Seite 63 - personalmagazin_2011_12

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LEIHARBEITNEHMER
Interessenausgleich: Schwellenwerte - Betriebsratswahl: Betriebsgröße
Knüpfen gesetzliche Tatbestände an Betriebsgrößen oder Schwellenwerte an, stellt sich die Frage,
wie Leiharbeitnehmer dabei zu berücksichtigen sind. Dazu gab es zwei wichtige Entscheidungen.
Schwellenwert bei Pflicht zum Interessenausgleich
Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Frage, ob bei der im Betriebsverfassungsgesetz
definierten Betriebsgröße, bei der ein Interessenausgleich im Falle einer Betriebsänderung durch-
zuführen ist, auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Das BAG bejahte dies, aus der bisher
veröffentlichten Pressemitteilung sind allerdings die Gründe nicht erkennbar. Spannend wird,
ob dieses Urteil die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern auch bei anderen Schwellenwerten
einläutet.
Ermittlung der Betriebsgröße für die Betriebsratswahl
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg musste sich mit der Frage befassen, inwieweit die Betriebs-
größe bei einer Betriebsratswahl von der Anzahl der im Betrieb regelmäßig eingesetzten Leih-
arbeitnehmer beeinflusst wird. Ein Betriebsrat, der eine Heraufsetzung seiner Gremiumsgröße
reklamierte, hatte den Standpunkt, dass Leiharbeiter mitzählen damit begründet, dass eine unter-
schiedliche Behandlung zwischen Stamm- und Leiharbeitnehmern nicht mehr gerechtfertigt sei,
weil Leiharbeitnehmer ohne zeitliche Beschränkung einsatzfähig seien. Eine derartige Ausdeh-
nung des Arbeitnehmerbegriffs lehnte das LAG Nürnberg ab. Auch eine analoge Anwendung des
§ 9 BetrVG, in dem das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb geregelt ist, käme
nicht in Betracht. Allerdings wurde vom LAG ausdrücklich die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde
vorgesehen, sodass sich das BAG demnächst wieder mit dieser Frage auseinandersetzen muss.
Bonuszahlungen für Investmentbanker
ZUSAMMENFASSUNG
Bei erheblichen Verlusten einer Investmentbank kann auch ein um 90 Prozent
gekürzter Bonus noch den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 BGB) entsprechen.
Bonusansprüche, die über den kollektivrechtlichen Weg einer Betriebsvereinbarung als „Bonus im
Tarif“ vereinbart wurden, sind dagegen nicht nachträglich kürzbar.
RELEVANZ
Das BAG hatte sich in mehreren Verfahren über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen
des Krisenjahres 2008 zu beschäftigen. Dabei wurde deutlich, dass bei Kürzungsmaßnahmen ein
wesentlicher Unterschied zwischen rein individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Bonusverein-
barungen besteht. Im ersten Fall hatten die Arbeitnehmer einen persönlichen „Bonusbrief“ erhalten,
wonach der Bonus „vorläufig“ festgesetzt wurde. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste sei
es hier nicht unangemessen gewesen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
Anders fielen die Entscheidungen im Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung aus. Mit der
Zusage eines solchen Bonusvolumens habe sich der Vorstand der Bank nach den Regelungen der
Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Trotz kritischer wirtschaftlicher Lage könne diese
Zusage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht mehr reduziert werden.
URTEILSDIENST
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12 / 11 personalmagazin
Urteil zum Schwellenwert bei Interessenausgleich:
BAG, Urteil vom 18.10.2011, - 1 AZR 335/10
Beschluss zur Größe des Betriebsratsgremiums:
LAG Nürnberg, Beschluss vom 2.8.2011, 7 TaBV 66/10
Zum Thema ...
Personalmagazin diese Ausgabe, Seite 73
Quelle
BAG, Urteile vom 12.10.2011, 10 AZR 649/10 und 10 AZR 756/10
Zum Thema ...
Personalmagazin 10/2011, Seite 72
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