Samstag
Montag (laufende Woche)
Sonntag (soweit zulässig)
Dienstag (laufende Woche)
20 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit
betragen (entspricht 25 Prozent bezogen
auf die Untergrenze). Wird zum Beispiel
eine regelmäßige Arbeitszeit von 30
Stunden/Woche mit Absenkungsoption
vereinbart, muss der Arbeitgeber minde-
stens 24 Stunden/Woche abrufen.
Kombination beider Optionen
Auch wenn das BAG dies nicht ausdrück-
lich ausgesprochen hat, dürfte es bei Be-
achtung der 25-Prozent-Grenze zulässig
sein, die beiden Möglichkeiten zu kom-
binieren und eine bestimmte Arbeits-
zeit mit gleichzeitiger Erhöhungs- und
Verringerungsoption zu vereinbaren.
Beispiel: Beträgt die vertragliche Arbeits-
zeit 30 Stunden, kann der Arbeitsvertrag
durch eine Erhöhung um fünf Stunden
bis auf 35 Stunden und eine Verringe-
rung um zwei Stunden auf 28 Stunden
flexibilisiert werden. Mit sieben abruf-
baren Wochenstunden beträgt der flexi-
ble Anteil 25 Prozent der Untergrenze
von 28 Stunden. Unzulässig ist dagegen
eine Kumulation der flexiblen Teile auf
45 Prozent (25 plus 20 Prozent).
Durchführung der Arbeitseinsätze
Die Verteilung und Lage der Arbeitszeit
des Abrufarbeitnehmers kann der Ar-
beitgeber grundsätzlich über sein Wei-
sungsrecht (§ 106 GewO) nach billigem
Ermessen näher bestimmen. Kürzere als
dreistündige Arbeitseinsätze sind aller-
dings nur zulässig, wenn dies vertrag-
lich vereinbart worden ist (§ 12 Abs. 1
S. 4 TzBfG). Der Arbeitgeber hat dem Ar-
beitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit
jeweils mindestens vier Tage im Voraus
mitzuteilen (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Ein Bei-
spiel für die Fristenbeachtung können Sie
dem Kasten auf dieser Seite entnehmen.
Vertragsgestaltung
Ein Abrufarbeitsvertrag ist der Sache
nach ein ganz normaler Teilzeitvertrag:
Es wird eine bestimmte Dauer der Ar-
beitszeit (pro Woche, Monat oder Jahr)
als Sockelarbeitszeit vereinbart, die
das regelmäßige Arbeitszeitvolumen
darstellt. Ergänzend hinzu tritt eine
Abrufklausel, die den Maximalumfang
der variabel abrufbaren Arbeitszeit
bestimmt. Die Vergütung wird bei He-
rauf- oder Herabsetzen der Arbeitszeit
entsprechend angepasst. Da der Umfang
der Arbeitsleistung variieren kann, ist
die Angabe eines Stundensatzes sinn-
voll. Außerdem werden regelmäßig eine
Mindestankündigungsfrist für die Ar-
beitseinsätze sowie eine Mindestdauer
der täglichen Arbeitszeit vereinbart. So-
weit vorhanden, sind tarifliche und be-
triebliche Vorgaben zu berücksichtigen.
Mitbestimmung
Der Abschluss von Abrufarbeitsverträ-
gen ist zunächst mitbestimmungsfrei. Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer können die
individuelle Dauer der regelmäßigen (wö-
chentlichen, monatlichen oder jährlichen)
Arbeitszeit und das abrufbare Kontingent
frei vereinbaren. Die grundsätzliche
Einführung von Abrufarbeit im Betrieb
sowie die grundlegenden Einsatzmodali-
täten setzen dann jedoch die Zustimmung
des Betriebsrats voraus (BAG, Urteil vom
28.9.1988, 1 ABR 41/87). Dies gilt etwa
für die Höchstzahl an Einsatztagen pro
Woche, Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit, die Mindestbeschäftigungs-
zeit pro Einsatztag und die Frage, welche
Ankündigungsfristen beim Abruf einzu-
halten sind. Unter Beachtung dieses Rah-
mens kann der Arbeitgeber den einzelnen
Abruf eines Arbeitnehmers dann aber
mitbestimmungsfrei anordnen und damit
auch kurzfristig passgenau steuern.
Überstunden zusätzlich möglich
Überstunden können auch bei Abrufar-
beitsverhältnissen nach den allgemei-
nen Regelungen angeordnet werden.
Bis zum Umfang der regelmäßigen Ar-
beitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
fallen hierbei, vorbehaltlich tariflicher
Sonderregelungen, auch keine Überstun-
denzuschläge an. Die Arbeitszeit kann so
im Einzelfall – mit Zustimmung des Be-
triebsrats – über das maximal abrufbare
Volumen hinaus noch weiter verlängert
werden. Die maximale Flexibilisierung
lässt sich erreichen, indem das Abruf-
arbeitsverhältnis mit einem Zeitkonto
verbunden wird und die vereinbarte So-
ckelarbeitszeit erst im Durchschnitt von
zwölf Monaten erreicht werden muss.